Der Gesetzgeber hat mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 klargestellt, dass der Streitwert einer auf Feststellung einer Mietüberhöhung gerichteten Klage nach dem Jahresinteresse zu bemessen ist.
LG Berlin II vom 26.2.2025 – 64 S 189/23 –,
mitgeteilt von VRiLG Jörg Tegeder
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§ 41 Abs. 5 GKG soll nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 7 des am 31. Januar 2025 in zweiter und dritter Lesung verabschiedeten Entwurfs des KostBRÄG 2025 (Bundestags-Drucksache 20/14768) entsprechend ergänzt werden.
Urteilstext
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313a, 540 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Das angefochtene Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 600,00 €, wie es § 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO voraussetzt; denn die von der Klägerin weiter verfolgten vorgerichtlichen Kosten von insgesamt 766,36 € sind nur insoweit Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO gewesen, als sie durch die Verfolgung des in der Hauptsache streitigen Zahlungsanspruchs entstanden, also nach einem Interesse von bis zu 500,00 € in Höhe von 111,96 €.
2.
Die Berufung ist auch überwiegend begründet; nur hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Kosten ist sie unbegründet, wie aus dem Tenor ersichtlich.
a)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 398, 556g Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, 556d Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht der Mieter Kooo und Rooo Anspruch auf Rückzahlung der für die Zeiträume Oktober bis Dezember 2020 und Januar bis Dezember 2021 sowie für Januar 2023 überzahlten Miete in Höhe von 108,76 € je Monat. Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB, für das die Vorschriften der „Mietpreisbremse“ anwendbar sind; die Berliner Mietenbegrenzungsverordnungen vom 28. Mai 2015 und vom 19. Mai 2020 sind wirksam (BGH, Urt. v. 05.07.2023 – VIII ZR 94/21 -, GE 2023, 951 ff.; BGH, Urt. v. 18.12.2024 – VIII ZR 16/23 -; beide zitiert nach juris). Darüber, dass die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Nettokaltmiete für die Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns am 1. Oktober 2020 auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2021, Feld H8, Spannenoberwert 839,55 € betrug und die vereinbarte Monatsmiete mithin um 108,76 € überhöht ist, sind die Parteien sich inzwischen einig; einen Ausnahmetatbestand nach § 556e BGB, wie etwa eine wirksame Mietvereinbarung im Vor-Mietverhältnis, hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan, und sie könnte sich auf einen solchen gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB auch nicht berufen.
Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Erweiterung der Klage um Ansprüche für den Mietzeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2021 ist zulässig, insbesondere sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO, denn die Auseinandersetzung um diese Ansprüche müsste andernfalls in einem neuen Rechtsstreit ausgetragen werden, obwohl die Parteien sämtliche Entscheidungsgrundlagen bereits im hiesigen Verfahren erarbeitet haben. Dies gilt namentlich für die der Entscheidung über die Klageerweiterung zu Grunde zu legenden Tatsachen, die die Kammer im Sinne des § 533 Nr. 2 ZPO ohnehin zu berücksichtigen hat, da sie unstreitig sind.
aa)
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts scheitert der Rückforderungsanspruch nicht daran, dass die Mieter den Verstoß gegen die Vorschriften der „Mietpreisbremse“ nicht rechtzeitig vor Ablauf der in § 556g Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmten Frist von 30 Monaten seit Beginn des Mietverhältnisses gerügt hätten. Gemäß Art. 229 § 51 EGBGB ist § 556g BGB allerdings in der seit 1. April 2020 gültigen Fassung anzuwenden, da das Mietverhältnis am 1. Oktober 2020 begann. Anders als die Beklagte und das Amtsgericht meinen, kann das als Anlage K4 eingeführte Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2022 entsprechend §§ 133, 157 BGB aber nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin die Mietpreisüberhöhung nur im eigenen Namen aus abgetretenem Recht, mithin beschränkt auf die ihr nach ihrem Vortrag zuvor abgetretenen Mietrückzahlungsansprüche, habe rügen wollen. Vielmehr ist dem Schreiben, dessen Zugang per E-Mail die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, unter 1. zu entnehmen, dass die Klägerin von den Mietern beauftragt und bevollmächtigt worden sei, „sämtliche möglichen Ansprüche aus dem Mietverhältnis im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse . . . geltend zu machen“. Unter 2. heißt es sodann, es bestünden konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorschriften der „Mietpreisbremse“, der „[z]ur Wahrung der Mieterrechte . . . hiermit gerügt“ werde.
