Leitsatz: Werktage im Sinne der für unbare Mietzahlungen vereinbarten mietvertraglichen Zahlungsfrist sind solche Tage, an denen Banken tätig werden. LG Berlin, Hinweis vom 20.8.08 - 63 S 316/08 - Mitgeteilt von RA Martin Kirsch Urteilstext Aus den Hinweisen des Gerichts: Es liegt bereits keine Vertragsverletzung vor. Der Eingang der Zahlung für Februar … [Weiterlesen...]
Räumungsvollstreckung
Leitsatz: Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln. BGH v. … [Weiterlesen...]
Kündigungsbegründung
Leitsatz: Zum Begründungserfordernis bei der Einliegerkündigung nach § 573 a BGB. AG Wedding, Beschluss vom 12.8.08 - 12 b C 65/08 - Mitgeteilt von RA Karsten Rieger Urteilstext Aus den Gründen: ... Gemäß § 91 a ZPO sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil ihre Kündigung vom 31.8.2006 nicht wirksam war. Gemäß § 573 a Abs. 3 … [Weiterlesen...]
Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Leitsätze: 1. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ein Verschulden des Mieters voraus. Während der Mieter beim Zahlungsverzug für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat und sich deswegen nicht auf § 286 Abs. 4 BGB berufen kann, entlastet ihn im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unverschuldete … [Weiterlesen...]
Zahlungsverzug, Fristlose Kündigung
Leitsätze: a) Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt. b) Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 … [Weiterlesen...]




