1. Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung im Sinne von § 577 a BGB.
2. Die Ausnahmeregelung des § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften oder Erwerbermehrheiten, die aus Angehörigen derselben Familie oder desselben Haushalts bestehen, ist im Rahmen des Sperrfristtatbestands des § 577 a Abs. 1 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Sperrfristtatbestand des § 577 a Abs. 1 BGB ist in diesen Fällen auch nicht entsprechend teleologisch zu reduzieren.
BGH vom 21.1.2026 – VIII ZR 247/24 –
Langfassung im Internet: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 21 Seiten]
01.04.2026




