Während die Kosten der CO₂-Abgaben früher alleine von den Mieter:innen über die Betriebskosten zu tragen waren, müssen heute die Vermieter:innen einen Anteil davon übernehmen. Doch wie berechnet sich, wer was zu zahlen hat?

Illustration: Lisa Smith
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG), das die Verteilung der Heizkosten zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen spürbar verändert. Während die CO₂-Abgabe zuvor vollständig in den Brennstoffkosten enthalten war und damit allein von den Mieter:innen getragen wurde, wird sie nunmehr zwischen beiden Seiten aufgeteilt. Ziel ist eine gerechtere Lastenverteilung und zugleich ein Anreiz für Vermieter:innen, in die energetische Qualität ihrer Gebäude zu investieren. Kern des Gesetzes ist eine Einstufung des Gebäudes, die sich am CO₂-Ausstoß orientiert. Je höher die Stufe ist, desto größer ist der Anteil, den Vermieter:innen an den Kosten übernehmen müssen, denn das zeigt auf, dass das Gebäude in einem schlechten energetischen Zustand ist – und an dem können Mieter:innen bekanntlich nichts ändern, Vermieter:innen aber sehr wohl. In sehr energieeffizienten Gebäuden mit niedrigem CO₂-Ausstoß tragen hingegen Mieter:innen die Kosten nahezu vollständig.
Jeder Brennstoff hat seinen Emissionsfaktor
Die genaue Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zuerst wird der Energieverbrauch des Gebäudes herangezogen und mit einem sogenannten Emissionsfaktor multipliziert. Dieser gibt an, wie viel CO₂ bei der Nutzung eines bestimmten Energieträgers entsteht und wird in Kilogramm CO₂ pro verbrauchter Kilowattstunde ausgewiesen. Der Preis der so errechneten Menge wird bestimmt, indem er mit dem gesetzlich festgelegten CO₂-Preis multipliziert
wird. Dieser lag 2023 bei 30 Euro pro Tonne und ist 2024 auf 35 Euro gestiegen. Im Jahr 2026 liegt er in einem Korridor von etwa 55 bis 65 Euro pro Tonne, da ab diesem Zeitpunkt ein Preisspielraum mit Mindest- und Höchstgrenze vorgesehen ist, innerhalb dessen sich der Preis am Markt bilden kann. Auf dieser Grundlage werden die Gesamtkosten für das Gebäude berechnet und entsprechend der Stufe des energetischen Gebäudezustands zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen aufgeteilt (hierzu unsere Tabelle). Die Verteilung auf die einzelnen Wohnungen erfolgt wie gewohnt nach den Regeln der Heizkostenverordnung.
Rechnungskürzung bei fehlenden Angaben
Für Mieter:innen ist wichtig, dass die Heizkostenabrechnung künftig deutlich mehr Informationen enthalten muss. Benannt werden müssen unter anderem die gesamten CO₂-Kosten, der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil, der zugrunde gelegte CO₂-Ausstoß sowie die angewandte Mieter-Vermieter-Verteilstufe. Fehlen diese Angaben oder wird die Aufteilung nicht vorgenommen, können Mieter:innen ihre Heizkosten pauschal um drei Prozent kürzen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob den Vermieter ein Verschulden trifft. Vertragliche Vereinbarungen, die eine Aufteilung ausschließen, sind unwirksam.
Eine Besonderheit gilt für Wohnungen mit eigener Gasetagenheizung. Hier müssen Mietende ihren Erstattungsanspruch selbst berechnen und gegenüber dem Vermieter geltend machen. Dafür haben sie zwölf Monate Zeit. In bestimmten Fällen gibt es Ausnahmen, etwa bei Denkmalschutz oder in Milieuschutzgebieten, wenn energetische Verbesserungen rechtlich eingeschränkt sind. Dann kann sich der Vermieteranteil verringern. Insgesamt sorgt das Gesetz dafür, dass Verantwortung und Kosten zumindest etwas gerechter verteilt werden und beide Seiten Anreize erhalten, den Energieverbrauch zu senken und Emissionen zu reduzieren.
Stefan Klein
22.04.2026





