Pressemitteilung Nr. 26/37
Mit den heute vorgelegten „Eckpunkten zum Wärmenetzpaket“ will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) den Rechtsrahmen für Fernwärme und Wärmecontracting neu regeln und in ein Bundeswärmegesetz überführen. „Wir begrüßen einzelne Fortschritte bei Preisaufsicht, Schlichtung und Transparenz,“, sagt Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV). „Von echten Verbraucherrechten für Mieter:innen sind die Eckpunkte für das Wärmenetzpaket jedoch weit entfernt.“
Wie befürchtet soll die Kostenneutralität in § 556c BGB aufgeweicht werden, nach der bislang eine Umstellung der Heizungsart auf gewerbliche Wärmelieferung nur möglich war, wenn die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Versorgung mit Wärme nicht überstiegen. Diese ist aber der einzige Schutz für Mieter:innen vor überhöhten Kosten bei Umstellung einer hauseigenen Heizanlage auf die Wärmelieferung,
Die Bundesregierung will mit der vorgeschlagenen Aufweichung der Kostenneutralität „erhebliche“ Investitionen anreizen – gemeint ist ein Anschluss an ein Wärmenetz und die Errichtung einer neuen Heizungsanlage durch einen Dritten. Ist das der Fall, können abweichend vom bisherigen Kostenneutralitätsgebot Mieter:innen über die Heizkostenabrechnung mit maximal 50 ct/qm Wohnfläche belegt werden. Zwar soll dann immerhin keine weitere Modernisierungsumlage im Fall der Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung möglich sein. „Umso wichtiger wäre es gewesen, im Eckpunktepapier auf die Effizienz der Heizungsumstellung abzustellen, vor allem kann es nicht sein, dass der Anschluss an ein Wärmenetz als eine erhebliche Investition gesehen wird, ohne zu betrachten, ob eine Dekarbonisierung erfolgt ist oder nicht“, kritisiert BMV-Geschäftsführer Bartels.
Nicht nachvollziehen kann der BMV zudem, weshalb die Möglichkeit der Leistungsanpassung bei Überdimensionierung der Wärmeversorgungsleistung („überhöhte Anschlusswerte) nur noch in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit möglich sein soll. „Es sollte selbstverständlich sein, dass die Wärmeversorgung eines Hauses korrekt dimensioniert ist, um maximal effizient zu sein.“
Instrumente wie die geplante Preistransparenzplattform, die verstärkte Preisaufsicht und die neue Schlichtungsstelle sind zu begrüßen, müssen aber auch für Mieter:innen zugänglich sein – zu diesem Punkt fehlt ein Bekenntnis in den Eckpunkten. „Immerhin wird die Entkopplung der Preisänderungsklauseln von den Börsenpreisindizes angekündigt; das könnte gerade bei geopolitischen Krisen starke Preisausschläge abfedern“, so Bartels.
Der Berliner Mieterverein fordert:
Kostenneutralität darf nicht angetastet werden. Das im Eckpunktepapier vorgesehene Aufweichen des Kostenneutralitätsgebots – eine Mehrbelastung von bis zu 50 Cent/qm bei „erheblichen Investitionen“ – ist der falsche Ansatz. Allein den Anschluss an ein Wärmenetz zu einer „erhebliche Investition“ zu erklären greift zu kurz. Entscheidend muss sein, ob tatsächlich in effiziente und klimaneutrale Wärmeversorgung investiert wird – ob im Gebäude oder im Quartier. Investitionen, die keinen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten, dürfen keine zusätzliche Kostenbelastung der Mietenden rechtfertigen. Die Warmmietenneutralität muss das entscheidende Kriterium sein.
Rechte für Mietende. Mieter:innen brauchen eigenständigen Zugang zur Preisaufsicht und Schlichtungsstelle und durchsetzbare Rechte – unabhängig davon, wie das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Contractor ausgestaltet ist. Dieses ist jederzeit offenzulegen. Preisklauseln müssen nachvollziehbar sein.
„Verbesserung der Betriebsführung“ konkretisieren. Bislang genügt für die nach § 556c BGB geforderte Effizienzsteigerung im Wesentlichen eine pauschale Angabe im Vertrag. Das reicht nicht aus. Verpflichtend festgelegt und Mietenden offengelegt werden müssen: der Jahresnutzungsgrad, ein konkreter Zielwert, die dafür vorgesehenen Maßnahmen sowie ein jährlicher Soll-Ist-Nachweis. Nur so lässt sich überhaupt überprüfen, ob eine Umstellung auf Contracting den Mietenden tatsächlich eine effizientere Wärmeversorgung bringt.
Automatische statt Transparenz nur auf Nachfrage. Jahresnutzungsgrad, Energieverbräuche, Anlagenparameter sowie die Nachweise nach §§ 60c und 60b GModG dürfen nicht erst „auf Verlangen“ herausgegeben werden. Sie müssen den Mietenden proaktiv zur Verfügung gestellt werden – bei Ankündigung der Umstellung und danach jährlich mit der Heizkostenabrechnung. Die aktuelle Regelung in § 60c GModG, die eine Vorlage erst auf Verlangen vorsieht, verschiebt die Beweislast faktisch auf die Mietenden. Das ist im Wärmegesetz zu berücksichtigen.
Wirksame Sanktionen statt zahnloser Vorgaben. Wird der Effizienz- und Optimierungsnachweis nicht fristgerecht erbracht, darf der Grundpreis nicht umgelegt werden. Die Beweislast für die Einhaltung der Effizienzvorgaben muss klar bei Vermieter und Contractor liegen – nicht bei den Mietenden.
Preisaufsicht, Schlichtungsstelle und Transparenzplattform sind grundsätzlich richtige Instrumente. Ohne direkte Rechte für Mieter:innen, einer aufgeweichten Kostenneutralität und ohne die Kopplung von Kostenumlage an nachgewiesene Effizienz und Klimaneutralität bleibt das angekündigte Wärmenetzgesetz jedoch ein Reformvorhaben, das vor allem den Interessen von Vermieter:innen und Wärmelieferanten dient. Der Berliner Mieterverein fordert das BMWE auf, die genannten Punkte im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
Berlin, den 26. August 2026
27.08.2026




