Zum Streitwert bei einer Klage auf Austausch der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft.
LG Berlin II vom 10.2.2025 – 63 T 18/25 –,
mitgeteilt von RA Reinhard Lebek
Das Gericht führt aus:
… Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Hiernach ist der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Kammer hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 31. Mai 2022 – VIII ZR 304/21 –, Rn. 3; a. A. KG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 8 W 2/22 –, juris) für die Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Teils der Mieter bei einer Mietermehrheit einen Streitwert in Höhe der Jahresnettomiete – wie festgesetzt – für angemessen. Zwar ist § 41 Abs. 1 GKG auf die vorliegende Klage nicht anwendbar, da nicht das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses streitig war, sondern die Zustimmung zu einer Vertragsänderung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen begehrt wurde.
Das Interesse der Kläger zu 2 und 3 daran, aus dem Mietverhältnis auszuscheiden, was für sie einer Beendigung des Mietverhältnisses gleichkommt, und an dem Eintritt der im Antrag bezeichneten Personen in das Mietverhältnis kann ohne Rechtsfehler mit der Jahresnettomiete abgebildet werden.
30.06.2025