Erfolgt die Rüge einer Mietüberhöhung nach § 556 g Abs. 2 BGB durch einen vollmachtlosen Vertreter, kann der vertretene Mieter die Rüge gemäß §§ 180, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB rückwirkend genehmigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter die Rüge nicht entsprechend §§ 174, 180 Satz 2 BGB unverzüglich zurückweist. Der Ausnahmefall des § 184 Abs. 1 2. Halbsatz BGB, dass eine Rückwirkung der Genehmigung durch gesetzliche Bestimmung ausgeschlossen sei, liegt hinsichtlich der Rüge nach § 556 g Abs. 2 BGB nicht vor.
LG Berlin II vom 26.2.2025 – 64 S 189/23 –,
mitgeteilt von VRiLG Jörg Tegeder
Langfassung im Internet: juris.de [html]
Anmerkung:
Gegenteilig hat die 67. Zivilkammer des LG Berlin (v. 8.8.2024 – 67 S 92/24) entschieden.
Die Rückwirkung einer Genehmigung bei Gestaltungserklärungen und geschäftsähnlichen Handlungen sei nach der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen (vgl. BGH v. 29.5.1991 – VIII ZR 214/90 –). Bei der Rüge nach § 556 g Abs. 2 BGB handele es sich aber um eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2020, – VIII ZR 45/19 –).
02.06.2025