Pressemitteilung Nr. 1/26
Für Betriebs- und Heizostenabrechnungen, die den Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember umfassen, ist am 31.12.2025 die einjährige Abrechnungsfrist abgelaufen. „Geht die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2024 erst nach dem 31.12.2025 zu, sind keine Nachforderungen aus der Abrechnung geschuldet“ erläutert Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins, „Guthaben sind gleichwohl zu erstatten“. Hintergrund ist, dass Vermietende gemäß § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet sind, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes über die Betriebs- und Heizkosten abzurechnen, wobei der Zugang bei den Mieter:innen maßgeblich ist. Verpassen Vermietende diese Abrechnungsfrist, sind sie mit Nachforderungen ausgeschlossen.
Mieter:innen, die mit einem Guthaben rechnen, sollten nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine Abrechnung vom Vermieter einfordern, da Guthaben unabhängig vom Verpassen der Abrechnungsfrist ausgezahlt werden müssen. „Es kommt vor, dass Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen nicht ausgezahlt werden, da Mieter:innen aus Erleichterung über die ausgebliebene Abrechnung diese nicht mehr nachfragen“, bestätigt Wibke Werner. Weist die Betriebskostenabrechnung ein Guthaben aus, sollte geklärt werden, wie die Auszahlung erfolgt, ob unter Angabe der Bankverbindung überwiesen wird oder das Guthaben mit der nächsten Miete verrechnet werden soll.
Grundsätzlich haben Mieter:innen vier Wochen Zeit, die Abrechnung zu prüfen, danach geraten sie mit Nachzahlungen aus einer korrekten Abrechnung in Zahlungsverzug und sollten sich daher innerhalb von vier Wochen zu der Abrechnung verhalten. Bestehen begründete Einwände gegen die Abrechnung, können diese innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden (sogenannten Einwendungsausschlussfrist), nach Ablauf dieser Frist sind Einwände ausgeschlossen.
Geprüft werden sollten auch folgende Punkte:
- Beträgt der Abrechnungszeitraum 12 Monate?
- Wurden die geleisteten Vorauszahlungen in korrekter Höhe berücksichtigt?
- Handelt es sich bei den abgerechneten Positionen um Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten)?
- Sind die Gesamtkosten für das Gebäude und der Umlageschlüssel (meist die Wohnfläche) aufgeführt?
- Wurden die Heiz- und Warmwasserkosten anteilig verbrauchsabhängig abgerechnet?
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berliner-mieterverein.de/downloads/infoblaetter/fl086.pdf
Berlin, 2. Januar 2026
06.01.2026




