Pressemitteilung Nr. 27/25
Heute findet im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags die Anhörung zur Verlängerung der Mietpreisbremse statt. Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins, Wibke Werner wird die Position des BMV vertreten. Der Berliner Mieterverein betont die Bedeutung der Mietpreisbremse als das derzeit einzige Instrument zur Begrenzung der Wiedervermietungsmieten. „Aber damit die Mietpreisbremse ihr Potenzial entfalten kann, sind dringend Verbesserungen erforderlich“, sagt Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins, „die Verlängerung allein genügt nicht“.
Seit ihrer Einführung in 2015 konnte die Mietpreisbremse das Mietpreisniveau in angespannten Wohnungsmärkten wie Berlin sowie in insgesamt 504 Städten und Gemeinden nicht spürbar dämpfen. Schuld daran sind zahlreiche Ausnahmen, fehlende Sanktionen bei Verstößen, leichte Umgehungsmöglichkeiten und eine komplizierte Durchsetzung für Mieter:innen. Oft wird die nach der Mietpreisbremse zulässige Grenze deutlich überschritten. Allein bei den vom Berliner Mieterverein geprüften Fällen der letzten zwei Jahre überschritten die vereinbarten Mieten die zulässige Grenze „ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent“ im Schnitt um 67 Prozent.
Mieter:innen sind bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse bislang weitgehend auf sich allein gestellt: Sie können zwar die überhöhte Miete ab Vertragsbeginn zurückfordern – allerdings nur, wenn sie aktiv werden und mögliche Nachteile für das Mietverhältnis nicht scheuen. „Es bedarf dringend schärfere Sanktionen bei Verstößen“, fordert Wibke Werner, „zum Beispiel über § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, der jedoch reformiert werden müsste, da er in der aktuellen Fassung für Mieter:innen kaum praktikabel ist.“
Zudem brauche es stärkere Unterstützung für Mieter:innen durch eine öffentliche Stelle, um ihre Rechte wirksam durchzusetzen. Auch die zahlreichen Umgehungsmöglichkeiten der Mietpreisbremse müssten geschlossen werden. Besonders kritisch sei die möblierte Kurzzeitvermietung: „Die Mietpreisbremse muss endlich auch für diese Vermietungsform gelten“, so Werner. In den vergangenen Jahren seien entsprechende Angebote stark angestiegen – mit dem alleinigen Ziel, die Mietpreisbremse zu umgehen und völlig überhöhte Mieten zu verlangen.
„Die Mietpreisbremse muss endlich auch auf die möblierte Kurzzeitvermietung anwendbar werden“, so Werner. „In den vergangenen Jahren sind die Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch durch die Decke gegangen, weil hier die Mietpreisbremse nicht gilt.“ Oft gehen diese mit einer Möblierung einher. Einziges Ziel ist die Umgehung der Mietpreisbremse um völlig überhöhte Mieten zu fordern.
Es bedarf umfassender Nachbesserungen der Mietpreisbremse, damit sie eine dämpfende Wirkung auf den Anstieg der Angebotsmieten entfalten kann. Effektiver für eine Regulierung der angespannten Wohnungsmärkte wäre aus Sicht des Berliner Mietervereins bundesweiter Mietendeckel.
Der Berliner Mieterverein fordert:
- Entfristung der Mietpreisbremse
- Streichung der Ausnahmetatbestände „höhere Vormiete“ und „umfassende Modernisierung“ sowie „Modernisierung“.
- Anpassung der Definition „Neubau“, so dass die Ausnahme nur noch für Wohnungen gilt, die seit höchstens drei Jahren genutzt und vermietet werden.
- Sanktionierung von Verstößen entweder über eine bußgeldbewehrte Anwendung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz oder zivilrechtlich, indem nach festgestellten Verstößen nur noch die ortsübliche Vergleichsmiete ohne den 10%-Zuschlag gefordert werden darf.
- Nachbesserung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetzbuch, um Mieter:innen den Nachweis der Voraussetzungen zu erleichtern und die Norm wieder anwendbar für die Praxis zu machen.
- Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung für Mieter:innen durch öffentliche Stellen.
- Ausweitung der Mietpreisbremse auch auf Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 BGB
- Schärfere Anforderungen für die Erhebung eines Möblierungszuschlags: Auskunftspflicht bei Mietervertragsschluss über Anschaffungsdatum und -preis des Mobiliars.
Berlin, 23.06.2025
30.06.2025