Die von der Vermieterin herangezogenen positiven Merkmale „guter öffentlicher Nahverkehr“ und „gute Nahversorgung“ sind im Mietspiegel 2023 nicht enthalten und auch nicht den dort erwähnten Merkmalen gleichzustellen. Vielmehr ist eine gute Anbindung an den Personennahverkehr in Berlin in den meisten Gebieten gegeben. Deshalb sind die von der Vermieterin „erfundenen“ Merkmale „guter öffentlicher Nahverkehr“ und „gute Nahversorgung“ nicht zugunsten der Vermieterin zu berücksichtigen.
AG Kreuzberg vom 8.8.2024 – 18 C 369/23 –
Anmerkung:
Zum gleichen Ergebnis kommen:
AG Mitte (– 117 C 266/24 –) in einem richterlichen Hinweis vom 13.1.2025 und in einem solchen vom 5.3.2025 (– 151 C 282/24 –) sowie das AG Lichtenberg vom 4.2.2025 (– 7 C 5099/24 –) sowie die folgend abgedruckten Judikate.
07.05.2025