Der Erwerber einer Wohnung kann wegen Eigenbedarfs oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB erst nach Ablauf bestimmter Fristen nach § 577 a BGB kündigen. Diese Fristen sind in Berlin je nach Bezirken unterschiedlich: Generell gilt für die Stadt eine dreijährige Kündigungssperrfrist. Aber in den Bezirken … [Weiterlesen...]




