Die Merkmale der Orientierungshilfe sind nicht abschließend formuliert, sodass im Einzelfall weitere, ebenfalls gewichtige Merkmale innerhalb der Merkmalgruppen zum Tragen kommen können. So kann eine Berücksichtigung auch dann angemessen sein, wenn ein Merkmal nicht im Wortlaut erfüllt ist, aber im Einzelfall eine vergleichbare Situation vorliegt. Dies trifft auf die von der Vermieterin kreierten Merkmale „Gute ÖPNV-Anbindung“ oder „Gute Nahversorgung“ jedoch nicht zu.
AG Lichtenberg vom 11.3.2025 – 2 C 5114/24 –,
mitgeteilt von RAin Birgit Stenzel
07.05.2025