Stand: 8/16
Folgende Fragen zum “Kabelfernsehen” behandelt dieser Artikel:
- Was ist “Kabelfernsehen”?
- Müssen Mieter dulden, dass ihre Wohnung
an das Kabelfernsehen angeschlossen wird? - Muss der Mieter eine eigene Parabolantenne abbauen?
- Welche Kosten können den Mietern durch die Verkabelung entstehen?
- Die Mär von der „Verplombung“
- Spezielle Regelung im Sozialen Wohnungsbau
- Kostentragung bei Einzug in eine Wohnung, die schon verkabelt ist
- Gehören die Kabelgebühren zu den „Kosten der Unterkunft“
im Sinne des SGB? - Welche Rechte haben Mieter bei gestörtem Kabelfernsehen?
- Haben Mieter gegenüber dem Vermieter das Recht
auf Genehmigung eines eigenen Anschlusses?
1. Was ist “Kabelfernsehen”?
Wenn eine Wohnung über das hausinterne Verteilnetz an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, kann der Mieter durchschnittlich bis zu 100 digitale Fernsehprogramme empfangen (Stand 2014). Zusätzlich können dort fremdsprachige Programmpakete und Pay-TV-Angebote gegen Aufpreis bestellt werden. Wird die Versorgung durch eine Kabelservicefirma oder durch den Vermieter durchgeführt, ist deren Programmangebot maßgebend; es kann umfangreicher oder auch kleiner sein. Die Versorgung durch den Kabelanschluss ist also nicht in allen Häusern identisch.
Das Kabelnetz im Haus wird in der Regel vom Vermieter selbst betrieben wie die Verkabelung für die Hausverteilung einer herkömmlichen Gemeinschaftsantenne (siehe im Folgenden in diesem Info Nr. 66).
Das hausinterne Netz kann aber auch von einer Fremdfirma betrieben oder aufgebaut werden, dann hat der Mieter mit dieser Kabelservicefirma einen Nutzungsvertrag (siehe Info Nr. 67 “Der Vertrag mit einer Kabelservicegesellschaft”).
Als Alternative werden Fernseh- und Rundfunkprogramme über Satelliten so ausgestrahlt, dass man sie ohne Kabelanschluss direkt mit einer Parabolantenne empfangen kann (siehe Info Nr. 65 “Parabolantenne”).
Mit der Einführung des Digitalen Fernsehens (DVB-T2 HD) hat sich die Empfangssituation nochmals verändert (siehe Info Nr. 161 “Digitales Fernsehen”).
2. Müssen Mieter dulden, dass ihre Wohnung an das Kabelfernsehen angeschlossen wird?
Eine Duldungspflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Kabelanschluss eine Modernisierung ist. Der BGH entschied schon 1991, dass dies in der Regel der Fall ist (BGH v. 15.5.1991 – VIII ZR 38/90 -).
Im Jahre 2005 hat der BGH dann die Modernisierung generell für die Installation eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses bejaht: Der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz stellt auch im Empfangsbereich des in Berlin zu empfangenden terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) eine Verbesserung der Mietsache dar. Die dafür erforderlichen Arbeiten sind deshalb vom Mieter zu dulden (BGH v. 20.7.2005 – VIII ZR 253/04, MM 05, 298). Gegebenfalls muss der Mieter auch die Verlegung eines Kabels auf Putz dulden (AG Dortmund v. 30.3.2004 – 125 C 8601/03 -). Insoweit ist es auch gleich, ob die Umrüstung auf einen rückkanalfähigen Kabelanschluss von einem digitalen terrestrischen Anschluss oder von einem herkömmlichen Kabelanschluss erfolgt, da keiner der letztgenannten Anschlüsse die weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses ermöglicht (AG Tempelhof-Kreuzberg v. 20.12.2006 – 4 C 427/06, MM 07, 227).
Bei der Umrüstung des Kabelanschlusses auf Rückkanalfähigkeit handelt es sich um eine nicht unerhebliche Maßnahme, die nach § 555 c BGB angekündigt werden muss, um eine Duldungspflicht des Mieters auszulösen (AG Schöneberg v. 11.8.2010 – 6 C 218/10, MM 7+8/11, 30; a.A. AG Hamburg-Blankenese v. 20.1.2006 – 518 C 318/05 -).
