MieterMagazin

 November 2001 - Hintergrund

Aufzüge

"Deutschlands sicherstes Verkehrsmittel"

Ein Wochenende im Aufzug, weil niemand den Notruf hört - dieser Gedanke macht manchem Fahrstuhlnutzer Angst. Oder, schlimmer noch, ein kompletter Absturz über mehrere Etagen in die Tiefe. Doch Fachleute beruhigen: Deutschlands Aufzüge seien unser sicherstes Verkehrsmittel, sofern der Lift regelmäßig gewartet und ordnungsgemäß betrieben wird. Gleichwohl sind - wie bei jeder Maschine - weder technische Defekte vollends auszuschließen noch störrische Betreiber.

Aufzüge sind ein komfortables Hilfsmittel. Rund 600000 Aufzüge gibt es in Deutschland, weiß Thomas Pfaff vom TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg. Knapp acht Prozent davon, nämlich mehr als 43000, fahren in Berlin ihre ewig gleichen Strecken: vom Tonnen tragenden Industrie-Ungetüm bis hin zum Küchenaufzug.

In Hellersdorf trägt man dazu bei, dass diese Zahlen wachsen. "Mit dem Aufzug in die Traumwohnung", warb die Wohnungsbaugesellschaft WoGeHe im Juni nach dem Abschluss der Sanierung von 2300 Wohnungen rund um die Quartiere Schleipfuhl, Branitzer Platz und Alte Hellersdorfer Straße. Die Investition von rund 143 Millionen DM floss nicht allein in Farbe, Grundrisse und Balkons. Vielmehr erhielten die fünf- und sechsgeschossigen Gebäude auch erstmals Fahrstühle, die an den Außenfassaden montiert wurden. Damit erhofft man sich einen Wettbewerbsvorteil auf dem Wohnungsmarkt. Denn als Grund für ihren Einbau nennt WoGeHe-Sprecher Olaf Dietze, dass es gerade bei den hohen Häusern "Vermietungsprobleme" gebe. Mit den neuen Aufzügen wolle man "die Vermietbarkeit und die Mietkontinuität sichern".

Nicht allein Komfort, sondern täglich notwendiges Transportmittel ist hingegen die Aufzugsanlage im 12-Geschosser am Strausberger Platz in Friedrichshain. Bis zur Sanierung des Hauses 1998 ging alles gut: Den rund 100 Bewohnern standen immer zwei Fahrstühle zur Verfügung. Doch nach dem Umbau der beiden oberen und unteren Etagen wurde einer der Aufzüge von den Etagen drei bis zehn einfach abgetrennt und stand nunmehr - nur noch per Schlüssel zu steuern - ausschließlich vier Parteien zur Verfügung. Die Mehrheit musste sich den verbleibenden teilen. "An manchen Tagen dauerte es 15 Minuten, bis man auf dem Weg zur Arbeit endlich in den Fahrstuhl kam", erinnert sich die Mieterin Christel Maier.

Aus zwei mach eins: eine Friedrichshainer Geschichte

Mit der massiven Über-Nutzung traten technische Defekte auf, die häufig zu Ausfällen führten, was gerade den älteren Mietern zu schaffen machte. "Meine Mutter ist an den Rollstuhl gebunden", erzählt Christel Maier. Die 87-Jährige wohnt im siebten Stock und hat ohne Aufzug - unschwer nachvollziehbar - ein Problem. Ein Mieter aus dem sechsten Stock, 79 Jahre alt und schwer herzkrank, musste im vergangenen Jahr per Notarzt ins Krankenhaus gebracht werden. "Wir hatten Glück, dass der Aufzug zu diesem Zeitpunkt benutzbar war, denn es ging um Minuten", heißt es in einem Schreiben an den Berliner Mieterverein (BMV).

