Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.
BGH vom 29.1.2026 – I ZR 129/25 –
Langfassung: bundesgerichtshof.de [PDF, 22 Seiten]
Eine Wohnungssuchende bewarb sich unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von einem Makler angebotenen Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt sie eine Absage. Es seien keine Termine mehr verfügbar, hieß es. Weitere von ihr selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg.
Von der Frau initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.
Die Frau erhob daraufhin Klage, mit der sie den Makler auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch nahm. Sie begründete dies damit, dass sie allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten habe und darin ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liege.
Das Landgericht folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3000 Euro sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der BGH wies die Revision des Maklers zurück. Die Entscheidung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Hier liege ein Verstoß gegen das in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft vor.
Die über das Internetangebot des Maklers abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fielen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG).
Das Berufungsgericht habe richtigerweise die von der Klägerin vorgetragenen, unter verschiedenen Namen vorgenommenen Wohnungsgesuche gewürdigt und angenommen, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstelle.
Es entspreche auch der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die in § 22 AGG genannten Indizien unter Zuhilfenahme sogenannter Testing-Verfahren erbracht werden können, bei denen etwa eine Vergleichsperson eingesetzt wird, um zu überprüfen, ob ein Verhalten gegenüber einer Person, bei der eines der in § 1 AGG genannten Merkmale vorliegt, gleichermaßen auch gegenüber der Vergleichsperson, bei der dieses nicht vorliegt, erfolge (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 47). Die Zulassung eines solchen Vorgehens zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten entspreche auch dem Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen wegen eines unzulässigen Merkmals effektiv zu verhindern. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, sei im Streitfall nichts ersichtlich.
Der mit der Auswahl potentieller Mieter betraute Makler sei Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG und schulde deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG.
Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters sei mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspreche dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen müsse und dann ebenfalls hafte, stehe der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.
Die vom Landgericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schadensersatzes von 3s000 Euro sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Fazit: Ein Immobilienmakler schuldet eine Entschädigung, wenn er Wohnungssuchende wegen ihrer Herkunft benachteiligt.
27.04.2026




