Unerhebliche Mängel oder solche, die sich nur optisch auswirken, berechtigen gemäß § 536 Abs. 1 BGB nicht zu einer Mietminderung. Wenn beispielsweise das Parkett dunklere und hellere Stellen aufweist, so rechtfertigt diese rein äußerliche Beeinträchtigung nicht dazu, die Miete zu mindern. Auch der leicht tropfende Wasserhahn berechtigt nicht dazu. Wenn die Miete gleichwohl … [Weiterlesen...]
Der Mietrechtstipp
Man sollte bei der Minderung der Miete grundsätzlich höchst vorsichtig sein. Immerhin berechtigt ein Zahlungsrückstand in Höhe einer Monatsmiete den Vermieter bereits zur ordentlichen Kündigung. Selbst bei einer geringen Mietminderung wird über einen längeren Zeitraum ein kündigungsrelevanter Rückstand erreicht. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Mieter sich an die … [Weiterlesen...]