Tritt während der Mietzeit ein nicht nur unerheblicher Mangel auf, so hat der Mieter neben dem Anspruch auf Mängelbeseitigung auch das Recht zur Mietminderung. Dazu bedarf es keines Einverständnisses durch den Vermieter. Die Mietminderung bezieht sich immer auf die Bruttomiete. Außerdem muss sie dem Mangel der Höhe nach angemessen sein, weshalb hierzu vorsorglich Rechtsrat … [Weiterlesen...]
Der Mietrechtstipp
Treten in der Wohnung Mängel auf, so ist grundsätzlich der Vermieter zur fachgerechten Beseitigung verpflichtet. Der Mieter hat gemäß § 554 Absatz 1 BGB die Pflicht, Instandsetzungsmaßnahmen zu dulden und muss dazu beauftragten Handwerkern Zugang zur Wohnung oder zu Nebenräumen einschließlich des Kellers gewähren. Der Vermieter … [Weiterlesen...]
Amtsgericht Spandau
Gemäß § 536 a Absatz 2 Nr. 2 BGB kann der Mieter einen Mietmangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der gemieteten Wohnung notwendig ist. Einer Fristsetzung gegenüber dem Vermieter bedarf es in Eil- und Notfällen nicht. In einem Verfahren … [Weiterlesen...]
Der Mietrechtstipp
Wenn in der Wohnung ein Mangel auftritt, darf der Mieter nicht von sich aus einen Handwerker beauftragen. Vielmehr ist er verpflichtet, den Mangel beim Vermieter oder der Hausverwaltung unverzüglich anzuzeigen, was sicherheitshalber schriftlich geschehen sollte, um die Anzeige auch später noch nachweisen zu können. Dabei sollte dem Vermieter auch gleich eine angemessene … [Weiterlesen...]
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