Nach Intervention durch den BMV bestätigte die Hausverwaltung, dass "eine Nutzung des zweiten Aufzuges durch die Mieter nicht vorgesehen" sei und versuchte, dies als Vorteil hinzustellen: "Durch Nutzung von nur einem Aufzug werden die Betriebskosten für Sie erheblich gesenkt." Doch vermutet ein Mieter ganz andere Motive: Die Eigentümerin bliebe auf den oberen beiden Etagen sitzen, wenn sie den Bewohnern nicht einen eigenen Fahrstuhl zusichere. "Für den Zeitraum des Fahrstuhlausfalls sind viele betagte und gesundheitlich erheblich beeinträchtigte Mieter praktisch bewegungsunfähig und an ihre Wohnung gefesselt", schrieb die BMV-Juristin Sabine Mettin im Oktober 2000 an die Hausverwaltung. Antwort von dort: "Dem Wunsch der Mieter nach Öffnung des zweiten Aufzuges bei Ausfall des Mieteraufzuges" werde entsprochen. Zunächst ging dann nach Angaben der Mieter auch alles gut - mindestens ein Fahrstuhl war immer betriebsbereit. Bis vor wenigen Wochen. Seit Juni, so die Mieterin Maier, "ist wieder nur noch ein einziger Fahrstuhl verfügbar". Dem alten Streit droht eine neue Runde.

Folgenreiche Unfälle sind eher selten

In einem anderen Fall hatte ein Mieter nicht nur Einbußen in Sachen Bewegungskomfort: Der Fahrstuhl hielt gelegentlich unterhalb des Treppenhausniveaus, wodurch beim Ausstieg eine Stufe zu überwinden war. Der 85-Jährige stürzte auf den Steinboden, Uhr und Brille zerbrachen. Der Arzt attestierte später Mittelhandbruch, Zerrungen und Prellungen. Ein Fall für die Versicherung, sollte man meinen. Die aber bedauerte zwar den Unfall, weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen. Die Anlage sei "immer ordnungsgemäß gewartet worden", der Monteur habe sie in "einem betriebsfähigen Zustand vorgefunden". Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers liege nicht vor. Da nutzten auch die eindeutigen Fotos von der Unglücksstelle nichts. Der Ausgang des Rechtsstreits ist nicht dokumentiert - der Mieter ist zwischenzeitlich aufs Land gezogen.

In den Zeitungen findet man kaum Meldungen über Fahrstuhlunglücke auf Grund technischer Defekte. So wurde im letzten Winter zwar ein Brand erwähnt, als Ursache aber Vandalismus vermutet. In einem anderen Fall verletzte sich ein Junge schwer, als er mit dem Fuß zwischen Korb und Schacht geriet - Experten glauben an unsachgemäße Bedienung. Doch sind auch modernste Fahrstühle nicht vollends frei von Störungen. Besucher der Aussichtsplattform des neuen Kollhoff-Hochhauses am Potsdamer Platz waren im letzten Jahr etwa 18 Minuten im Lift gefangen, nachdem ein Blitzeinschlag die Stromversorgung lahmgelegt hatte.

So schwer der Einzelfall auch wiegt: Folgenreiche Unglücke in deutschen Aufzügen sind offenbar nur selten. "Der Aufzug ist unser sicherstes Verkehrsmittel", sagt Robert Rath. Er arbeitet bei der gleichsam in letzter Instanz für die Lift-Sicherheit zuständigen Behörde: beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, kurz LAGetSi.

Verantwortlich für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit eines Aufzuges ist der Betreiber, in Mietshäusern also der Vermieter. Er hat auch dafür zu sorgen - so will es die Aufzugsverordnung -, dass die Fahrstühle regelmäßig von einem Fachbetrieb gewartet werden. Doch ist das Intervall von "regelmäßig" nirgendwo genau definiert. "Das liegt im Ermessen des Vermieters und ist im Einzelfall von der Nutzung abhängig", so TÜV-Sprecher Thomas Pfaff. Gebe es nur vier Mietparteien im Haus, könne eine zweimalige Prüfung pro Jahr ausreichend sein. Bei mehreren hundert Mietern wie im Corbusierhaus sei demgegenüber die "monatliche Wartung wohl das Mindeste". In einem herkömmlichen Berliner 5-Geschosser könne, meint Pfaff, die vierteljährliche Wartung durchaus vertretbar sein - wiederum in Abhängigkeit vom Einzelfall.

