Stand: 4/22
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf diese Zahlungen als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss. Und den sollten Sie auch wahrnehmen, um zu erschwinglichen Kosten in angemessenem Wohnraum leben zu können. Vielleicht gehören Sie zu den Anspruchsberechtigten, wissen es aber nicht. Hier deshalb einige Hinweise:
Folgende Fragen behandelt dieser Artikel:
- Ohne Antrag kein Geld
- Wer ist wohngeldberechtigt?
- Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
- Wovon hängt Wohngeld ab?
- Die Haushaltsgröße
- Das monatliche Gesamteinkommen
- Die Miete
- Mietenstufen
- Höchstbeträge für Miete und Belastung
- Einführung der CO2-Komponente im Rahmen der CO2-Bepreisung
- Einmaliger Heizkostenzuschuss in 2022
- Wohngelderhöhung?
- Wohngeldkürzung?
- Zahlung des Wohngeldes
Ohne Antrag kein Geld
Wohngeld kommt nicht von allein ins Haus. Erforderlich sind ein Antrag und der Nachweis, dass die Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch erfüllt sind. Scheuen Sie sich nicht, einen solchen Antrag zu stellen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat auf Wohngeld genauso Anspruch wie auf Kindergeld oder eine Steuerrückzahlung.
Wichtig: Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Daher im Zweifel lieber früher als später einen Antrag stellen.
In Berlin stellen Sie den Antrag beim bezirklichen Wohnungs- bzw. Bürgeramt. Hier gibt es auch die entsprechenden Antragsformulare sowie eine Beratung.
Die Beantragung ist auch online möglich: https://service.berlin.de/dienstleistung/120656/
Unter dieser Internet-Adresse können Sie auch die Wohngeld-Antragsformulare und notwendigen Anlagen als PDF-Datei zum Ausfüllen und Ausdrucken abrufen.
Wenn Sie wissen wollen, ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld zu erwarten haben, können Sie den Berliner Wohngeldrechner nutzen:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwo.shtml
Das Stellen eines Antrags ersetzt der Abfrageservice jedoch nicht!
Achtung: Das Wohngeld soll künftig dynamisiert werden, d.h. alle zwei Jahre an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Damit wird sichergestellt, dass alle Zielgruppen des Wohngeldes dauerhaft entlastet werden. Die erste Anpassung des Wohngeldes ist zum 1. Januar 2022 erfolgt. Wenn Sie schon bisher Wohngeld erhalten haben und die Voraussetzungen weiterhin erfüllen, wird eine gesetzliche Erhöhung automatisch gewährt. Dann ist ein Antrag nicht erforderlich.
Wer ist wohngeldberechtigt?
Berechtigt sind alle Personen, die Wohnraum gemietet haben und ihn selbst nutzen. Ob die Wohnung öffentlich gefördert oder frei finanziert wurde, ob sie einer Genossenschaft, der Kommune, einer Wohnungsgesellschaft oder einem privaten Vermieter gehört, spielt keine Rolle. Auch Untermieter einzelner oder mehrerer Zimmer können Wohngeld beantragen. Ebenso kann für die Wohnung in einem Heim Wohngeld beantragt werden. Bei Ausländern hängt das Wohngeld auch vom Aufenthaltsrecht ab.
Eigentümer können für den selbst genutzten Wohnraum Wohngeld in Form des Lastenzuschusses beantragen.
Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von Transferleistungen (z.B. ALG II und Sozialgeld, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII u.a.) sowie die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs der jeweiligen Leistung mit berücksichtigt worden sind. Da die angemessenen Wohnkosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung übernommen werden, wirkt sich der Ausschluss vom Wohngeld jedoch nicht nachteilig aus.
Auch alleinstehende Auszubildende und Studierende erhalten grundsätzlich kein Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach Anspruch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG), der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), nach dem SGB III oder aus dem Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität (MobiPro-EU) haben.
Wovon hängt Wohngeld ab?
Die Höhe des Wohngelds hängt ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- dem monatlichen Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der zu berücksichtigenden Miete.
Zum Wohngeldgesetz gehören Tabellen für die verschiedenen Haushaltsgrößen. Aus ihnen kann – wenn Miete und Einkommen ermittelt sind – das Wohngeld abgelesen werden. Dabei gilt: Je höher das Einkommen, desto niedriger das Wohngeld, und je höher die Miete, desto höher das Wohngeld.
Die Haushaltsgröße
Zum Haushalt gehören der Antragsteller selbst, sein Ehegatte oder Lebenspartner, seine Eltern, Großeltern, Kinder und Pflegekinder, Enkel und Geschwister sowie sonstige Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. Voraussetzung ist jeweils, dass sie mit dem Antragsteller in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellt. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn sich Personen ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Wenn mehrere Personen gemeinsam wohnen, wird vermutet, dass sie auch zusammen wirtschaften.
Für die Wohngeldberechnung werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt mit Ausnahme der oben genannten Empfänger von Transferleistungen wie ALG II und so weiter.
Stirbt ein zu berücksichtigendes Mitglied des Haushalts, bleibt dies für zwölf Monate nach dem Sterbemonat ohne Auswirkung auf die Zahl der Haushaltsmitglieder, es sei denn, die Wohnung wird aufgegeben oder die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall.
