Pressemitteilung Nr. 52/26
Anlässlich der Anhörung im Bundestag zum Mietrechtsreform-Paket II der Bundesregierung fordert der Berliner Mieterverein dringend Nachbesserungen. Möblierte Kurzzeitvermietungen sind in Berlin ein drängendes Problem. Sie dominieren in den Innenstadtbezirken die Wohnungsinserate, oft zu völlig überhöhten Mieten von 25 €/qm und mehr. „Es ist gut, dass die Bundesregierung das Problem mit dem Mietrechtsreform-Paket II angeht“, sagt Wibke Werner, Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins. „Wir begrüßen die Pflicht für Vermietende, den Möblierungszuschlag bei Vertragsschluss auszuweisen. Aber die Vollausstattung darf kein Freifahrtschein werden – hier bereitet uns die Regelung Bauchschmerzen.“
Das Gesetzespaket sieht bei der befristeten, möblierten Vermietung von Wohnraum einen Möblierungszuschlag von 1 % des Zeitwerts der Möbel vor. Bei voll ausgestatteten Wohnungen soll der Zuschlag hingegen bis zu 10 % der vereinbarten Miete betragen können. Die Regelung öffnet Tür und Tor für Umgehungen. Die Bezugnahme auf die vereinbarte Miete belohnt ausgerechnet jene Vermietende, die unter Verstoß gegen gesetzliche Regelungen besonders hohe Mieten vereinbart haben. Der alte Schrank steigt als Teil einer voll ausgestatteten Wohnung im Wert, sobald er in einer Wohnung mit hoher Miete steht.
„Wir sehen hier dringenden Nachbesserungsbedarf: Auch bei Vollausstattung muss der Möblierungszuschlag auf 1 % des Zeitwerts der Möbel begrenzt bleiben.”, so Werner.
Das Justizministerium will zudem Indexmieten begrenzen. In Berlin sind diese ein zunehmendes Problem und für Mieter:innen schon jetzt eine Blackbox. Die jährlichen Mieterhöhungen orientieren sich am Verbraucherpreisindex, unabhängig von der Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Den Ansatz, Indexmieten mit dem Mietrechtsreform-Paket II zu begrenzen, begrüßen wir. „Eine Abschaffung von Indexmietverträgen hätten wir deutlich lieber gesehen.“, sagt Wibke Werner. „Die vorgeschlagene Regelung greift zu kurz, sie wird Mieter:innen und Vermieter:innen gleichermaßen Probleme bereiten – hoffen wir, dass die Komplexität der Regelung Vermietende zukünftig abschreckt, überhaupt noch Indexmieten zu vereinbaren.”
- Die Begrenzung gilt ausschließlich für Mietverhältnisse in angespannten Wohnungsmärkten.
- Sie gilt nur dort, wo die Landesregierungen diese Gebiete per Rechtsverordnung ausgewiesen haben.
- Die Kappung greift erst, wenn der Preisindex innerhalb eines Jahres um mehr als 3 % gestiegen ist.
- Auch dann wird die Erhöhung nicht bei 3 % begrenzt. Nur der die 3 % übersteigende Teil wird zur Hälfte gekappt. Steigt der Preisindex beispielsweise um 7 %, dürfte die Miete dennoch um 5 % steigen (3 % plus die Hälfte der übersteigenden 4 %).
Besser wäre es, Kappungsgrenzen für Indexmieten generell einzuführen und sie, wie bei der ortsüblichen Vergleichsmiete, auf 15 % in drei Jahren zu begrenzen. Noch besser wäre die Abschaffung der Indexmiete im Wohnraummietrecht, denn in den Verbraucherpreisindex gehen Faktoren ein, die mit dem Wohnen nichts zu tun haben.
Berlin, den 14. Oktober 2026
14.10.2026




