Die Mieterhöhung ist formell unwirksam, wenn aus ihr nicht auch der Unterwert desjenigen Mietspiegelfelds ersichtlich ist, auf welches sich der Vermieter zur Begründung des Zustimmungsverlangens stützt. Der Vermieter muss also den Unterwert entweder ausdrücklich benennen oder aber einen Auszug des Mietspiegels beifügen, aus dem sich auch die … [Weiterlesen...]
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