Pressemitteilung Nr. 47/25
Nachdem der Bundesgesetzgeber bereits im Juli die Verlängerung der Mietpreisbremse um vier Jahre beschlossen hat, wurde in der vergangenen Woche im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung auch § 250 BauGB bis 2030 verlängert. Damit wurde im Bund die Grundlage geschaffen, damit die Länder einen umfassenden Genehmigungsvorbehalt für Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen regeln können.
Damit sowohl die Mietpreisbremse als auch das Umwandlungsverbot nach § 250 BauGB auch in Berlin weiter gilt, müssen die entsprechenden Landesverordnungen dringend verlängert werden. „Die derzeit noch geltenden Verordnungen laufen beide am 31.12.2025 aus“, mahnt Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins, „wir appellieren an den Senat, jetzt dringend tätig zu werden und die Verlängerung der Verordnungen rechtzeitig auf den Weg zu bringen“.
Es darf keine Regelungslücke entstehen, sonst sind die Berliner Mieter:innen ab dem 1.1.2026 schutzlos den steigenden Mieten und einer voraussichtlich neuen Welle an Umwandlungen ausgesetzt. Die Mietpreisbremse ist aktuell das einzige Instrument zur Regulierung der Wiedervermietungsmieten – dieser Schutz darf auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt keinesfalls aufgegeben werden.
Auch der Schutz vor Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen bleibt aus Sicht des Berliner Mietervereins ein unverzichtbares Instrument. „Nach jeder Umwandlung in eine Eigentumswohnung steigt die Gefahr einer Eigenbedarfskündigung für die Mieter:innen“, betont Wibke Werner, „außerdem wohnen Mieter:innen in umgewandelten Eigentumswohnungen oft teurer, da Käufer:innen von Eigentumswohnungen die hohen Kaufpreise refinanzieren müssen und oft jede Mieterhöhungsmöglichkeit ausnutzen.
Hintergrund:
Die Verlängerung der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) und des Umwandlungsverbots (§ 250 BauGB) durch den Bund ermöglicht es den Ländern, diese Regelungen bis 2029 bzw. 2030 fortzuführen. Beide Instrumente greifen nur dort, wo die Länder entsprechende Gebiete per Verordnung ausweisen.
Berlin, den 04.11.2025
05.11.2025




