Hintergrund zum Fall: Bereits im vergangenen Jahr berichteten wir über den Rechtsstreit um das sogenannte Service-Wohnen in einer Berliner Seniorenresidenz und mögliche Umgehungen des Mietrechts. Den Artikel finden Sie hier.
Im Rechtsstreit zwischen einer Bewohnerin der Pro Seniore Residenz und der Betreibergesellschaft wird zwar die Klage auf Rückzahlung der geminderten Miete abgewiesen, eine Entscheidung über die zentrale Frage – ob Mietrecht anwendbar ist – bleibt jedoch aus. Der Fall zeigt exemplarisch die rechtlichen Grauzonen des sogenannten Service-Wohnens für Senior:innen.
Die Richterin ist überrascht, als sie erneut nur Frau Mertgen mit ihrem Anwalt, ihrem Sohn und einer Nachbarin im Sitzungssaal begrüßen kann: Schon zum zweiten Mal erscheint keine Vertretung der Betreibergesellschaft zur Verhandlung ihrer eigenen Klage gegen Frau Mertgen auf Nachzahlung der reduzierten Miete vor dem Amtsgericht Spandau. Eine Entscheidung über die grundsätzliche Frage, ob Mietrecht anwendbar ist – mit möglichen Auswirkungen auf die gesamte Seniorenresidenz –, bleibt damit zunächst aus. In ihrer Einschätzung der rechtlichen Situation wird die Richterin dennoch deutlich.
Die Hintergründe des Rechtsstreits sind im vorherigen Artikel ausführlich dargestellt. Die Betreiberin der Seniorenresidenz hatte zunächst eine Miete von 2.530 Euro für die 63 Quadratmeter große Wohnung von Frau Mertgen verlangt. Selbst bei einer großzügigen Berechnung von Kaltmiete, Betriebs- und Heizkosten, Strom und einer Servicepauschale von üblicherweise 20 Prozent ergäbe sich jedoch lediglich eine zulässige Gesamtmiete von rund 1.154 Euro. Auf diesen Betrag reduzierte Frau Mertgen Anfang vergangenen Jahres ihre Mietzahlungen – woraufhin die Gesellschaft auf Rückzahlung der Differenz klagte.
Beim aktuellen Termin im März erklärte die Richterin, dass sie die Höhe der von Frau Mertgen vorgenommenen Berechnung für plausibel halte, solange die Klägerseite keine weiteren Details vortrage.
Versäumnisurteil bestätigt
Diese Einschätzung hat allerdings keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen: Aufgrund des erneuten Nichterscheinens der Klägerseite hat die Richterin lediglich das Versäumnisurteil des letzten Verhandlungstermins zugunsten von Frau Mertgen bestätigt.
Bereits Anfang Dezember sollte die Klage der Betreibergesellschaft erstmals verhandelt werden. Auch damals erschien die Prozessbevollmächtigte der Gesellschaft nicht, sodass ein Versäumnisurteil zugunsten von Frau Mertgen erging. Die Klage wurde damit abgewiesen und die Klägerin zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Kurz vor Ablauf der Frist reichte die Klägerin jedoch Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.
Deshalb wurde die zweite Verhandlung angesetzt. Zusätzlich hatte das Gericht angeordnet, dass die Betreibergesellschaft binnen einer Woche den Arbeitsvertrag zwischen sich und der Prozessbevollmächtigten vorlegen müsse, um zu klären, ob diese überhaupt berechtigt ist, den Prozess zu führen. Ein entsprechender Nachweis wurde jedoch nicht vorgelegt. Die Richterin ging daher davon aus, dass stattdessen die Leiterin der Pro Seniore Residenz persönlich als Vertreterin erscheinen würde.
Grundsatzfrage bleibt offen
Frau Mertgens Anwalt hatte allerdings bereits damit gerechnet, dass auch zu diesem Termin niemand erscheinen würde. „Das ist eine Hinhaltetaktik“, sagt er. Denn durch das Versäumnisurteil wird lediglich die Klage auf Rückzahlung der angeblich ausstehenden Miete abgewiesen. Frau Mertgen darf ihre reduzierte Miete damit vorerst weiter zahlen. Eine grundsätzliche Klärung des Rechtsstreits und der Frage, ob nun Mietrecht anwendbar ist, findet auf diesem Weg jedoch nicht statt.
Nach der Rechtsauffassung der Richterin hätte die Klage allerdings ohnehin keinen Erfolg gehabt: Ein Versuch, das Mietrecht auf diese Weise auszuhebeln, würde vor Gericht nicht bestehen. Auch gefiele ihr die Intransparenz nicht: Die Vertragspartner seien teils nicht korrekt angegeben, die Serviceleistungen undurchsichtig geregelt und mehrere vertragliche Details wirkten untypisch oder ließen sich nicht ohne Weiteres mit einem Mietvertrag vereinbaren.
Folgen für die gesamte Residenz
Sollte sich diese Auffassung bestätigen und die Anwendbarkeit des Mietrechts festgestellt werden, hätte das weitreichende Konsequenzen: Die Betreiberin müsste das gesamte Vertragskonstrukt der Residenz überarbeiten, so die Richterin. Sollten die Verträge der anderen Bewohner:innen ähnlich gestaltet sein wie der von Frau Mertgen, könnten viele von ihnen monatlich mehrere hundert bis tausend Euro sparen. Genau aus diesem Grund will Frau Mertgen die Frage auch weiter verfolgen – nicht aus Eigennutz, sondern aus Verantwortungsbewusstsein für ihre Nachbar:innen.
Eine positive Auswirkung ihres Kampfgeistes scheint sich bereits abzuzeichnen: Obwohl dies in den vergangenen Jahren eigentlich für diese Jahreszeit üblich war, hat im Jahr 2026 bislang noch niemand in der Anlage eine Mieterhöhung erhalten. Möglicherweise befürchtet die Betreibergesellschaft, dass die Bewohner:innen bei dreisten Forderungen künftig auch die Vermietungspraxis im Ganzen anzweifeln könnten. Bereits im vergangenen Jahr konnte Frau Mertgen durch energische Durchsetzung ihrer Rechte eine Rücknahme der angekündigten Mieterhöhung erwirken.
ml
19.03.2026




