Pressemitteilung Nr. 12/26
„Karlsruhe stärkt das soziale Mietrecht!“ bringt Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV), das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 183/25) auf den Punkt. Den weit verbreiteten Vermietereinwand, die Mietpreisbremse könne nicht wiederholt um weitere fünf Jahre verlängert werden, hat das höchste deutsche Gericht generell zurückgewiesen. Stattdessen hat Karlsruhe sogar erfreulich klar betont, dass die Mietpreisbremse sozialer Ungleichheit entgegenwirken kann und daher einem gesellschaftspolitischen Interesse dient. Finanziell schwächere Mietende würden damit wirksam vor Verdrängung gestützt.
Die Argumentation der Berliner Vermieterin, die Beschränkung der Neuvertragsmiete verletze ihr Eigentumsrecht, war bereits vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden (BGH, Urteil v. 18.12.2024 – VIII ZR 16/23).
Der BGH hat jetzt abschließend klargestellt: Vermietende werden durch die Mietpreisbremse eben nicht schwerwiegend in ihrem Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz beeinträchtigt. Sie seien nämlich wegen der Sozialpflichtigkeit ihres Eigentums von vornherein nicht darin geschützt, den größtmöglichen Gewinn aus der Miete zu erzielen. „Wir gehen davon aus, dass die ständigen Unkenrufe der Wohnungswirtschaft, die Mietpreisbremse sei verfassungswidrig, endlich gestoppt sind“ erwartet Sebastian Bartels von dem heutigen Urteilsspruch.
Das Bundesverfassungsgericht geht zwar davon aus, dass Kommunen die Mietpreisbremse nicht ohne regelmäßige Prüfung des Wohnungsmarktes verlängern dürfen – sie sei vielmehr nur bei besonders angespannten Wohnungsmärkten gerechtfertigt. „Es wäre aber fatal, wenn der Bundesgesetzgeber die Regelung mit dem erneuten Auslaufen der Regelung im Jahr 2029 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch streicht“, warnt Bartels.
Wo Wohnungsmärkte weiterhin angespannt sind, muss die Mietpreisbremse weiter gelten – daher wäre eine grundsätzliche Entfristung dieser Vorschrift im BGB der einzig richtige Weg.
Berlin, 17.02.2026
17.02.2026




