In vielen zentralbeheizten Mietshäusern gibt es immer noch keine Wärmemengenzähler, obwohl diese seit 12 Jahren Pflicht sind. Die Vermieter:innen stellen deshalb unkorrekte Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen aus und hoffen offensichtlich, dass nicht allzu viele Mieter:innen den Fehler entdecken und von ihrem Kürzungsrecht Gebrauch machen.

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Zuletzt ist in zwei Spandauer Wohnanlagen der Vonovia aufgefallen, dass die Heiz- und Warmwasserkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden waren, weil dort die Wärmemengenzähler fehlen. Auf diese Weise werden sparsame Mieter:innen bei der Kostenumlage benachteiligt. Wo Wärmemengenzähler fehlen, haben Mieter:innen das Recht, den Rechnungsbetrag um 15 Prozent zu kürzen. Wenn Mieter:innen einzeln gegen solche Abrechnungen Einspruch erheben, akzeptiert Vonovia erfahrungsgemäß die Kürzung. Sie gewährt aber nicht automatisch allen von den falschen Abrechnungen Betroffenen den 15-prozentigen Nachlass – und sieht sich damit im Recht.
Fehlerhafte Abrechnungen ohne Folgen
Nicht nur der berüchtigte Konzern verhält sich so. Auch bei Wohnanlagen der städtischen WBM in Friedrichshain und der ebenfalls landeseigenen Berlinovo in Lichtenberg sind im letzten Jahr solche fehlerhaften Abrechnungen bekannt geworden. Sie enthalten keine Hinweise darauf, dass nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde beziehungsweise ein Kürzungsrecht besteht – geschweige denn, dass die Unternehmen den Abzug schon selbst vorgenommen hätten.

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Bei den Vermieter:innen verbleibt viel Geld, wenn ein Großteil der Mieter:innen die Abrechnungen akzeptieren, weil sie die Regelung nicht kennen oder mit der Überprüfung der nicht gerade übersichtlichen Zahlenkolonnen überfordert sind.
Wohnungsunternehmen berufen sich häufig darauf, dass der Einbau eines Wärmemengenzählers unwirtschaftlich sei. Wenn dies nachweislich der Fall ist, darf tatsächlich mit Pauschalwerten abgerechnet werden. Wonach sich die Unwirtschaftlichkeit bemisst, ist aber nicht eindeutig geregelt. Würden alle Mieter:innen in den betroffenen Häusern Jahr für Jahr die Heizkosten um 15 Prozent kürzen, dürfte dies für die Vermieter:innen bald unwirtschaftlich werden.
Die Linksfraktion hat im Abgeordnetenhaus beantragt, dass der Senat die landeseigenen Wohnungsunternehmen anweisen soll, den 15-prozentigen Heizkostenabzug von sich aus vorzunehmen, wenn im Gebäude kein Wärmemengenzähler verbaut ist und keine Gründe vorliegen, die den Einbau unwirtschaftlich machen. Damit müssten zumindest die Mieter:innen der städtischen Wohnungsunternehmen nicht mehr einzeln ihrem Recht hinterherlaufen. Zudem sollen die Unternehmen offenlegen, wo Wärmemengenzähler fehlen. Nach Erkenntnissen der Linken betrifft es mindestens 9000 Wohnungen. „Der Willkür bei der Betriebskostenabrechnung muss endlich ein Ende bereitet werden“, fordert die Linken-Abgeordnete Hendrikje Klein. Im Parlament hat jedoch eine Mehrheit aus CDU, SPD und AfD den Antrag am 29. Januar abgelehnt.
Jens Sethmann
Wozu Wärmemengenzähler?
Ein Wärmemengenzähler ist ein Gerät, das bei einer Zentralheizungsanlage misst, wie viel Energie in die Heizwärme und in die Warmwasserbereitung fließt. Diese Aufteilung ist der erste Schritt zur Kostenverteilung. Für die einzelnen Wohnungen werden dann die Heizkosten anhand der Ablesewerte der an den Heizkörpern angebrachten Heizkostenverteiler errechnet und die Warmwasserkosten anhand der Warmwasseruhr in der Wohnung ermittelt. Wärmemengenzähler sind seit 2014 Pflicht und sollen gewährleisten, dass sich sparsamer Verbrauch auch finanziell lohnt. Fehlt ein solcher Zähler, dürfen Mieter:innen nach § 12 der Heizkostenverordnung 15 Prozent von ihren Kosten abziehen – ebenso wie in Fällen, wo Messgeräte ausfallen, keine Ablesung stattfindet oder nur nach Wohnfläche abgerechnet wird.
js
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28.03.2026