Schon weil die Klägerin im weiteren Verlaufe des Schreibens unter 10. klarstellt, dass nur ein Teil der im Falle fristgerechter Rüge gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB eröffneten Rückzahlungsansprüche der Mieter an sie abgetreten seien, verbietet sich die Würdigung des Amtsgerichts, die Klägerin habe die Mietpreisüberhöhung nur aus eigenen Recht im eigenen Namen rügen wollen. Der Klägerin ging es erkennbar darum, die aus den Vorschriften über die Mietpreisbremse fließenden Ansprüche und Rechte im Interesse der Mieter möglichst umfassend und effektiv auszuüben und durchzusetzen. Dem wird in Ansehung der Rüge ein Handeln – zumindest auch – als Vertreterin im Namen der Mieter nach § 164 Abs. 1 BGB auf Grundlage der mitgeteilten Vollmacht am besten gerecht.
Nachdem die Beklagte die Rüge nicht entsprechend § 174 BGB mangels Vollmachtsvorlage unverzüglich zurückwies, kann dahinstehen, ob die Klägerin bei Abfassung und Versand des Schreibens am 21. Dezember 2022 bereits wirksam durch beide Mieter bevollmächtigt worden war. Selbst wenn die Klägerin zunächst ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte, wäre die Rüge jedenfalls entsprechend §§ 180, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB durch die am 14. Januar 2023 erteilte Genehmigung beider Mieter, dokumentiert durch Anlage K2, rückwirkend wirksam geworden; dass das Original zu der als Anlage K2 eingeführten Kopie existiert und echt ist, also von beiden Mietern unterschrieben wurde, hat die Beklagte nicht bestritten.
Der Ausnahmefall des § 184 Abs. 1 2. Halbsatz BGB, dass eine Rückwirkung der Genehmigung durch gesetzliche Bestimmung ausgeschlossen sei, liegt hinsichtlich der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB nicht vor (a. A., allerdings unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Genehmigungsfähigkeit rechtsgestaltender Willenserklärungen, LG Berlin, Urt. v. 08.08.2024 – 67 S 92/24 -, GE 2024, 1200 ff., Rn. 46, zitiert nach juris). Bei der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB handelt es sich „nicht um eine – von allen Mietern abzugebende – Willenserklärung, sondern lediglich um eine geschäftsähnliche Handlung“. Anders als etwa einer Mietvertragskündigung, einem Mieterhöhungsverlangen oder auch einer Nachfristsetzung nach § 326 BGB (BGH, Urt. v. 29.05.1991 – VIII ZR 214/90 -, BGHZ 114, 360, Rn. 11; BGH, Urt. v. 22.10.1999 – V ZR 401/98 -, BGHZ 143, 41, Rn. 11; beide zitiert nach juris) kommt der Rüge mithin keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Ähnlich wie ein Rückforderungsvorbehalt im Kontext des § 814 BGB dient die Rüge vielmehr bloß dazu, den Vermieter schlicht darüber zu informieren, „aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt“ die vereinbarte Miete nicht mehr vorbehaltlos akzeptiert und gezahlt wird, sondern die Mieter ihre Mietzahlungen anteilig zurück verlangen (BGH, Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 45/19 -, GE 2020, 787 ff., Rn. 95 und Rn. 98, zitiert nach juris). Diesem niederschwelligen Zweck kann eine vollmachtlos im Namen der Mieter erhobene Rüge ohne weiteres genügen. Will der Vermieter die seitens des Amtsgerichts hervorgehobene Unsicherheit ausschließen, ob und wann die Rüge wirksam wird sowie an wen etwaige Rückzahlungen erfolgen sollen, so ist er durch § 174 BGB hinreichend geschützt und kann die ohne Vollmachtsvorlage erhobene Rüge unverzüglich zurückweisen.
bb)
Die Klägerin ist auch aktiv legitimiert; sie ist auf Grund wirksamer Abtretungsvereinbarungen gemäß § 398 BGB Inhaberin der Klageforderungen.