Im Umkehrschluss kann seit der BGH-Entscheidung von 2005 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Breitbandkabel ohne Rückkanalfähigkeit noch immer zu einer Wertverbesserung führt, deren Kosten gemäß § 559 BGB auf die Mieter umgelegt werden können (AG Neukölln v. 5.11.2003 – 13 C 132/03, MM 04, 126; AG Tempelhof/Kreuzberg v. 6.4.2004 – 12 C 444/03 -).
Bei einem zukünftigen Ausbau des Breitbandkabelnetzes im Haus zur Verteilung der neuen Angebote und Dienste kann sich wieder die Frage stellen, ob entsprechende Ausbauarbeiten geduldet werden müssen.
Spätestens dann, wenn die analoge Versorgung im Kabelnetz eingestellt wird (geplant ist dies etwa zum Jahre 2017). bleibt dem Mieter keine Wahl, er muss den Umbau auf Digitaltechnik dulden.
Digitales Breitbandkabel ist gegenüber der analogen Versorgung eine technische Verbesserung. Bei der Duldungspflicht ist keine Differenzierung zwischen preisfreiem und preisgebundenem Wohnraum gerechtfertigt. Wenn ein Mieter kein TV-Gerät besitzt, ist dennoch die technische Verbesserung zu dulden (AG Frankfurt v. 27.6.2012 – 33 C 4614/11 -).
Im Übrigen ist eine Klausel im Mietvertrag, nach der sich der Mieter von vornherein mit einer späteren Installation und Kostenbeteiligung einverstanden erklärt, unwirksam (BGH v. 15.5.1991 – VIII ZR 38/90 -; OLG Celle v. 29.12.1989 – 2 U 200/88 -; AG Regensburg v. 28.2.1992 – 4 C 3016/91 -, WuM 92, 185).
3. Muss der Mieter eine eigene Parabolantenne abbauen?
Wenn der Vermieter dies nach Installation des Kabelanschlusses verlangt, ist diese Frage in der Regel zu bejahen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es jedenfalls keine Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit ist, wenn der Mieter zum Abbau einer ohne Erlaubnis des Vermieters installierten Antenne verpflichtet wird (BVerfG v. 31.3.2013 – 1 BvR 1314/11 -; BVerfG v. 10.3.1993 – 1 BvR 1192/92 -). Dem Eigentümerinteresse darf zwar nicht von vornherein ein Vorrang vor dem Mieterinteresse am Empfang von Rundfunkprogrammen eingeräumt werden, ohne dass dies durch besondere Umstande zu rechtfertigen ist (BVerfG v. 15.6.1994 – 1 BvR 1879/93 -). Einem ausländischen Mieter kann aber regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des Mieters besteht.
Der Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer vom ausländischen Mieter angebrachten Parabolantenne hängt nicht von der Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters über den Kabelanschluss ab (BGH v. 14.5.2013 – VIII ZR 268/12). Es kommt nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über Kabel zu empfangenden Sender an. Die qualitative Bandbreite des muttersprachlichen Informationsangebots kann auch von nur wenigen Sendern gewährleistet sein.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass mittlerweile – über das Kabelangebot hinaus – Informationssendungen des ausländischen Fernsehens im Internet allgemein zugänglich sind.
Dabei ist unerheblich, dass dieses Angebot auf den betreffenden Internetportalen kostenpflichtig ist (BGH v. 14.5.2013 – VIII ZR 268/12).
4. Welche Kosten können den Mietern durch die Verkabelung entstehen?
Es ist zu unterscheiden:
- Die Fernseh- und Rundfunkgebühren an den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (vormals GEZ) muss jeder Teilnehmer selbstverständlich wie bisher weiterzahlen. Für eine Gebührenbefreiung ist die Beitragseinzugsstelle zuständig.
- Die Installationskosten für die Hausverteileranlage können ohne Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB führen, wenn der Anschluss – wie regelmäßig – eine Modernisierung ist.
