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Ist eine Wohnung um mehr als 10 Prozent kleiner als vertraglich vereinbart, so kann die Miete entsprechend gemindert und zu viel gezahlte Miete bis zu drei Jahre rückwirkend zurückgefordert werden. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 133/03 vom 24. März 2004).
In dem zu entscheidenden Fall hieß es im Mietvertrag: "Wohnfläche circa 96 Quadratmeter", tatsächlich war die Wohnung nur 85,91 Quadratmeter groß. Die Mieter forderten für jahrelang zu viel gezahlte Miete circa 2000 Euro zurück, was der Bundesgerichtshof nun bestätigte. Zu berücksichtigen sei lediglich eine Erheblichkeitsgrenze von 10 Prozent. Liegt also die Flächenabweichung unter dieser Erheblichkeitsgrenze, handelt es sich nur um eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung. Größere Abweichungen, so der BGH, stellen hingegen eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit dar. "Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs sollten Mieter jetzt ihre tatsächliche Wohnungsgröße überprüfen lassen," rät Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes. "Mitglieder des Berliner Mieterverein können kostengünstig Architekten mit einem Wohnflächenaufmaß beauftragen", ergänzt Hartmann Vetter, Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein. "Stellt sich dabei eine Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent heraus, so macht der Berliner Mieterverein für seine Mitglieder den Rückzahlungsanspruch auch gleich geltend."
Reiner Wild
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