Pressemitteilung Nr. 36/26
„Eine Rückkehr in die bisherige Wohnung ist deshalb grundsätzlich nicht möglich“ – mit diesem Satz hat die landeseigene HOWOGE Hunderte Mieter:innen in der Roedernallee in Wittenau in große Sorge versetzt; sie begründet dies vor allem mit einer „Neuordnung der Wohnungsgrundrisse“. „Uns drängt sich hier die Frage auf: Handelt es sich überhaupt um eine Modernisierung – oder soll hier über den Umweg eines Umbaus faktisch eine Verwertungskündigung durchgesetzt werden?“, fragt Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV). Statt diese Lesart kategorisch auszuschließen, sorgen, schürt die Wohnungsbaugesellschaft mit widersprüchlichen und schwammigen Ankündigungen berechtigte Angst vor Verdrängung in der Mieterschaft.
Das in den 1970ern errichtete Gebäude in der Roedernallee mit 174 Wohnungen ist unbestritten sanierungsbedürftig – wegen Rohrbrüchen, Wasserschäden und Heizungsausfällen; befremdlich ist jedoch der Umgang der HOWOGE mit den 126 Mietparteien, die dort noch wohnen. Statt die Betroffenen frühzeitig, verständlich und verbindlich zu informieren, lässt die HOWOGE zentrale Fragen offen: Inwiefern soll der Grundriss geändert werden? Müssen die Mieter:innen dauerhaft in andere Bezirke ziehen? Dürfen sie zurückkehren – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Was kostet eine Wohnung in der Roedernallee danach? Auf all das gibt es bislang keine zufriedenstellenden Antworten – nur vage Formulierungen wie eine „Rückkehrperspektive […] mit Priorität“, die geprüft werden „soll“, „soweit dies möglich ist“.
„Für ein landeseigenes Unternehmen, das im Auftrag der Stadt bezahlbaren und sicheren Wohnraum garantieren soll, ist schon das massive Instandhaltungsdefizit der Wohnungen kein Aushängeschild – und die jetzige Ankündigung der HOWOGE darum mehr als ein kleiner handwerklicher Fehler in der Kommunikation“, so Bartels.
Nach § 555 d BGB müssen Mieter:innen Modernisierungsmaßnahmen zwar grundsätzlich dulden – im Gegenzug steht ihnen aber bei vorübergehender Umsetzung ein Recht auf Rückkehr in ihre Wohnung zu. Genau dieses Prinzip scheint die HOWOGE zu unterlaufen: Wenn aus einer Wohnung baulich etwas völlig Neues entsteht – ein „Aliud“, wie es Juristen nennen –, besteht aus Sicht des BMV keine Duldungspflicht. Wollte die HOWOGE hingegen tatsächlich verwerten, bräuchte sie dafür triftige, eng begrenzte Kündigungsgründe – und müsste die Verwertung auch als solches benennen, statt es hinter dem Begriff „Sanierung“ zu verstecken.
Der BMV sieht in dieser Unschärfe eine bewusst gewählte Grauzone: Kündigungen vermeiden, aber faktisch dieselbe Wirkung erzielen. Das dürfen sich Mieter:innen von ihrem Vermieter nicht gefallen lassen. „Nachdem die Howoge sich bereits bei der in der High-Deck-Siedlung in Neukölln nicht mit Ruhm bekleckert hat, kommt hier gleich die nächste „Baustelle“. Das ist untragbar für eine Landeseigene Wohnungsgesellschaft“, sagt Bartels abschließend.
Berlin, den 24.08.2026
25.08.2026