Auch wenn sie das Datum des in der Klageschrift geschilderten Durchlaufens der „Registrierungsstrecke“ durch die Mieter am 20. Dezember 2022 erstmals im Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 vorgetragen hat, hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer schon im ersten Rechtszug schlüssig dargetan, dass die Mieter sie jedenfalls vor dem 21. Dezember 2022 nach Maßgabe ihrer AGB beauftragt und ihr die Abtretung der Miet-Rückzahlungsforderungen für die Zeiträume Oktober 2020 bis Dezember 2022 sowie Januar bis Juni 2023 angeboten hätten; auf den Hinweisbeschluss vom 13. November 2024 wird verwiesen. Diesen Vortrag hat die Beklagte gemäß § 138 Abs. 4 ZPO in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, da sie keine eigenen Kenntnisse darüber haben muss, ob die „Registrierungsstrecke“ tatsächlich durch die Mieter selbst durchlaufen wurde; es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht von vorne herein auszuschließen, dass die Eingabe der das Mietverhältnis und die Wohnung betreffenden Daten sowie die elektronische Beauftragung der Klägerin im Namen der Mieter durch Dritte erfolgte, der nicht mit Wissen und Wollen der Mieter handelten.
Den seitens der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis dafür, dass die Mieter selbst die Klägerin beauftragten, muss die Kammer gleichwohl nicht erheben, da sich eben dies zur hinreichenden Überzeugung der Kammer aus der als Anlage K2 eingeführten Bestätigung der Mieter vom 14. Januar 2023 ergibt, deren Authentizität die Beklagte nicht in Frage gestellt hat. Für die Annahme des mithin am 20. Dezember 2022 unterbreiteten Abtretungsangebots genügte gemäß § 151 BGB, dass die Klägerin ihren Annahmewillen spätestens am 21. Dezember 2022 durch Abfassung und Absendung des Rügeschreibens betätigte. Hilfsweise, wäre die wirksame Beauftragung der Klägerin am 20. Dezember 2022 ungeachtet der Bestätigung vom 14. Januar 2023 entgegen der Würdigung der Kammer doch noch zu bezweifeln, boten die Mieter mit der Bestätigung jedenfalls ausdrücklich noch einmal die Abtretung aller Rückzahlungsforderungen für den Zeitraum vor der Rüge am 21. Dezember 2022 sowie für die sechs auf die Rüge folgenden Monate an. Wäre die Abtretungsvereinbarung nicht schon bis zum 21. Dezember 2022 zu Stande gekommen, hätte die nach § 151 BGB erforderliche Betätigung des Annahmewillens der Klägerin allerspätestens in der Einreichung der vorliegenden Klage beim Amtsgericht am 19. April 2023 gelegen.
b)
Die Klägerin hat daneben gemäß §§ 398, 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB wegen Verletzung schutzwürdiger Interessen der Mieter und unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten. Eine gegen § 556d Abs. 1 BGB verstoßende Mietvereinbarung ist unabhängig von der Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB unwirksam (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 556g Rn. 10, zitiert nach beck-online), und das Verlangen, einer überhöhten Miete zuzustimmen, verstieß deshalb gegen schutzwürdige Interessen des Mieters im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB sowie die Geltendmachung der aus den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ fließenden Ansprüche mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2022 stellen sich deshalb als angemessene Maßnahmen zweckgerechter Rechtsverfolgung dar; wie oben unter a) aa) geprüft, erfolgten sie jedenfalls auch im Namen und in zumindest rückwirkend genehmigter Vertretung beider Mieter. Dass die Beklagte auf das per E-Mail zugegangene Schreiben vom 21. Dezember 2022 nicht reagierte und die Klägerin ihr deswegen am 29. Dezember 2022 per E-Mail ein Mahnschreiben zusandte, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
Der Höhe nach ist die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten nur teilweise begründet. Die vorgerichtlich verfolgten Interessen der Mieter sind nach Auffassung der Kammer nicht mit dem 47fachen Monatsbetrag der streitigen Mietüberhöhung anzusetzen, sondern nur mit dem 17fachen Monatsbetrag. Der Erstattungsanspruch ist folglich, ausgehend von einem Interesse von bis zu 2.000,00 € (17 x 108,76 €), nur in Höhe von 339,86 € ([1,6 x 166,00 € + 20,00 €] x 119%) begründet und im Übrigen abzuweisen. Zur näheren Begründung nimmt die Kammer auf ihre Ausführungen im Urteil vom 26. April 2023 – 64 S 189/22 – (GE 2023, 698 ff., Rn. 24 ff., zitiert nach juris) Bezug; die gegen jene Entscheidung zugelassene Revision ist eingelegt worden und wird bei dem Bundesgerichtshof unter dem Geschäftszeichen VIII ZR 125/23 geführt. Danach ist ein Begehren auf Herabsetzung der Vertragsmiete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß – ebenso wie sonstige Mietsenkungsbegehren – entsprechend der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG lediglich mit dem Jahresinteresse der begehrten Mietsenkung zu bewerten, und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresinteresse. Die Kammer hält es nicht für erforderlich, wegen dieses Punktes erneut die Revision zuzulassen, da der Gesetzgeber inzwischen klargestellt hat, dass das Jahresinteresse anzusetzen ist; § 41 Abs. 5 GKG soll nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 7 des am 31. Januar 2025 in zweiter und dritter Lesung verabschiedeten Entwurfs des KostBRÄG 2025 (Bundestags-Drucksache 20/14768) entsprechend ergänzt werden.
