Pressemitteilung Nr. 35/25
„Wir beobachten eine Zunahme von Indexmietverträgen in unseren Beratungen“ erklärt Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins. Das ist problematisch, da sich Indexmieterhöhungen ausschließlich nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindex richten und bei entsprechendem Anstieg des Indexes zu deutlich stärkeren Mieterhöhungen führen als bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB.
„Bei einer Indexmieterhöhung müssen Vermietende weder die ortsübliche Vergleichsmiete noch die Kappungsgrenze beachten, nach der bei Mieterhöhungen gem. § 558 BGB in Berlin die Miete in drei Jahren um maximal 15 Prozent steigen darf“, ergänzt Wibke Werner. Einzige Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag eine wirksame Indexklausel vereinbart ist und dass zwischen zwei Mieterhöhungen die Miete 12 Monate unverändert gewesen sein muss.
Der Berliner Mieterverein weist auf ein weiteres Problem aus der Beratungspraxis hin: Wurde mehrere Jahre die Indexmiete nicht erhöht, obwohl der Verbraucherpreisindex angestiegen ist, kann dies mit einer Mieterhöhung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreises der letzten Jahre nachgeholt werden. „Das führt in einigen Fällen dazu, dass die Nettokaltmiete mit einem Schlag um 25 % bis 30 % erhöht wird“, betont Wibke Werner, „solche Mieterhöhungssprünge können viele Haushalte schlichtweg nicht zahlen“.
Weiterer Nachteil: Obwohl Indexmieterhöhungen ohne Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel begründet werden, fließen die erhöhten Indexmieten in die Erstellung des Mietspiegels ein und tragen so mittelbar zum überproportionalen Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete bei.
Zwar ist auf die erste Miete eines Indexmietvertrags die Mietpreisbremse anwendbar, darf die Ausgangsmiete also im Grundsatz nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. Doch wird dieser geringe Schutz zu Beginn des Mietverhältnisses durch die nachfolgenden oft deutlichen Mieterhöhungen aufgelöst.
„Indexmietverträge sind aus Sicht der Mieter:innen die schlechteste Lösung. Es bedarf dringend einer Kappungsgrenze auch für Indexmieterhöhungen; für zukünftige Wohnraummietverhältnisse sollte die Indexmiete ausgeschlossen werden“ fordert Wibke Werner. Hier ist der Bundesgesetzgeber gefragt. Der Berliner Mieterverein fordert, dieses wichtige Thema in die Beratungen der Expertenkommission zur Verbesserung des Metrechts aufzunehmen.
Wichtige Fakten zur Indexmiete:
- Die Indexmieterhöhung orientiert sich an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Weder muss die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel noch eine Kappungsgrenze beachtet werden.
- Zwischen zwei Mieterhöhungen muss der Mietzins mindestens ein Jahr unverändert bleiben
- Während der Laufzeit einer Indexmietvereinbarung sind Mieterhöhungen nach Modernisierung nur eingeschränkt möglich
- Die Indexmieterhöhung muss schriftlich erklärt werden, sie tritt nicht automatisch ein. Allerdings wird sie nicht als Zustimmungsverlangen formuliert.
- Die Mietpreisbremse ist nur auf die erste Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anwendbar und spielt bei Indexmieterhöhungen keine Rolle (anders als bei der Staffelmiete).
- Eine wirksame Indexmietklausel setzt voraus, dass die Anpassungsklausel zugunsten beider Vertragspartner:innen wirkt, also der Mietzins auch bei Absenkung des Verbraucherpreisindex vermindern kann.
- Die Berechnungsformel für eine Indexmieterhöhung: [(neuer Indexstand : alter Indexstrand) x 100] – 100 = Prozentsatz der Änderung.
Weiter Informationen zur Indexmiete finden Sie unter folgendem Link:
Berlin, den 29.08.2025
29.08.2025




