Pressemitteilung 5/26
„Ein guter Tag für die Mieterinnen und Mieter,“ kommentiert der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV), Sebastian Bartels, Bartels, „endlich kommt Schwung in die Anwendung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz!“
Das Amtsgericht Tiergarten hat am vergangenen Freitag, zum ersten Mal seit vielen Jahren, ein Bußgeldurteil wegen Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) verkündet (Aktenzeichen: 336 OWi 455/25). Eine Berliner Immobilienfirma wurde zu einem Bußgeld von 1300 Euro verurteilt. Sie hatte durch ihre Geschäftsführerin von März 2023 bis April 2025 eine 30 Quadratmeter kleine Einzimmerwohnung in der Kreuzberger Oranienstraße für eine Nettokaltmiete von 400 Euro vermietet – nach den einschlägigen Mietspiegeln für 2021 und 2023 lag die ortsüblichen Vergleichsmiete nur bei 195,94 € bzw. 206,24 Euro. Zuzüglich der nach § 5 WiStG aufzuschlagenden Toleranz von 20%, wären jedenfalls nach dieser Bußgeldvorschrift nur rund 235 Euro bzw. 247 Euro erlaubt gewesen. Das Gericht folgte dem Bezirksamt darin, die Wohnung sei mit 80% unter dem Mittelwert der relevanten Mietspiegel 2021, 2023 und 2024 einzuordnen.
Der Vorsitzende Richter van Bakel schloss seine Urteilsbegründung mit den Worten: „Die Vorschrift zur Mietpreisüberhöhung war immer geltendes Recht und steht nicht nur auf dem Papier. Das sollte sich herumsprechen.“
Der Berliner Mieterverein (BMV) begrüßt diese Entscheidung. „Die sorgfältige Arbeit des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg, das ebenso wie andere Bezirksämter seit Monaten trotz Personalengpässen mit zurecht hohen Bußgeldern gegen den so genannten Mietwucher vorgeht, zahlt sich endlich aus,“ sagt BMV-Geschäftsführer Sebastian Bartels.
Im konkreten Fall hatte das Bezirksamt sogar eine Verbandsgeldbuße von 10.000,00 € verhängt. Diese indes wurde vom Gericht erheblich reduziert; der Fall eignete sich nach Ansicht des Vorsitzenden nicht, um „ein Exempel“ an der Firma zu statuieren: Sie sei unter anderem bisher unbescholten, habe die Tat eingeräumt, nicht vorsätzlich, sondern leichtfertig gehandelt und die zurückzuzahlende Differenzmiete von rund 4.600 Euro sei auch nicht exorbitant hoch. Zudem wies er strafmildernd daraufhin, dass die Bezirksämter solche Mieterüberhöhungen in den vergangenen Jahren noch nicht geahndet hätten. Diesem Argument schließt sich der BMV jedoch nicht an: „Privatpersonen und erst recht fachkundige Immobilienunternehmen muss seit Jahren klar gewesen sein, dass die „Wiederbelebung“ von § 5 WiStG in der Berliner Wohnungspolitik heftig diskutiert worden ist, zumal Frankfurt am Main bereits seit Jahren mit Bußgeldbescheiden gegen die Mietpreisüberhöhungen vorgeht, stellt BMV-Geschäftsführer Bartels klar.
Das Urteil dürfte nach Einschätzung des BMV leider nicht bedeuten, dass andere Verfahren ähnlich unstrittig entschieden werden. Die nach § 5 WiStG zu klärende Voraussetzung, dass die Vermieterin eine durch die Wohnungsnot bedingte Zwangslage der Mieter „ausgenutzt“ hat, spielte in diesem Verfahren zwar keine Rolle (anders als in einer für den 4. Februar 2025 um 12.40 Uhr anberaumten Beweisaufnahme zum Aktenzeichen 330 OWi 506/25, in dem die Mieter:innen als Zeugen vernommen werden sollen). Da das Tatbestandsmerkmal des „Ausnutzens“ für Mieter:innen regelmäßig sehr hohe Anforderungen an die Beweisführung darstellt, setzen BMV und der Deutsche Mieterbund sich in der von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) eingesetzten Expertenkommission vehement dafür sein, dieses überflüssige Tatbestandsmerkmal zu streichen.
Berlin, 26.01.2026
26.01.2026




