Eine passende Wohnung ist gefunden, aber die dort vorhandene Küche soll gegen entsprechende Zahlung mit übernommen werden. Was gilt es zu beachten, wenn der Vormieter oder die Vormieterin Einrichtungsgegenstände in der Wohnung belassen will?

Foto: Christian Muhrbeck
Grundsätzlich dürfen Vormieter:innen ihren Nachfolger:innen Einbauküche, Möbel oder anderes Inventar anbieten. Gerade bei Maßeinbauten kann das für beide Seiten vorteilhaft sein: Wer auszieht, muss nicht aufwendig Möbel, die speziell für die Wohnung angefertigt wurden, wieder ausbauen und mitnehmen. Und wer einzieht, spart sich den Stress, den das Vermessen und der Kauf oder eine spezielle Anfertigung von Möbeln mit sich bringen. Den Betrag, der dafür fällig wird, nennt man Ablöse. „Die Ablösezahlung ist grundsätzlich zulässig – die beiden Parteien schließen damit einen normalen Kaufvertrag“, sagt Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung, in einem aktuellen Rechtstipp zum Thema. Wichtig: Der Vertrag kommt nur zustande, wenn Vermieter:innen dem zustimmen. Und: Nachmietende müssen das Angebot nicht annehmen. Allerdings ist das leicht gesagt – in der Realität eines hart umkämpften Wohnungsmarktes wird man sich als verzweifelte:r Wohnungssuchende:r zweimal überlegen, ob man die Küche des Vorgängers ablehnt. Denn in der Konsequenz wird es möglicherweise bedeuten, dass man die betreffende Wohnung nicht bekommt. Nicht auszuschließen, dass der oder die Auszuziehende berechtigt oder verpflichtet ist, selbst eine Nachfolge zu finden.
Genau hinsehen sollte man beim Preis. Laut einer ImmoScout24-Befragung aus diesem Jahr ist gut ein Drittel der Wohnungssuchenden mit ungewöhnlich hohen Ablösezahlungen von mehr als 3000 Euro konfrontiert, acht Prozent sogar mit mehr als 5000 Euro. Das Gros bezahlt zwischen 1000 und 3000 Euro.
Beim Preis gibt es Grenzen
Tatsächlich ist die Summe, für die Einbauküche und Co. die Besitzer:innen wechseln, gedeckelt. Im Gesetz zur Regelung der Wohnraumvermittlung heißt es in § 4a: „Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.“ Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Preis für ein Möbelstück nicht mehr als 50 Prozent über seinem aktuellen Wert liegen darf. Wichtig zu wissen: Bereits mit dem Einbau einer Küche verliert diese 24 Prozent an Wert. Jedes weitere Jahr sinkt der Wert um vier Prozent. Nach 25 Jahren endet somit die durchschnittliche „Abschreibung“ einer Küche. Um den konkreten Wiederverkaufswert zu ermitteln, muss man den Zeitwert kennen, der sich anhand einer komplexen Formel berechnen lässt (siehe Hinweis in der Randspalte). Dazu muss man unter anderem den Wiederbeschaffungswert und die erwartete Restlebensdauer des Möbelstücks kennen.
Empfehlenswert ist, Ablösevereinbarungen schriftlich und außerhalb des Mietvertrages zu treffen. Die Vereinbarung greift nur, wenn der Mietvertrag auch wirklich zustande kommt. Wer eine überhöhte Ablöse gezahlt hat, kann das zu viel gezahlte Geld innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren zurückfordern. Wichtig auch: Wer Einrichtungen übernimmt, sollte immer mitbedenken, dass diese gegebenenfalls beim Auszug zurückgebaut beziehungsweise mitgenommen werden müssen, sofern der oder die Nächste sie nicht wieder übernimmt oder der Vermieter dies so haben will.
Katharina Buri
Abstand versus Ablöse
Zwar werden beide Wörter gerne synonym verwendet, sie stehen aber für Unterschiedliches: Eine Ablöse zahlen Nachmieter:innen, wenn sie Möbel, eine Waschmaschine oder andere Gegenstände von ihren Vormieter:innen übernehmen. Eine Abstandszahlung leisten Nachmieter:innen hingegen, wenn sie dafür zahlen, dass ihre Vormieter:innen die Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist freigeben. Eine solche Abstandszahlung ist gesetzlich verboten (§ 4a Abs. 1 WoVermG). Eine Ausnahme gibt es, wenn sich beide Parteien darauf einigen, dass der Nachmietende die Umzugskosten des Vormietenden übernimmt, wenn er oder sie im Gegenzug die Wohnung früher beziehen kann. Tipp: Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich in einem solchen Fall als Nachmieter:in eine Aufstellung der Umzugskosten geben lassen und schriftlich vereinbaren, nur diese zu übernehmen.
kb
Immowelt bietet einen Ratgeber zum Thema Ablöse und Abstand an, der auch den erwähnten Zeitwertrechner enthält:
29.10.2026