Eine nachhaltige Verbesserung kann im Einzelfall zweifelhaft sein, wenn der Vermieter keinen Ausbau auf den technisch aktuellen Stand vornimmt und wenn bei einer „Sparlösung“ nicht gesichert wird, dass für überschaubare Zeit die technischen Voraussetzungen zur Übertragung der aktuellen Angebote auf diesem Wege gewährleistet werden. - Die laufenden monatlichen Kosten des Kabelanschlusses werden behandelt wie Betriebskosten (§ 556 BGB i.V.m. § 2 Nr. 15 BetrKV, incl. der Urheberrechtsgebühren für Kabelweitersendung, soweit sie im Einzelfall anfallen). Als weitere Kostenposition können die Betriebskosten für den internen Betrieb einer privaten Hausverteileranlage anfallen, das sind Betriebsstrom und Wartung des Kabelnetzes im Haus.
Im Bereich der frei finanzierten Wohnungen gilt der Grundsatz, dass der Vermieter neue Betriebskosten dann umlegen darf, wenn sie zwingend im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen als Folgekosten entstehen.
Wenn der Mieter die Kosten übernehmen muss, darf der Vermieter an ihn nur die tatsächlich gezahlten Kosten weitergeben. Bekommt er Rabatte, muss er diese weitergeben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Kosten für Kabelfernsehen i.H.v. 251,62 € p.a. verstießen 2015 nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit (AG Duisburg v. 12.3.2015 – 79 C 3529/14 -).
Für leerstehende Wohnungen muss der Vermieter entweder selbst zahlen (AG Mitte v. 16.1.2002 – 114 C 7/01 -) oder diese Wohnungen abmelden und die Anschlussdose verplomben lassen.
Nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich, dass bei fehlender Vertragsvereinbarung über den Umlagemaßstab die Kabelgebühren nach Wohneinheiten bzw. Anschlüssen auf die Mieter zu verteilen sind und nicht etwa nach Wohnfläche, wie das § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt (BGH v. 27.6.2007 – VIII ZR 202/06 – MM 07, 333). - Neuerdings gehen private Kabelservicefirmen verstärkt dazu über, verschiedene Programmpakete zu unterschiedlichen Kosten anzubieten, sodass sich der einzelne Wohnungsnutzer aus diesem Gesamtangebot die ihn interessierenden Themenbereiche auswählen kann. Zusätzlich hinzu kommen werden auch andere Dienste, wie z.B. ein Internet-Zugang über das Kabelnetz. Gibt es ein solches differenziertes Angebot im Haus, kann der Mieter jedenfalls nur verpflichtet werden, an der Grundversorgung teilzunehmen. Unter allen zusätzlichen Diensten und Angeboten muss er frei wählen können. Streit um die Höhe des vom Mieter anteilig zu leistenden Kostenbeitrags zu den Kabelfernsehgebühren berechtigt den Vermieter nicht zur (teilweisen) Herausfilterung des Programmangebots in der Mietwohnung (AG Görlitz v. 4.11.2005 – 2 C 0253/05 -).
5. Die Mär von der „Verplombung“
Der Mieter ist nicht befugt, die Betriebskostenposition „Kabelgebühren” einfach aus der Abrechnung herauszustreichen, weil er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluss hat (AG Charlottenburg v. 13.1.2005 – 214 C 426/04, MM 05, 147; AG Schöneberg v. 17.11.2004 – 103 C 350/04, GE 04, 1595). Hierzu bedarf es einer Änderung des Mietvertrages im beiderseitigen Einverständnis. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Anbieters durch den Vermieter, selbst wenn hiermit Mehrkosten für den Mieter verbunden sind und dieser sein mangelndes Interesse an der Weiterversorgung mit Kabelfernsehen dem Vermieter schon vorher mitgeteilt hat (AG Münster 27.2.2007 – 7 C 4811/06 -). Die Kosten des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage (Kabelgebühren) stellen Betriebskosten dar, die auch derjenige Mieter zu tragen hat, der den vorhandenen Kabelanschluss nicht nutzt. Der Mieter im „normalen“ Wohnungsbau hat keinen Anspruch auf Verplombung des Breitbandkabelanschlusses in der Wohnung (AG Schöneberg v. 17.11.2004 – 103 C 350/04).
Anders ist die Rechtslage im Sozialen Wohnungsbau. Dort müssen bei Widerspruch des Mieters nach § 24 a Absatz 2 Satz 2 NMV zumindest die sogenannten monatlichen Grundgebühren nicht gezahlt werden. Überlegenswert ist der Versuch, mit dem Vermieter eine Vereinbarung über die Verplombung der Kabelanschlussbuchse zu erzielen. Gelingt das, fallen keine Kabelkosten als Betriebskosten an.
