Ein Mieter wollte wegen Schimmelpilzbildung in einer kleinen Kammer seine insgesamt 180 Quadratmeter große Wohnung fristlos wegen Gesundheitsgefährdung kündigen. Das Landgericht Berlin hatte erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine erhebliche Gesundheitsgefahr im Sinne des § 569 Absatz 1 BGB gegeben war. Denn wenn nur ein Teil der Räume von einem die Gesundheit gefährdenden … [Weiterlesen...]