Die Installation von Fensterschlössern, Stangenschloss und Überwachungskameras zu Kosten von mehr als 3500,00 Euro mag sich angesichts der Einrüstung des Miethauses mit einem Baugerüst als sinnvolle Sicherungsmaßnahme einordnen lassen. Es handelt sich aber nicht um Aufwendungen, die ein von Sanierungsarbeiten betroffener Mieter im Sinne des § 555 a Abs. 3 BGB unbedingt machen „muss“.
LG Berlin vom 18.5.2022 – 64 S 249/20 –,
mitgeteilt von VRiLG Jörg Tegeder
Die Mieter wollten von der Vermieterin nach § 555 a Abs. 3 BGB 3650,40 Euro für Fensterschlösser, ein Stangenschloss und Überwachungskameras als Aufwendungsersatz erstattet haben. Diese Sicherungsmaßnahmen seien erforderlich gewesen, da sich die Einbruchsgefahr durch die Aufstellung des Baugerüsts und die unmittelbar auf dem Dach stattfindenden Bauarbeiten deutlich erhöht hätten. Tatsächlich habe in der Nachbarwohnung im Dachgeschoss ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden, woraufhin die Vermieterin in mehreren Wohnungen die Wohnungstüren zusätzlich habe sichern lassen.
Das Landgericht entschied jedoch, dass ein solcher Anspruch den Mietern nicht zustehe. Derartige Sicherungsmaßnahmen mögen den Mietern als Reaktion auf die Errichtung eines Baugerüsts angemessen erscheinen und allgemein als sinnvoll anzusehen sein. Es handele sich aber nicht um Maßnahmen, die ein von Sanierungsarbeiten betroffener Mieter im Sinne des § 555 a Abs. 3 BGB unbedingt vornehmen „müsse“, sodass der Vermieter sie in angemessenem Umfang zu ersetzen hätte; so sei dem Landgericht kein Fall bekannt, in dem etwa eine Hausratversicherung nach Unterrichtung über den Aufbau eines Gerüsts von Mieter oder Vermieter die Installation zusätzlicher Schlösser oder noch aufwendigerer Sicherheitseinrichtungen verlangt hätte.
02.06.2025