Das monatliche Gesamteinkommen
Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied werden alle Jahreseinkommen (abzüglich der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen) zusammengezählt und durch zwölf geteilt. Dabei ist das Einkommen zu Grunde zu legen, dass bei Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Zum Einkommen zählen alle zu versteuernden Einkünfte, zum Beispiel Löhne, Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kapitaleinkünfte (soweit sie 100 € übersteigen) und Mieteinnahmen; es gehören aber auch eine Reihe von steuerfreien Einnahmen dazu, zum Beispiel die steuerfreien Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit, der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Lohn, Kindergeld bleibt außer Betracht.
Arbeitnehmer können von dem Gesamtbetrag den steuerlichen Freibetrag von 1.000 € abziehen, Bezieher von Alters- oder Witwenrente 102 €; wer höhere Werbungskosten geltend machen will, muss diese nachweisen.
Zusätzlich sind Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, von den Einkünften abzuziehen.
Pauschaler Abzug
Von dem bis dahin ermittelten Einkommen wird ein pauschaler Abzug vorgenommen. Damit wird berücksichtigt, dass dieses Geld nicht ganz zur freien Verfügung steht, da noch Steuern und Sozialabgaben zu leisten sind. Der Abzug beträgt jeweils 10 Prozent für
- Lohn- bzw. Einkommensteuer,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Maximal können also 30 Prozent abgezogen werden. Das bedeutet, Rentner dürfen 10 Prozent abziehen, da sie von ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung abführen müssen. Beamte dürfen 20 Prozent abziehen, da von ihrem Gehalt Steuern und Beiträge zur Krankenversicherung abgehen. Bei den Arbeitnehmern, die sowohl Steuern zahlen als auch Beträge zur Kranken- und Rentenversicherung leisten, beträgt der Abzug 30 Prozent.
Freibeträge für besondere Personengruppen
Vom Gesamteinkommen sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
- Für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 1.800 € bei einem Grad der Behinderung
– von 100 oder
– von unter 100 bei häuslicher Pflegebedürftigkeit; - Für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung 750 €;
- Für Kinder mit eigenem Einkommen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, in Höhe dieses Einkommens, aber maximal 1.200 €;
- Für Alleinerziehende, wenn mindestens eines der Kinder im Haushalt noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld gewährt wird, 1.320 Euro.
Unterhaltsleistungen
Aufwendungen (sowohl Geld als auch Sachwerte) zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen dürfen in der Höhe abgezogen werden, die in einer notariellen Urkunde oder einem Unterhaltstitel festgelegt ist. Fehlt eine solche Urkunde, können zu erwartende Unterhaltsleistungen in folgender Höhe abgezogen werden:
- bis zu 3.000 € für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das auswärts wohnt und sich in Berufsausbildung befindet;
- bis zu 3.000 € für ein Kind, für das getrennt lebende Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht haben, soweit der Unterhalt an das Kind als Haushaltsmitglied des anderen Elternteils geleistet wird;
- bis zu 6.000 € für den nicht zum Haushalt rechnenden geschiedenen Ehe- oder Lebenspartner;
- bis zu 3.000 € für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
Die Miete
Grundlage für die Wohngeldermittlung ist die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich der kalten Nebenkosten.
Außer Betracht bleiben: Heiz- und Warmwasserkosten, Untermietzuschläge, Zuschläge für die Benutzung als Gewerberaum sowie Vergütungen für überlassene Möbel mit Ausnahme üblicher Einbaumöbel.
Die Miete bleibt anteilig außer Betracht,
- soweit sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird;
- soweit sie auf Wohnraum entfällt, der einer Person überlassen ist, die nicht als Haushaltsmitglied zählt;
- soweit sie rechnerisch auf Personen entfällt, die keine Haushaltsmitglieder sind, aber deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Wohnraum ist und die nicht selbst wohngeldberechtigt sind;
- soweit sie rechnerisch auf Haushaltsmitglieder entfällt, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Mietenstufen
Die so ermittelten tatsächlichen Wohnkosten werden aber nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie nicht gesetzlich vorgegebene Höchstbeträge überschreiten. Wer mehr zahlt als den Höchstbetrag, erhält Wohngeld nicht nach der tatsächlichen Miete, sondern nur nach diesem Höchstbetrag.
Der Höchstbetrag richtet sich nach der Mietenstufe der Gemeinde und der Zahl der Haushaltsmitglieder; eine Differenzierung nach unterschiedlichen Baualtersklassen wird nicht vorgenommen. Zur Errechnung der Höchstbeträge gibt es für die Kommunen in Deutschland so genannte Mietenstufen. Städten mit 10.000 Einwohnern und mehr ist eine eigene Mietenstufe zugeordnet. Kleinere Gemeinden werden nach Kreisen zusammengefasst. Es gibt 7 verschiedene Mietenstufen, abhängig vom örtlichen Mietenniveau.
Wichtig: Je höher die Mietenstufe, desto höher ist auch der Höchstbetrag, der zur Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird.