Zu Recht hat die Klägerin für ihre vorgerichtliche Tätigkeit eine Gebühr von 1,3 zu Grunde gelegt, zuzüglich der Erhöhung um 0,3 nach Nr. 1008 RVG-VV wegen der Vertretung beider Mieter. Zwar gilt seit dem 1. Oktober 2021 für Inkassodienstleistungen, die unbestrittene Forderungen betreffen, nach Absatz 2 der Anmerkung zur Nr. 2300 VV RVG ein Gebührenrahmen von 0,5 bis höchstens 1,3 (BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 278/23 -, GE 2025, 89 ff., Rn. 28, zitiert nach juris). Doch stellt sich der Ansatz der Höchstgebühr vorliegend als angemessen dar, da sich das Metier der „Mietpreisbremse“ – in Relation zum gesamten Spektrum typischer Inkassodienstleistungen, namentlich im Vergleich zur schlichten Forderungseinziehung, etwa für ein Kreditkartenunternehmen oder im Bereich des Versandhandels – als besonders schwierig darstellt. Gerade wegen der Komplexität der Materie und der jeweils erforderlichen rechtlichen Prüfung und Beratung wurde zunächst bezweifelt, ob die Ermittlung der nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässigen Miete im Einzelfall, die Formulierung und Aussprache einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB und die Einforderung von Auskünften nach § 556g Abs. 3 BGB sich überhaupt als Inkassodienstleistung qualifizieren lässt; der Bundesgerichtshof hat anlässlich der Überprüfung des Geschäftsmodells der Klägerin betont, dass sich ihre Tätigkeit einschließlich des Betriebs eines Mietpreisrechners zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gerade noch als zulässige Inkassodienstleistung einordnen lasse (BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 -, BGHZ 224, 89 ff., zitiert nach juris).
Soweit die Beklagte demgegenüber darauf verweist, dass die Klägerin ein Massengeschäft betreibe und im Einzelfall regelmäßig gar keine umfangreichen Prüfungen vornehmen müsse, weil dies die von ihr entwickelten Algorithmen übernähmen, ist das unerheblich. Die weitgehende Automatisierung der von der Klägerin angebotenen Produkte ändert nichts an der weit überdurchschnittlichen Schwierigkeit der von ihr erbrachten Inkassodienstleistungen, die den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigt. Dass die Klägerin sich moderner Technik bedient, um ein Massengeschäft zu bewältigen, spricht nicht entscheidend für den Ansatz einer geringeren Gebühr; denn schließlich musste die Klägerin die von ihr genutzten Algorithmen und Plattformen zunächst einmal aufwändig entwickeln und wird weiterhin erhebliche Ressourcen verwenden, um sie stetig zu aktualisieren und sicher zu betreiben.
3.