6. Spezielle Regelung im Sozialen Wohnungsbau
Für die sogenannten Sozialwohnungen hält § 24 a Abs. 2 der Neubaumietenverordnung (NMV) eine Besonderheit bereit: Hier ist ausdrücklich geregelt, dass die laufenden monatlichen Kosten („Grundgebühren“) nur zu gleichen Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden dürfen, die mit Zustimmung der Mieter angeschlossen worden sind (vgl. AG Hannover v. 23.10.2006 – 461 C 7752/06 -). In einem solchen Fall müssen die Mieter dann allerdings gegebenenfalls den Einbau eines Sperrfilters („Verplombung“) hinnehmen (AG Hamburg v. 2.5.2000 – 48 C 189/99 -).
Die Betriebskosten für den internen Betrieb einer privaten Hausverteileranlagen, das sind Betriebsstrom und Wartung des Kabelnetzes im Haus, können dagegen gemäß § 24 a Abs. 1 NMV von allen Mietern im Haus anteilig verlangt werden. Wird kein besonderer Umlagemaßstab vereinbart, sind sie nach Wohnfläche abzurechnen.
7. Kostentragung bei Einzug in eine Wohnung, die schon verkabelt ist
Hier richten sich die Kosten natürlich nach den Abmachungen im Mietvertrag. Die laufenden monatlichen Kosten und die Kosten für das Kabelnetz im Haus (Betriebsstrom und Wartung) sind als Betriebskosten dann umlagefähig, wenn das so im Vertrag steht. Der BGH stellt allerdings keine allzu großen Anforderungen an die an sich nötige Betriebskostenvereinbarung: Wenn im Mietvertrag ein monatlicher Beitrag für die Gemeinschaftsantenne vereinbart ist, treten an dessen Stelle die Breitbandkabelkosten (BGH v. 27.6.2007 – VIII ZR 202/06, MM 07, 333).
8. Gehören die Kabelgebühren zu den „Kosten der Unterkunft“ im Sinne des SGB?
Stehen Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, so gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind Kosten der Unterkunft (BVerwG v. 28.11.2001 – BVerwG 5 C 9/01 -). Das gilt nicht, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist (BSozG v. 19.2.2009 – B4 AS 48/08R -).
Bei einem freiwilligen Vertragsschluss mit einem Kabelbetreiber hingegen hat der Leistungsberechtigte die Entgelte aus der Regelleistung zu bestreiten, in der Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur enthalten sind (LSozG Sachsen-Anhalt v. 24.6.2014 – L 4 AS 98/11 -).
9. Welche Rechte haben Mieter bei gestörtem Kabelfernsehen?
Wird die Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags vermieterseits mit Fernseh- und Rundfunkempfang über Breitbandkabelnetz versorgt, so hat der Vermieter den Fortbestand der Versorgung in entsprechender Form zu gewähren. Die diesbezügliche Leistungspflicht des Vermieters erlischt nicht nach § 275 BGB, solange die Wiederherstellung der alten Versorgungsart technisch und rechtlich noch möglich ist (LG Kempten v. 8.4.2016 – 52 S 2137/15 -).
Der Vermieter kann seine Gewährleistung nicht dadurch erbringen, indem er einen bestehenden Kabelservicevertrag kündigt und die Mieter auf den Abschluss von Einzelverträgen verweist (AG Hohenschönhausen v. 6.11.2002 – 11 C 282/02 -). Denn einererseits besteht keine Verpflichtung des Mieters, auf Verlangen des Vermieters einen Kabelanschlussvertrag mit einer Drittfirma abzuschließen (LG Berlin v. 21.5.2003 – 65 S 385/02 -; AG Schöneberg v. 9.9.2009 – 104a C 258/09 -). Andererseits ist die Zurverfügungstellung eines Anschlusses, mit dessen Hilfe der Mieter – nach Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags mit einem entsprechenden Anbieter – sich mit Fernseh- und Rundfunkempfang selbst versorgen könnte, nicht gleichwertig mit der Direktversorgung durch den Vermieter (LG Kempten v. 8.4.2016 – 52 S 2137/15 -).
