Auf ein Mieterhöhungsverlangen vom 23.06.2023 ist der Berliner Mietspiegel 2024 anwendbar, obwohl dessen Erhebungsstichtag auf den 1.9.2023 fällt.
LG Berlin II vom 28.11.2024 – 64 S 143/24 –, MieterMagazin 4/2025, Seite 29
Eine mit dem Berliner Mietspiegel 2023 begründete Mieterhöhung vom 27. März 2024 ist nicht mangels ausreichender Begründung formell unwirksam, auch wenn sich die ortsübliche Miete letztlich nach dem (erst später erschienenen) Berliner Mietspiegel 2024 bemisst.
AG Kreuzberg vom 12.3.2025 – 10 C 300/24 –
Wenn das Mieterhöhungsschreiben dem Mieter wenige Tage vor dem Stichtag des Berliner Mietspiegels 2024 (01.09.2023) zugegangen ist, kann nicht auf den Berliner Mietspiegel 2024 abgestellt werden. Nur bei ungewöhnlichen Steigerungen zwischen dem Zugang des Zustimmungsverlangens und dem Erhebungsstichtag des alten Mietspiegels kann ein Stichtagszuschlag vorzunehmen sein. Ein Anstieg von 6,65 Prozent genügt nicht als ungewöhnliche Steigerung.
AG Köpenick vom 20.3.2025 – 14 C 461/23 –
26.05.2026




