Die Annahme einer besonders guten Anbindung an ÖPNV und Nahversorgung ist nicht gerechtfertigt, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine wesentliche Besonderheit begründen würden, weil es sich um eine im Berliner Innenstadtgebiet eher durchschnittlich angeschlossene Wohnung handelt.
AG Charlottenburg vom 11.3.2025 – 203 C 239/24 –,
mitgeteilt von RAin Stefanie Schulz
Bitte beachten Sie: Die Rechtsprechung zum Mietrecht ist ständig im Fluss. Die hier publizierten gerichtlichen Entscheidungen geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Verkündung (siehe jeweiliges Datum vor dem Aktenzeichen) wieder. Informieren Sie sich deshalb über eventuelle Änderungen in der Rechtsprechung. Dabei ist Ihnen der Berliner Mieterverein gerne behilflich.
07.05.2025