MieterMagazin

 Oktober 2003 - aktuell

WBF-Mieterhöhung

Unleserlich gleich ungültig

Das Landgericht Berlin hat eine Mieterhöhung der Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain mbH (WBF) für unwirksam erklärt, weil in dem betreffenden Schreiben weder die Unterschrift des Geschäftsführers lesbar noch dessen Funktion als solche erkennbar war. Dieses Urteil dürfte zahlreiche Mieter dazu ermutigen, ihre Mieterhöhungen künftig genauer auf ihre formale Richtigkeit zu prüfen.

Das Landgericht begründet sein Urteil damit, dass die WBF bei ihrer Mieterhöhung gegenüber der Mieterin die "Textform" nicht gewahrt hat. Demnach reicht es nicht aus, dass das Mieterhöhungsverlangen lediglich die WBF im Briefkopf als Absenderin ausweist, so die Argumentation der Richter. "Die Angabe allein einer Behörde oder juristischen Person genügt nicht, vielmehr ist erforderlich, dass sich der Name der vertretungsberechtigten natürlichen Person, die die Verantwortung für die Erklärung (das heißt: die Mieterhöhung) übernimmt, erkennen lässt", heißt es in dem Urteil. "Der Mieter muss sehen können, ob der Absender das vertretungsberechtigte Organ, etwa der Geschäftsführer einer GmbH oder ein anderer Vertreter ist, damit er die Möglichkeit hat, die Erklärung gegebenenfalls zurückzuweisen. Es ist stets die Angabe einer natürlichen Person erforderlich."

Die betreffende Mieterhöhung war durch den Prokuristen und einen der Geschäftsführer der WBF "unterschrieben" worden. Bezüglich des von dem Prokuristen stammenden Zeichens könnte sich dessen Funktion zwar durch die Angabe "ppa" erkennen lassen (per procura, in Stellvertretung). Jedoch ist der Name des Prokuristen auch nicht andeutungsweise dem vorhandenen Schriftgebilde zu entnehmen, welches keinerlei individuelle Schriftzüge aufweist und aus einer Art Querstrich mit waagerechtem Balken besteht, so das Landgericht. Hinsichtlich der anderen Unterschrift sei der Name des Handelnden - es soll der Geschäftsführer Falko Jesch gewesen sein - ebenfalls nicht zweifelsfrei lesbar. Es fehlt außerdem an jeglicher Funktionsbezeichnung, aus der die Mieterin möglicherweise auf die Identität des Geschäftsführers hätte schließen können, heißt es im Urteil.

"Es ist nicht Aufgabe der Mieterin, angesichts der unleserlichen Schriftzüge Vermutungen über die Identität der handelnden Personen anzustellen oder Nachforschungen zu betreiben", so Rechtsanwalt Uwe Thieß, der die Mieterin vor Gericht vertrat. Er rät Mietern generell dazu, genau darauf zu achten, wer die Mieterhöhung unterschrieben hat.

"Aber auch Mieterhöhungen, die nicht von gesetzlichen Vertretern des Vermieters unterschrieben werden, können unrichtig sein", so Thieß. "Wenn der Geschäftsführer beispielsweise eine Mitarbeiterin mit Namensnennung die Mieterhöhungen unterschreiben lässt, muss er den Mietern in der Regel eine Vollmacht im Original beilegen, dass diese dazu befugt ist." Es müsse für den Mieter klar ersichtlich sein, dass nicht "nur irgendeine, sondern auch eine hierzu bevollmächtigte und damit berechtigte Person innerhalb der Gesellschaft" die Mieterhöhungserklärung unterschrieben habe, so Thieß. "Andernfalls kann der Mieter die Mieterhöhung unverzüglich, das heißt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang, schriftlich zurückweisen."

Das MieterMagazin wollte von der WBF wissen, ob es sich bei dieser formal unkorrekten Mieterhöhung um einen Einzelfall handelt, oder ob das Wohnungsunternehmen möglicherweise mehrere tausend solcher fehlerhafter Mieterhöhungen an ihre Mieter geschickt hat. Man verweigert allerdings hierzu jede Aussage. "Die Geschäftsführung der WBF ist nicht bereit, zu den gestellten Fragen einen Kommentar abzugeben", so WBF-Pressesprecherin Martina Kubisch.

Mieter, die trotz formal unkorrekter Mieterhöhung gezahlt haben, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete. "Wenn ein Mieter eine Mieterhöhung über mehrere Monate hinweg zahlt, gilt dies unter juristischen Gesichtspunkten quasi als Einverständniserklärung zu der Mieterhöhung", so Rechtsanwalt Thieß.

Volker Wartmann

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"Kein Kommentar":
WBF-Pressesprecherin
Martina Kubisch
Foto: Maik Jespersen

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