Heizkostenabrechnungen müssen einen einjährigen Abrechnungszeitraum umfassen. Sollte ein Mieter mitten im Abrechnungszeitraum ein- oder ausziehen, so schreibt § 9 b Abs. 1 der Heizkostenverordnung eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte (Heizkostenverteiler an Heizkörpern/Warmwasserzähler) vor. Eine solche Zwischenablesung kann durch die bekannten … [Weiterlesen...]
- « Vorherige Seite
- 1
- …
- 5
- 6
- 7