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Wenn Schnee liegt und Glatteis herrscht, muss beides beseitigt werden. Doch jedes Jahr stellen sich Mieter die gleiche Frage: Wer ist eigentlich dafür zuständig?
Die Beseitigung von Schnee und Eis muss ernst genommen werden: Wenn jemand ausrutscht und zu Schaden kommt, ist nicht nur das Geschrei wegen der Schmerzen groß. Auch der Ruf nach dem Verantwortlichen ist dann zu hören - und wenn dieser seine Pflichten vernachlässigt hat, gibt es neben dem Ärger womöglich auch noch Forderungen nach Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Schnee und Eis zu beseitigen ist zunächst Sache der Gemeinden. Die jedoch übertragen ihre Reinigungspflicht für Gehwege zumindest vor den Häusern meist auf die Grundstückseigner. So auch in Berlin. Verantwortlich für den Winterdienst ist dann der Vermieter im Rahmen seiner so genannten Verkehrssicherungspflicht: Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mieter, Besucher und Passanten auf dem Grundstück und vor dem Haus nicht zu Schaden kommen. Das nehmen Gerichte selbst in Ausnahmesituationen sehr genau: "Auch bei andauerndem gefrierendem Sprühregen sind Streumaßnahmen nicht zwecklos, so dass der Streupflichtige aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet" (Kammergericht, Az. 9 U 5915/97).
Erst jüngst bestätigte das Kammergericht seine damalige Entscheidung. So waren in einem Fall am Morgen zwar Straße und Wege geräumt worden, doch das Streugut hatte seine Wirkung auf Grund gefrierenden Regens verloren: Ein Passant stürzte. Der Verletzte klagte gegen den Hauseigentümer, der vortrug, weiteres Streuen sei sinnlos gewesen. Das Gericht: Es müsse ständig gestreut werden, wenn mit nicht unerheblichem Fußgängerverkehr zu rechnen sei. Eine Ausnahmesituation, die wiederholtes Streuen tatsächlich vergebens - mithin unzumutbar - macht, muss bewiesen werden (KG, Urteil vom 30. April 2004, Az. 14 U 159/02).
Der Vermieter kann sich seiner Verpflichtung entledigen und einen gewerblichen Winterdienst beauftragen. Die Kosten dafür sind dann in der Regel als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Streut und fegt der Hauswart, sind die Kosten dafür mit seinem umlagefähigen Lohn erfasst und dürfen nicht etwa erneut unter der Abrechnungsposition "Winterdienst" oder "Hausreinigung" auftauchen.
Der zum Winterdienst Verpflichtete muss auf den Bürgersteigen vor dem Haus Schnee fegen und bei Eisglätte streuen, und zwar in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter, so dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können. Gleichermaßen ist der Hauseingang, der Weg zu den Mülltonnen und zu den Mieterparkplätzen zu sichern (AG Charlottenburg, Az. 207 C 516/86). Aber: Ohne besondere Vereinbarung besteht beispielsweise keine Streupflicht für Garageneinfahrten in der Frühe um fünf (LG Berlin, Az. 62 S 85/01).
Kein Gewohnheitsrecht zu Ungunsten des Mieters
Grundsätzlich gilt die Winterpflicht den ganzen Tag über. Nach 20 Uhr auftretender Schneefall und Glätte sind bis 7 Uhr des nächsten Tages zu beseitigen, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.
Ist der Mieter zum Streuen verpflichtet, trägt er eine hohe Verantwortung und sollte in jedem Fall über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Achten Sie darauf, dass diese vertraglich übernommenen Risiken ausdrücklich mitversichert sind. Lassen Sie sich das notfalls schriftlich bestätigen.
Ohne eine vertragliche Vereinbarung braucht aber kein Mieter Schnee zu fegen oder die vereisten Bürgersteige zu bestreuen. Ein Gewohnheitsrecht übrigens, wonach Mieter immer Schnee fegen müssten, gibt es nicht (OLG Frankfurt, Az. 16 U 123/87). Es macht übrigens wenig Sinn, über das Krach verursachende morgendliche Schaufelkratzen einen Streit vom Zaun zu brechen: Schnee- und Glatteisbeseitigung geht der Lärmbekämpfung vor.
alo
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