Pressemitteilung Nr. 42/25
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält in seinem jüngsten Urteil vom 24.09.2025 (VIII ZR 289/23) eine Eigenbedarfskündigung für grundsätzlich zulässig, wenn der Vermieter seine eigene Wohnung im selben Haus umbauen möchte, um sie danach zu verkaufen. Das Gericht müsse dann nur prüfen, ob dieses grundsätzlich berechtigte Interesse konkret von „ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen“ getragen ist, so der BGH. Der Berliner Mieterverein sieht die diesem Urteil zugrunde liegende Gewichtung des Verwertungsinteresses mit großer Sorge: „Wer eine Mieterin aus ihrer Wohnung wirft, um selbst dort unterzukommen, weil er die eigene Wohnung gewinnbringend verkaufen will, handelt schlicht unsozial – ein solches Vorgehen darf kein berechtigtes Interesse für eine Kündigung begründen“, so BMV-Geschäftsführer Sebastian Bartels, „auch wenn uns das Urteil nicht überrascht hat“. Der BGH setzt damit konsequent seine Rechtsprechung fort, indem er geringe Anforderungen an das „Benötigen“ im Sinne des § 573 Abs. 2 BGB stellt und für eine Kündigung einen vernünftigen Grund genügen lässt. Der Berliner Mieterverein sieht darin eine nicht hinzunehmende Rechtsunsicherheit, weil Mieter:innen, die wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, nie wissen können, wie das Amtsgericht und das Landgericht als Berufungsinstanz zwischen Bestandsschutz und dem angeblich „vernünftigen“ Kündigungsmotiven der Vermieter abwägen. Der BMV fordert daher, dass der Bundesgesetzgeber das Tatbestandmerkmal des „Benötigens“ der Wohnung in § 573 BGB konkretisiert. „Es muss von vornherein ausgeschlossen werden, dass Renditeinteressen von Eigentümerinnen zur Kündigung berechtigen“, so Bartels. Durch die Zunahme des oft spekulationsgetriebenen Handels mit Eigentumswohnungen ist theoretisch jede Mietpartei bedroht, deren Vermieter eine zweite Eigentumswohnung besitzt, diese noch bewohnt und verkaufen will.
Der Berliner Mieterverein weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht bereits vor Jahrzehnten das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung als Eigentum im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz anerkannt hat, also dem gleichen Schutz wie das Eigentum unterstellt. Die nach wie vor vermieterfreundliche Regelung der Eigenbedarfskündigung steht dazu im scharfen Gegensatz.
Für eine Verbesserung müssen z.B. auch Härtegründe von Mieter:innen, die einem Auszug entgegenstehen, bereits im Tatbestand, und nicht wie bisher, erst bei der Abwägung berücksichtigt werden. „Einmal mehr zeigt sich, dass dringender Reformbedarf bei der Eigenbedarfskündigung überfällig ist“, kommentiert Bartels. Diese sollte in der von Justizministerin Hubig einberufene Expertenkommission zur Mietrechtsreform angepackt werden.
Berlin, den 2. Oktober 2025
30.10.2025




