Pressemitteilung Nr. 8/26
„Die temporäre Freigabe des umweltschädlichen Streusalzes darf nur eine einmalige Ausnahme sein. Dass der Senat das Problem endlich erkannt hat, täuscht leicht darüber hinweg, dass längst mit ausreichend Split, Granulat oder Sand sichere Gehwege hätten geschaffen werden können!“ kritisiert der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV), Sebastian Bartels, die Allgemeinverfügung des Senats vom vergangenen Freitag, mit der Verkehrsbetrieben, Eigentümern sowie den von ihnen beauftragte Räumdiensten bis zum 14. Februar 2026 erlaubt, Streusalz einzusetzen. „Vor allem fehlt es bislang an einer Kontrolle durch die Bezirke“ kritisiert Bartels. „Wenn die Bezirke mehr kontrollieren, sollten sie gemäß Straßenreinigungsgesetz selbst aktiv werden, das heißt unterlassene Beräumungen auf Kosten des Eigentümers durchführen und Bußgelder verhängen.“ Der BMV kritisiert auch den geringen Abschreckungseffekt. „Der mit höchstens 10.000 Euro festgelegte Bußgeldrahmen ist angesichts der hohen gesellschaftlichen Kosten von Sturzverletzungen auch viel zu niedrig und müsste erhöht werden,“ fordert Sebastian Bartels.
Bei sämtlichen Vorschlägen müssen die Auswirkungen auf die Kostenbelastung der Mieter:innen berücksichtigt werden, daher ist der BMV skeptisch hinsichtlich der Vorschläge, die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Gehsteigen künftig für ganze Straßenblöcke zu organisieren. „Dies würde zu intransparenten Vertragskonstruktionen führen und sich kostensteigernd auf die jährliche Betriebskostenabrechnung auswirken, so der BMV-Geschäftsführer.
Wer zur Räumung verpflichtet ist
Der BMV weist darauf hin, dass Vermieterinnen nicht nur eine öffentliche, sondern auch eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag haben, den Gehweg vor dem Haus sowie Wege auf dem Grundstück selbst, zum Beispiel zu Mülltonnen oder Garagen, von Glatteis zu befreien. In den meisten Gegenden Berlins muss der Bürgersteig auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern – bei schmaleren Wegen auf der Gesamtbreite – von Schnee und Eis befreit werden. Zwar darf eine Vermieterin die Räum- und Streupflicht delegieren, etwa an eine professionelle Firma oder den Hausmeisterdienst – die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch bestehen. Mieter:innen sind dafür nicht zuständig – es sei denn, im Mietvertrag oder in der Hausordnung ist eine wirksame Übernahme vereinbart. Niemand ist allein deshalb für das Schne- und Eisbeseitigung verantwortlich, weil er zufällig im Erdgeschoss wohnt.
Wer haftet bei Unfällen?
Vermieter:innen müssen sowohl bei Übertragung auf einen gewerblichen Winterdienst als auch auf Mietparteien stichprobenartig prüfen, ob diese ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen. Können sie nicht nachweisen, ihrer Überwachungspflicht nachgekommen zu sein, müssen sie für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erst vor wenigen Monaten klargestellt, dass Mieter:innen nicht schon deshalb „selbst schuld“ an einem Unfall sind, weil sie sich sehenden Auges auf ungestreute Wege und damit in eine Gefahr begeben. Mit anderen Worten: Wer die Glätte nicht schon vor dem Betreten der Eisfläche erkannt, sondern erst, als er sich auf dieser befindet und vor einer Umkehr oder einem Ausweichen stürzt, ist nicht mitverantwortlich für den Sturz (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025, Az. VI ZR 357/24).
Zugespitzt heißt das: Fußgänger:innen dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass Gehwege ordnungsgemäß gesichert sind.
Mieterfreundlich ist auch ein aktuelles BGH-Urteil zur Frage, ob man als Glatteisopfer nur gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder gegen seine Vermieterin vorgehen kann. Der BGH hat mieterfreundlich geurteilt, dass ein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen die eigene Vermieterin besteht
Mangel und Mietminderung, Kürzen der Betriebskostenabrechnung
Wer als Mieter:in regelmäßig über nicht geräumte oder gar eisglatte Wege am Haus oder auf dem Grundstück schlittert, kann die Miete angemessen mindern und auch darauf klagen, dass diese andauernden Missstände behoben werden (BGH, Urteil vom 6. August.2025, Az. VIII ZR 250/23).
Wird überhaupt kein Winterdienst tätig, besteht auch im Grundsatz die Möglichkeit, die Betriebskostenposition „Winterdienst“ angemessen zu kürzen. Dies bedarf allerdings einer sehr guten Dokumentation und sollte nicht ohne vorherige Rechtsberatung erfolgen.
Berlin, 09.02.2026
09.02.2026