Funktioniert der Kabelanschluss nicht, kann der Mieter die Miete mindern, und zwar maximal 5 % (AG Mitte v. 11.12.2000 – 22 C 199/00 -). Wird der Kabelanschluss vom Vermieter zu Unrecht gekappt, hat der Mieter darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch, beispielsweise in Höhe eines Premiere-Abonnements (AG Tempelhof-Kreuzberg v. 13.7.2010 – 13 C 97/10 -).
Allerdings schuldet der Vermieter nicht den Empfang bestimmter Fernsehprogramme; für eine Veränderung des Fernsehempfangs durch den Kabelbetreiber ist der Vermieter nicht verantwortlich. In diesem Falle liegt kein Mietmangel vor (AG Hamburg v. 13.1.2006 – 43 BC 173/05 -).
10. Haben Mieter gegenüber dem Vermieter das Recht auf Genehmigung eines eigenen Anschlusses?
Viele Mieter möchten Kabelfernsehen haben, aber der Vermieter ist nicht daran interessiert, selbst als Anschlussnehmer eine Gesamtlösung für das Haus oder für die entsprechende Gruppe von Mietern zu veranlassen und die Verwaltung und Kostenverteilung des Kabelanschlusses im Haus zu übernehmen.
Fest steht, dass Mieter – ohne ausdrückliche mietvertraglich Vereinbarung – nicht von ihrem Vermieter verlangen können, dass dieser eine Verkabelung durchführt (LG Frankfurt v. 23.7.2004 – 17 S 32/04 -).
Daher gibt es in solchen Fällen nur die Möglichkeit eines Einzel-Mieteranschlusses.
Die Erlaubnis des Vermieters ist dafür erforderlich, dass ein Übergabepunkt im Keller installiert und dass von dort ein Kabel zu der bzw. den einzelnen Wohnungen gelegt wird.
Das Verlegen zusätzlicher Leitungen ist in der Regel, ebenso wie beim Telefon, technisch problemlos möglich. Beim Telefon und einer Antenne ist es inzwischen unumstritten, dass der Vermieter dem Mieter die Installation von Leitungen im Haus zu seiner Wohnung erlauben muss. Die Verlegung muss fachmännisch erfolgen, und die Kabel dürfen keine wesentliche optische Beeinträchtigung verursachen. Ein Interesse des Vermieters, den Anschluss einzelner Mietwohnungen zu verhindern, ist dann im Regelfall zu verneinen.
Das Grundrecht der Informationsfreiheit umfasst nicht nur die über Parabolantenne empfangbaren Programme, sondern selbstverständlich auch die im Kabel übertragenen Programme (BVerfG v. 15.10.1991 – 1 BvR 976/89 -; BVerfG v. 11.12.1991 – 1 BvR 1541/91 -; BVerfG v. 9.2.1994 – 1 BvR 1687/92 -). Der Mieter muss in solchen Fällen sämtliche Verpflichtungen aus dem Anschließungsvertrag der privaten Kabelgesellschaft übernehmen und die Installation der Leitung vom Übergabepunkt bis in die Wohnung fachgerecht ausführen lassen. Bei einem Auszug muss er die Leitung wieder entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, soweit mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde.
Der Mieter einer Eigentumswohnung hat den vertraglichen Anspruch auf Zustimmung zur Installation gegen seinen Vermieter (LG Tübingen v. 21.3.1986 – 1 S 197/85 -). Dieser ist aber nur Alleineigentümer der Wohnung und nicht des Hauses. Da die notwendigen Installationsarbeiten aber auch im Gemeinschaftseigentum, z.B. im Treppenhaus, außerhalb der einzelnen Eigentumswohnungen, durchgeführt werden müssen, muss der Vermieter seinerseits von der Eigentümergemeinschaft im Interesse seines Mieters die Zustimmung zu diesen Arbeiten verlangen. Wenn im Einzelfall kein wichtiges Interesse der Gemeinschaft verletzt wird, kann er diese Genehmigung verlangen (AG Helmstedt v. 16.11.1984 – 13 I I7/84 -). Der Vermieter ist seinem Mieter aus dem Mietvertrag verpflichtet, die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einzuholen.
09.06.2018