Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine neue Regelung zur Aufteilung der CO₂-Abgabe für Heizenergie in Mietverhältnissen. Vermieter müssen nun je nach Energieeffizienz des Gebäudes einen Anteil des CO2-Preises von aktuell 55 Euro tragen: Zwischen 0 Prozent bei besonders effizienten-, bis 95 Prozent für ineffiziente Gebäude. Das Ziel dieser Regelung ist es, Anreize für energetische Sanierungen zu schaffen und die Belastung für Mieter:innen gerechter zu verteilen. Bis Ende 2024 sind die ersten Heizkostenabrechnungen mit der neuen Kostenaufteilung verschickt worden.
Mieter:innen sollten daher ihre Heizkostenabrechnung genau prüfen. Falls der Vermieter die CO₂-Kosten nicht korrekt aufteilt oder nötige Angaben auslässt, besteht ein Kürzungsrecht von bis zu drei Prozent der gesamten Heizkosten. Im Falle einer Gasetagenheizung mit eigenem Vertrag mit dem Gaslieferanten muss der Anteil eigenständig berechnet und vom Vermietenden innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Rechnung zurückgefordert werden. Vermieter:innen müssen den Betrag dann entweder mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen oder spätestens zwölf Monate nach der Mitteilung erstatten.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der Regelung, bei denen ein größerer Anteil auf die Mieter:innen abgewälzt wird. Beispielsweise kann der Vermieter seinen Anteil um 50 Prozent verringern, wenn eine energetische Modernisierung aufgrund von Denkmalschutz oder Milieuschutzgebieten nicht möglich ist. Diese Ausnahmen müssen spätestens mit jeder Heizkostenabrechnung erneut nachgewiesen werden.
Wer zur Miete wohnt, sollte sich also mit der neuen Regelung vertraut machen und die eigene Heizkostenabrechnung genau überprüfen. Ein Tool des Wirtschaftsministeriums kann bei der Berechnung helfen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Infoblatt 74 zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung.
11.03.2025