Die Indexmiete wird häufig von Vermieter:innen eingesetzt, die so die ortsübliche Vergleichsmiete und Kappungsgrenzen überschreiten wollen. Doch nun will Bundesjustizministerin Hubig die Indexmieten begrenzen.

Immer mehr Ratsuchende mit Indexmietverträgen wenden sich an den Berliner Mieterverein, weil sich eine Vertragsform, die auf den ersten Blick als transparent erscheint, in der Realität häufig als erhebliche finanzielle Belastung erweist. Während klassische Mieterhöhungen an die ortsübliche Vergleichsmiete und die gesetzliche Kappungsgrenze gebunden sind, orientiert sich die Indexmiete ausschließlich am Verbraucherpreisindex und damit unmittelbar an der allgemeinen Teuerungsrate. „Wir beobachten eine deutliche Zunahme dieser Vertragsform“, erklärt Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins. „Das Problem ist, dass bei hoher Inflation die Mieten in einem solchen Tempo steigen, dass Haushalte nicht mithalten können.“ Während in Berlin Mieterhöhungen nach § 558 BGB innerhalb von drei Jahren auf maximal 15 Prozent begrenzt sind, können die Mieten bei Indexverträgen deutlich schneller wachsen – es muss lediglich zwischen zwei Anpassungen mindestens ein Jahr liegen.
Indexerhöhungen dürfen kumuliert berechnet werden

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Besonders problematisch ist, dass Vermieter:innen unterlassene Anpassungen über mehrere Jahre kumuliert nachholen können. In der Beratungspraxis des Berliner Mietervereins häufen sich Fälle, in denen die Nettokaltmiete mit einem einzigen Schreiben um 25 oder sogar 30 Prozent steigt. Solche Erhöhungen sind für viele Mieter:innen existenzbedrohend. Hinzu kommt ein systemischer Effekt: Obwohl Indexmieterhöhungen sich nicht am Mietspiegel orientieren, fließen sie in dessen Fortschreibung ein und treiben so mittelbar die ortsübliche Vergleichsmiete nach oben. In Zeiten hoher Teuerungsraten wie in den vergangenen Jahren verschärft sich die Dynamik der steigenden Mieten zusätzlich. Zwar gilt zu Beginn eines Mietverhältnisses auch bei Indexmieten die Mietpreisbremse, sodass die Ausgangsmiete höchstens zehn Prozent über der Vergleichsmiete liegen darf, doch dieser Schutz greift nur einmal. In den Folgejahren können Indexanpassungen die Miete weit über dieses Niveau hinaus ansteigen lassen.
Vor diesem Hintergrund bewertet der Berliner Mieterverein Indexmietverträge als die schlechteste Vertragsform für Mieter:innen und fordert seit Langem klare gesetzliche Grenzen.

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Unterstützung erhält er nun durch die Pläne von Bundesjustizministerin Hubig, die Höhe von Indexmieterhöhungen auf maximal 3,5 Prozent pro Jahr zu begrenzen. Eine solche Deckelung würde zumindest extreme Ausschläge dämpfen, geht dem Berliner Mieterverein jedoch nicht weit genug. Im Prinzip müsse die Indexmiete für neue Mietverhältnisse ganz ausgeschlossen werden, was eine zügige Reform des Mietrechts erfordert.
Stefan Klein
Haus und Grund pro Index
Dass die derzeitige Rechtslage vor allem Vermieter:innen begünstigt, zeigt die begeisterte Reaktion des Immobilienverbands Haus und Grund auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte, wonach bei Indexmieten auch Erhöhungen oberhalb von 15 Prozent in drei Jahren rechtlich zulässig sind und lediglich die Grenze des Mietwuchers einzuhalten ist.
stk
23.01.2026




