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Die Broschüre "Wohnungsmängel und Mietminderung" zeigt an über 300 Gerichtsurteilen übersichtlich auf, wann Mieter bei Wohnungsmängeln in welcher Höhe ihre Miete kürzen dürfen.
Die Spanne reicht dabei von 100 Prozent in schweren Fällen, wenn zum Beispiel die Wohnung auf Grund eines Wasserschadens völlig durchfeuchtet ist oder die Heizung im Winter komplett ausfällt, bis zu 0,5 Prozent, wenn Zeitschriften oder DIN A 4-Umschläge nicht in den Briefkasten passen. Die angeführten Quoten sind allerdings immer Einzelfallentscheidungen und können nicht schematisch auf ähnliche Fälle übertragen werden. Sowieso empfiehlt sich bei gravierenden Mängeln immer der Besuch einer Mieterberatungsstelle des Berliner Mieterverein. Nur am Rande erwähnt wird, dass nach einer Mieterhöhung, zum Beispiel auf die ortsübliche Vergleichsmiete, der Mieter unter Umständen auch wegen "Altmängeln" die Miete kürzen kann. Die Minderung darf dabei allerdings nicht höher ausfallen als die Mieterhöhung. Das Urteil des Landgerichts München, dass das Krähen eines Hahnes verboten werden kann, wenn es einen Schallpegel von 25 dB(A) erreicht, gehört dagegen wohl eher zu den kuriosen Gerichtsurteilen.
rb
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