Berlin liegt in der Mietenstufe IV.
Höchstbeträge für Miete und Belastung
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
Mietenstufe | I | II | III | IV | V | VI | VII |
1 | 338 | 381 | 426 | 478 | 525 | 575 | 633 | |
2 |
409 | 461 | 516 | 579 | 636 | 697 | 767 | |
3 |
487 | 549 | 614 | 689 | 757 | 830 | 912 | |
4 |
568 | 641 | 716 | 803 | 884 | 968 | 1.065 | |
5 |
649 | 732 | 818 | 918 | 1.010 | 1.106 | 1.217 | |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied |
77 | 88 | 99 | 111 | 121 | 139 | 153 |
In welche Mietenstufe (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7) Orte außerhalb Berlins einzuordnen sind, kann beim örtlichen Mieterverein oder bei der Wohngeldstelle erfragt werden. Sie können sie auch finden unter www.bmi.bund.de/Wohngeld.
Einführung der CO2-Komponente im Rahmen der CO2-Bepreisung
Die Bundesregierung hat 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen. Danach wird ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt. Um dementsprechend Wohngeldempfänger bei den Heizkosten zu entlasten, wird ab 1.1.2021 eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente eingeführt.
Zur Berechnung der CO2-Komponente wird die durchschnittliche Wohnfläche in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder zugrunde gelegt (sog. Richtfläche in der Systematik des Wohngeldes). Für einen Ein-Personen-Haushalt sind dies 48 qm, für einen Zwei-Personen-Haushalt 62 qm und für jede weitere Person 12 qm. Der Zuschlag beträgt 0,30 Euro je qm Richtfläche pro Monat. Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten (CO2-Komponente) ergeben sich somit folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro |
1 | 14,40 |
2 | 18,60 |
3 | 22,20 |
4 | 25,80 |
5 | 29,40 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied |
3,60 |
Die Aufstockung um die CO2-Komponente erfolgt, indem die (Bruttokalt-)Miete oder Belastung (§§ 9, 10 WoGG) berechnet, die ermittelten Werte durch die Höchstbeträge entsprechend des § 12 Abs. 1 WoGG begrenzt und dann die CO2-Komponente pauschal hinzugerechnet wird.
Einmaliger Heizkostenzuschuss in 2022
Nach dem Heizkostenzuschussgesetz (BGBl. 2022, S. 698) bekommen Wohngeldempfänger in 2022 einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 € für ein Haushaltmitglied, in Höhe von 350 € für zwei Haushaltmitglieder und für jedes weitere Haushaltsmitglied 70 €. Der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet. Es bedarf also keines eigenen Antrages.
Wohngelderhöhung?
Wohngeld wird im Regelfall für 12 Monate ab dem Monat der Antragstellung bewilligt. Eine Erhöhung im laufenden Bewilligungszeitraum ist nur auf Antrag möglich und setzt voraus, dass sich
- die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht oder
- die zu berücksichtigende Miete um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent verringert hat.
Wohngeldkürzung?
Im laufenden Bewilligungszeitraum kann es auch zu einer Verringerung des Wohngelds kommen.
Das Wohngeld wird neu berechnet und ggf. gesenkt, wenn sich
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert oder
- die zu berücksichtigende Miete um mehr als 15 Prozent verringert oder
- das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht.
Deshalb ist jeder Wohngeldempfänger verpflichtet, entsprechende Änderungen zu melden. Die Beträge, die eine solche Meldepflicht auslösen, sind auf dem Wohngeldbescheid ausdrücklich angegeben.
Zahlung des Wohngeldes
Im Regelfall wird das Wohngeld an den Mieter ausgezahlt, und zwar monatlich im Voraus. Mit seiner schriftlichen Einwilligung kann das Wohngeld auch an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter gezahlt werden. Ohne diese Einwilligung ist die Zahlung an Dritte nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Berechnungsbeispiel
Ein Alleinstehender hat Einkommen aus Arbeitslosengeld I (Alg I), keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege- oder Rentenversicherung, keine Steuern vom Einkommen
Wohnort: Berlin, Mietenstufe IV
monatliches Arbeitslosengeld* | 820,00 € |
monatliches Gesamteinkommen: | 820,00 € |
monatliche Bruttokaltmiete | 385,00 € |
Höchstbetrag | 478,00 € |
zu berücksichtigende Miete | 385,00 € |
Wohngeld monatlich | 103,00 € |
*) Beim Bezug von Alg I wird kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgesetzt.
Tabellen, die eine Orientierung für die Höhe Ihres Wohngeldes bieten, für bis zu sechs zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder:
www.bmi.bund.de/Wohngeld
Mehr Informationen zum Thema Wohngeld:
- BMV-Beratungsangebot zu Wohngeld, WBS, Mietzuschüsse und ALG II
- Wohngeldrechner der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwoformular.shtml
- Wohngeldbroschüre: www.stadtentwicklung.berlin.de/ wohnen/wohngeld/download/wohngeld-ratschlaege-und-hinweise.pdf
- Antragsformulare zum Wohngeld: www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/wohnen.shtml
03.08.2022