Pressemitteilung 6/26
„Der BGH setzt mit dem heutigen Urteil (Az. I ZR 129/25) ein wichtiges Signal, dass Benachteiligungen bei der Wohnungssuche nicht geduldet werden“, kommentiert Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins die heutige Entscheidung des BGH.
Mutmaßlich sind täglich Menschen ethnischer Herkunft von Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe betroffen. Das AGG verbietet Benachteiligung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität und hält spürbare Geldstrafen im Fall des Verstoßes bereit. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich eine Mieterin zunächst erfolglos mit ihrem pakistanischen Namen auf Wohnungsvermittlungsangebote beworben. Erst als sie mit einem deutsch klingenden Namen unter Angabe identischer Informationen zu ihrer Lebenssituation eine Anfrage stellte, wurde sie zur Wohnungsbesichtigung eingeladen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung, dass die Bewerbung unter falschem Namen in diesem Fall als Beweis für die Diskriminierung anerkannt wird. „Oft haben Betroffene keine andere Möglichkeit, erfahrene Diskriminierung zu belegen“, kommentiert Wibke Werner.
Der Fall zeigt auch, dass unabhängig davon, dass sich Vermietende der Unterstützung eines Maklers bedienen, sich diskriminierendes Verhalten der beauftragten Person zurechnen lassen müssen und ggf. auch selbst haften.
„Wir begrüßen sehr, dass der BGH mit dem heutigen Urteil jeder Form von Diskriminierung bei der Wohnungssuche ein deutliches Stoppschild entgegenhält“. Von Diskriminierung betroffenen Menschen bestärken wir darin, die Beratungs- und Unterstützungsangebote vor Ort zu nutzen und ihre Rechte durchzusetzen“, so Wibke Werner.
Berlin, 29.01.2026
29.01.2026




