Zum Wohnwertmerkmal „Gute Versorgungs- bzw. ÖPNV-Lage“.
AG Schöneberg vom 26.2.2025 – 11 C 5194/24 –,
mitgeteilt von RA Manfred Lenz
Das Gericht sei zwar berechtigt, Merkmale zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen, die nicht in der Orientierungshilfe aufgeführt sind. Es sei allerdings der Auffassung, dass die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr bereits bei der Bestimmung der Wohnlage als Indikator ausreichend berücksichtigt worden ist.
Im Übrigen stelle eine Entfernung von 550 m zur nächsten U-Bahn-Station keine überdurchschnittlich gute Anbindung dar.
Fazit: Eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sei in diesem Fall nicht wohnwerterhöhend.
07.05.2025