Leitsätze: 1. Bei einer ohne Zustimmung des Mieters vorgenommenen Umstellung auf Wärmecontracting dürfen weiterhin nur die Heizkosten auf den Mieter umgelegt werden, die auch bislang aufgrund des Mietvertrags umlegbar waren. Der Vermieter muss die nicht umlagefähigen Kosten (zum Beispiel Investitionskosten) gesondert ausweisen und aus der Heizkostenabrechnung … [Weiterlesen...]
Der Bundesgerichtshof urteilte
In den letzten 18 Monaten hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach mit der Umstellung der Beheizung auf einen gewerblichen Wärmelieferanten zu befassen. Der Tenor aller bisherigen Urteile ist eindeutig. Ohne eine vertragliche Vereinbarung mit dem Mieter kann der Vermieter keine zusätzlichen mit der Wärmelieferung verbundenen Kosten dem Mieter auferlegen. "Eine wichtige … [Weiterlesen...]