Alle zwei Jahre führt der TÜV eine Hauptuntersuchung durch. Geprüft werden dabei das Fahrverhalten, die Fahrkorbtüren und ganz besonders natürlich die Fangvorrichtungen: Sie sind gleichsam die letzten Anker für die Fahrgäste, falls ein Aufzug doch mal weiter in die Tiefe sackt als er soll. Aber, so der TÜV-Sprecher: "Abstürze passieren hier nicht." Ihm zumindest sei aus "den letzten Jahren" kein Fall bekannt, dass Trageseile und Fangvorrichtung gleichzeitig versagt hätten. Zusätzlich zur Hauptuntersuchung gibt es eine jährliche Zwischenprüfung. Die Techniker sehen also jeden Berliner Aufzug mindestens einmal pro Jahr. Denn der Benutzer dürfe auch ohne Vorkenntnisse in Sachen Bedienung "keinerlei Gefahr ausgesetzt werden". Würde man, so Pfaff, "vergleichbare Anforderungen an Bus und Bahn stellen, müsste man sie verbieten".

Stellen die TÜV-Leute bei ihren Prüfungen Mängel fest, wird der Eigentümer informiert. Nur bei "Gefahr in Verzug" würden Aufzüge auch schon mal stillgelegt. "Das aber", so Thomas Pfaff, "passiert fast nie im Bereich von Wohnhäusern."

Wenn der Hausbesitzer auf Hinweise von Wartungsfirma oder TÜV nicht reagiert, wird das LAGetSi eingeschaltet. Hier greift man dann in gravierenden Fällen zum letzten Mittel und legt den Aufzug von Amts wegen still oder verhängt Bußgelder. Die Stilllegung sei recht wirksam und mache "dem Betreiber erheblich Druck", so Sprecher Robert Rath. Ist ein Aufzug vorhanden, aber aus Sicherheitsgründen amtlich verplombt, greife schließlich die privatrechtliche Palette bis hin zur Mietminderung.

Für die Haupt- und Zwischenuntersuchung ist in Berlin zurzeit nur der TÜV zugelassen. Das könnte sich 2006 ändern. Eine dann in Kraft tretende neue Verordnung bricht das Monopol, zudem seien die Kosten dann - anders als jetzt - verhandelbar, so Pfaff. So ganz wohl ist ihm bei dem Gedanken daran aber nicht. Er verweist darauf, dass hier schon jetzt die Wartungsfirmen in einem "erbitterten Wettbewerb" stünden. Thomas Pfaff schätzt die Kosten für eine Standardwartung durch einen qualifizierten Monteur auf mindestens 100 DM. Nach seinen Erkenntnissen gebe es aber Firmen, die für eine Wartung "kaum 50 DM" nähmen. Lege man Monteurskosten von durchschnittlich 60 DM pro Stunde zu Grunde, dürfte der Monteur für diesen Preis nach seiner Anfahrt "noch nicht mal mehr aus dem Auto steigen". Geschweige denn, einen Aufzug zum Sicherheitscheck zur Probe fahren.

alo

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Deutschlands sicherstes Verkehrsmittel
Foro: Rolf Schulten

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Auch modernste Aufzüge sind nicht frei von Defekten: Nach Blitzeinschlag waren Benutzer 18 Minuten lang in diesem Lift am Potsdamer Platz eingesperrt.
Fotos: Rolf Schulten

  Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheits-schutz und technische Sicherheit unterhält eine Hotline, an die sich jeder bei Sicherheitsbedenken zum Aufzug wenden kann. Tel. 9021 5000 (8 bis 16 Uhr).