Die begehrten Rechtshängigkeitszinsen sind der Klägerin gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die durch die im ersten Rechtszug übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Klage auf Auskunft entstandenen Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen, da die Auskunftsklage von Anfang an unzulässig gewesen ist. Die Erhebung der Auskunftsklage ist allein im Kosteninteresse, mithin rechtsmissbräuchlich erfolgt; weder die Mieter noch die in ihrem Interesse befasste Klägerin haben ein schützenswertes Interesse an der Erteilung der eingeklagten Auskünfte gehabt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB vorgeschriebene Unterrichtung des Mieters über Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB vor Abschluss des Mietvertrages nicht erfolgte und die Beklagte die Mieter – jedenfalls bis zur Klageerwiderung im vorliegenden Rechtsstreit – auch danach nicht über solche Ausnahmetatbestände informierte. Gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 bis Satz 4 BGB hat die Beklagte folglich eine höhere als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete nicht verlangen dürfen; denn selbst wenn sie begünstigende Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorlägen, hätte die Beklagte sich auf diese jedenfalls nicht berufen können. Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Mieter, die Beklagte gleichwohl auf Erteilung der verlangten Auskünfte klageweise in Anspruch zu nehmen, hat die Klägerin nicht darlegen können und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Kammer verweist auf ihre Erwägungen im Urteil vom 26. August 2023 – 64 S 309/22 – (GE 2023, 1006 ff., Rn. 15 f., zitiert nach juris) wie folgt:
Das Narrativ, der Mieter bedürfe der Auskunft zur Minimierung des Kostenrisikos einer zukünftigen Feststellungsklage mit dem Ziel der Reduzierung der Miethöhe, passt unter den hiesigen Umständen offensichtlich nicht; denn ein von denkbaren Ausnahmetatbeständen ausgehendes Kostenrisiko existiert nicht, wenn der Prozessgegner sich auf die Ausnahmetatbestände, sollten sie vorliegen, ohnehin nicht berufen kann. Vielmehr widerspräche es umgekehrt sogar klar den wirtschaftlichen Interessen eines Mieters, der möglichst nicht mehr als die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete zahlen möchte, wenn die Vermieterin ihn – sei es ohne von ihm selbst gesetzten Anlass oder gar auf ein eigenes Auskunftsersuchen hin – nachträglich über Rechtfertigungsgründe für höhere Mietansprüche in Kenntnis setzen würde; denn nach § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB beginnt mit der Nachholung der in § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB statuierten Auskunftsobliegenheit die Zweijahresfrist, nach deren Ablauf der Vermieter sich dann erstmals doch noch auf die ihn begünstigenden Ausnahmetatbestände berufen kann.
Nun ergibt sich bei Leistungsklagen „ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs“, sodass es der Feststellung besonderer Umstände bedarf, um „das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten,“ ausnahmsweise als nicht schutzwürdig erscheinen zu lassen (vgl. BGH – VIII ZR 133/20 -, Urt. v. 23.03.2022, GE 2022, 579 ff., Rn. 17, zitiert nach juris). Solche besonderen Umstände liegen hier aber zur Überzeugung der Kammer vor. Der Auskunftsklage steht nämlich nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Mieters entgegen, dass ihm der Vermieter möglichst keine Auskünfte über diesen privilegierende Ausnahmetatbestände erteilen möge. Hinzu kommt noch, dass auch die Klägerin als Zessionarin und Inhaberin des Auskunftsanspruchs keinerlei plausibles legitimes Interesse an dessen Geltendmachung oder Erfüllung aufzeigen kann, sondern sie die im Rahmen ihres Geschäftsmodells ganz regelmäßig erhobene Auskunftsklage augenscheinlich allein im Kosteninteresse, mithin missbräuchlich anhängig gemacht hat. Als probates Mittel zur Dämpfung des Kostenrisikos ist die Auskunftsklage im Falle ihrer Zulässigkeit nämlich bestens geeignet: Auf der einen Seite entfällt auf sie regelmäßig der weit überwiegende Anteil des Streitwerts, wenn neben der Auskunft – wie vorliegend – bloß für einen einzigen Monat die anteilige Rückzahlung der Miete und daneben der Ausgleich vorgerichtlicher Kosten geltend gemacht wird. Auf der anderen Seite wird es häufig zur tatsächlichen Erfüllung des Auskunftsbegehrens und damit zur Hauptsachenerledigung kommen, wenn der Vermieter im Verlaufe des Rechtsstreits zur Wahrnehmung und Verteidigung seiner Rechte zu den tatsächlichen Umständen und den Eigenschaften der Mietsache vorträgt.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Eine Revisionszulassung ist nicht geboten; weder weist die Streitsache grundsätzliche Bedeutung auf, noch liegt sonst ein Zulassungsgrund vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 GKG, 3, 4 ZPO.
02.06.2025