Der Ausnahmetatbestand des § 556 f Satz 1 BGB ist auf den Fall der Umwandlung von Gewerberäumen in Wohnraum anzuwenden, weil nach dem Sinn und Zweck der sog. Mietpreisbremse die Schaffung neuen Wohnraumes nicht durch Gegenanreize vermieden werden soll. Die Umwandlung von Gewerberäumen in Wohnraum, der durch reguläre Wohnraummietverhältnisse das Wohnungsangebot für dauerhaftes Wohnen in angespannten Wohnungsmärkten erweitert, sollte nach Ansicht des Gesetzgebers daher von der Geltung der §§ 556 d ff. BGB ausgenommen sein.
LG Berlin II vom 21.2.2025 – 64 S 314/21 –
Es handelt sich hier um einen richterlichen Hinweis ohne weitere Begründung.
03.09.2025