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Was tun im Notfall?

Wer in einem Personenaufzug stecken bleibt, muss Hilfe alarmieren können: entweder den Aufzugswärter oder eine Notrufzentrale.

In der Aufzugsverordnung ist geregelt, dass jeder Aufzugsbetreiber mindestens einen Aufzugswärter zu bestellen hat. Lange Zeit waren dies - und sie sind es teils noch - vor allem die örtlichen Hausmeister, vom TÜV geschult und eingewiesen. Je ein Schild im Fahrkorb sowie außen an den Fahrstuhltüren nennt Namen und Telefonnummer des Aufzugswärters. Er darf den Triebwerksraum betreten, aber keine Monteursarbeiten vornehmen. Im Notfall alarmiert er den zuständigen Fachbetrieb. Der Aufzugswärter muss rund um die Uhr und solange die Aufzugsanlage in Betrieb ist, erreichbar sein. Ist er das nicht - beispielsweise urlaubsbedingt -, besteht nach Angaben des TÜV die "gesetzliche Pflicht, die nicht betreute Aufzugsanlage abzuschalten". Rat der Sachverständigen: immer einen zweiten Aufzugswärter zur Verfügung stellen.

Seit Sommer 1999 muss jeder neue Personenaufzug mit einem elektronischen Notrufleitsystem zu einer ständig besetzten Zentrale mit Gegensprechanlage ausgestattet sein. Die Systeme sind im Notfall per Tastendruck zu aktivieren. Schafft der Vermieter den Posten eines Hausmeisters ab, der zugleich Aufzugswärter war, muss der Fahrstuhl ebenfalls elektronisch nachgerüstet werden. Bundesweit seien 10 bis 20 Prozent der Fahrstühle mit einem elektronischen Notrufsystem gesichert, weiß man beim TÜV. In Berlin seien 40 Prozent angeschlossen.

Haben Sie als Erster Kontakt zu einer eingeschlossenen Person, geben Sie vor allem psychologische Betreuung. Für die Person im Fahrstuhl ist vor allem unangenehm, dass sie nicht weiß, was draußen passiert. Suchen Sie den Dialog und vermitteln Sie Zuversicht, dass bald geholfen wird. Alarmieren Sie, sofern noch nicht geschehen, den Aufzugswärter. An jedem Fahrstuhl ist der Verantwortliche namentlich und mit Telefonnummer genannt. Klingeln Sie an den nächst erreichbaren Türen und bitten Sie die Mieter um Benachrichtigung. Ist der Fahrstuhl an ein elektronisches Notrufsystem mit Gegensprechanlage angeschlossen, kann der Eingeschlossene selbst Hilfe herbeirufen.

Manipulieren Sie auf gar keinen Fall an den Aufzugstüren. Versuchen Sie nicht, sie ohne Sachverstand und mit Gewalt, gar mit Hebeln, zu öffnen, da sonst die Öffnungsmechanik zerstört werden kann.

alo

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Ihr Recht in Sachen Fahrstuhl

Betriebskosten können auf die Mieter anteilig umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist. Welche Kosten zu den Betriebskosten zählen, legt die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) fest. Dazu gehören auch die "Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- und Lastenaufzuges": Betriebsstrom, Aufsicht, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Reinigung. Umlagefähig sind auch die Kosten einer Notrufbereitschaft (AG Schöneberg Az. 18 C 76/99).

Streit gibt es über die Umlage von Wartungskosten. Hat der Vermieter mit einer Aufzugsfirma einen Vollwartungsvertrag geschlossen, sind darin auch Reparaturen und Ersatzteile enthalten. Aber: "Reparaturkosten für den Fahrstuhl gehören nie zu den umlagefähigen Nebenkosten" (AG Rheinbach, Az. 3 C 642/87).

