MieterMagazin

 Oktober 2001 - Verbraucher

Vereinheitlichung von EU-Recht

Künftig längere Garantiefristen

Da ist der Staubsauger gerade mal ein gutes halbes Jahr alt. Dann schaltet man ihn ein und er bleibt stumm. So oder so ähnlich erleben es viele, wenn sie sich einen neuen Haushaltshelfer zulegen. Wer dann hofft, die Reparatur falle noch in die Garantiezeit, wird meist enttäuscht: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt nur sechs Monate. Das soll sich ändern.

Die Bundesregierung will das Schuld- und Verjährungsrecht umfassend modernisieren. Anlass dazu ist eine Richtlinie der Europäischen Union. Nach der neuen Regelung wird "den Verbrauchern auf jedes Gebrauchsgut eine Garantie von zwei Jahren gegeben", heißt es beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Kiel. Denn nicht selten, so die Begründung in dem Regierungsentwurf, sei die bisherige Frist "bereits abgelaufen, bevor der Käufer von dem Mangel der ihm gelieferten Ware überhaupt Kenntnis erlangen konnte". Wer also seine im Frühjahr preiswert gekauften Ski in den Weihnachtsferien erstmals benutzt und dann einen Fehler an der Sicherheitsbindung findet, kann etwaige Ansprüche gegen den Verkäufer derzeit kaum durchsetzen, weil die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

Auch weitere Punkte verbessern sich nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV). So werde in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Ware zu Gunsten der Verbraucher vermutet, dass ein auftretender Mangel vom Verkäufer zu vertreten sei. "Damit wird endlich ein bei manchen Händlern beliebtes Spiel beendet", so die AgV, "bei dem Kundenbeschwerden mit dem Argument abgewimmelt wurden, der Käufer werde schon irgendwas falsch gemacht haben und trage selbst die Schuld, dass das neue Gerät nicht funktioniert." Künftig trägt also der Verkäufer und nicht mehr der Käufer die Beweislast dafür, dass das Produkt ohne Mängel verkauft wurde. Nach der Richtlinie kann der Verbraucher zunächst die unentgeltliche Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung verlangen. Nur wenn dies unmöglich, unverhältnismäßig oder binnen einer angemessenen Frist nicht möglich sein sollte, kann der Käufer sein Geld zurückverlangen oder einen Preisnachlass fordern, erläutert das Kieler Verbraucherzentrum. Auch kann künftig die mangelhafte Montage beispielsweise einer Einbauküche erfolgreich reklamiert werden, und zwar auch dann, wenn sie "der Kunde selbst auf Grund einer falschen Anleitung mangelhaft montiert hat", so die AgV.

Im europäischen Vergleich, ermittelte man beim EVZ, liegt Deutschland "am unteren Ende der Skala" in Sachen Gewährleistungsfrist. Gleichauf liegen nur Griechenland und Österreich. In Großbritannien beispielsweise beträgt die Gewährleistung sechs Jahre.

Der Gesetzentwurf muss vom Deutschen Bundestag bis zum 1. Januar 2002 umgesetzt sein.

alo

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