Reparaturen gehören zu den Instandhaltungsaufgaben des Vermieters. Gerichte urteilen regelmäßig, dass die Anteile für Reparaturen vor der Umlage von Vollwartungsverträgen zunächst abgezogen werden müssen: Das LG Düsseldorf hielt in einem Fall einen Reparaturkostenanteil von 20 Prozent für angemessen (Az. 21 S 191/ 98), das LG Aachen 40 Prozent (Az. 5 S 302/91) und das LG Essen meinte, es könnten allenfalls "50 Prozent der Kosten als Betriebskosten anerkannt werden, wenn der Vermieter nicht darlegt, welcher Anteil des Wartungsprogramms als Instandhaltung anzusehen ist" (Az. 1 S 768/90).

Ein weiterer Streitpunkt ist die Umlagefähigkeit der Kosten auch auf die Parterremieter, die in der Regel von einem Aufzug wenig haben. So verneinte das AG Braunschweig die Umlagemöglichkeit, wenn der Erdgeschossmieter "keinen Gebrauchsnutzen vom Aufzug hat" (Az. 114 C 2016/95). Das AG Köln hingegen hielt es für durchaus wirksam, dass auch Mieter in Erdgeschosswohnungen anteilig an den Aufzugskosten zu beteiligen seien (Az. 220 C 137/97), was die Richter in Berlin genauso sehen (LG Berlin, Az. 62 S 350/94).

Ist der Fahrstuhl unbenutzbar, ist dies nach Auffassung des AG Charlottenburg eine erhebliche Beeinträchtigung der Mieter (hier: im vierten Obergeschoss) und berechtige sie zur Mietminderung von zehn Prozent (Az. 2 C 484/89).

Der Fahrstuhleinbau kann eine Modernisierungsmaßnahme sein (LG Berlin, Az. 62 S 181/96). Eine wertverbessernde Maßnahme wie einen Fahrstuhleinbau, die der Mieter dulden muss, kann auch dann vorliegen, wenn er selbst sie nicht zu nutzen beabsichtigt. Sonst könnten schließlich einzelne Mieter "eine für die übrigen Mieter vorteilhafte Maßnahme verhindern", fürchtete das LG Berlin (Az. 62 S 183/92). Dieselben Richter meinten auch, dass es für den Mieter keine Härte sei, wenn ein neuer Außenfahrstuhl ein ohnehin dunkles Zimmer noch weiter verdunkele, was das Amtsgericht Schöneberg zuvor anders sah und erklärte, der Mieter brauche den Einbau eines Außenfahrstuhles nicht zu dulden, wenn dies zu einer starken Verdunkelung der Wohnung führe (Az. 15 C 262/91).

Wird der Einbau mit elf Prozent der Kosten auf die Mieter umgelegt, können die Mieter der oberen Etagen nach Ansicht des LG Berlin entsprechend ihrer Fahrstuhlnutzung stärker belastet werden als andere (Az. 62 S 352/93), wozu der Vermieter indes, so eine andere Kammer, nicht verpflichtet sei (Az. 65 S 33/97). Das LG Hamburg staffelte die Belastung der Mieter in Anteile von 12 Prozent im ersten Stock bis 26,5 Prozent im fünften (Az. 311 S 82/93).

Allerdings kann der Einbau eines Aufzuges dann unzumutbar sein, wenn die damit angestrebte Wohnwertverbesserung "nach einem objektiven Maßstab", so das LG Berlin, nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Mieterhöhung steht. Die Richter zückten in diesem Fall den Bleistift und rechneten: Der Mieter habe 48 Treppenstufen zu überwinden, mit Aufzug blieben ihm aber immer noch zwölf, weil der Ausstieg in einem Zwischengeschoss liege. Dafür steige die Nettomiete um 250 DM, jeder Bewohner dieser Wohnung müsse bei großzügig geschätzter - sechsmaliger Nutzung des Aufzuges pro Tag 56 Pfennig für jede Fahrt zahlen: "Diese Kostenbelastung ist eindeutig zu hoch und unverhältnismäßig" (Az. 65 S 49/96).

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