1. Ein Rückzahlungsanspruch der Mieter setzt kein Verschulden des Vermieters wegen einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots voraus. Denn für den Fall, dass der Vermieter seinerseits seinem Vertragspartner, dem Wärmelieferanten tatsächlich nichts schuldet, erfolgt auch die Abrechnung gegenüber dem Mieter zu Unrecht, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter Anlass hatte, das Vertragswerk mit dem Wärmelieferanten bzw. die einzelnen Anpassungsklauseln auf Wirksamkeit zu prüfen.
2. Der bloße Umstand, dass der im Liefervertrag vor etwa zehn Jahren genannte Link zur Auffindbarkeit des maßgeblichen Index nicht mehr zu einem Ergebnis führt, hat nicht die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Die Möglichkeit der Auffindbarkeit durch die Eingabe von zwei naheliegenden Begriffen in eine Suchmaschine ist hinreichend transparent, um die Anforderungen des § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV zu erfüllen.
3. Ein Börsenindex ist nicht deshalb weniger geeignet, Preisentwicklungen abzubilden, als ein vom Statistischen Bundesamt gebildeter Index, weil das Bundesamt keine Gewinne erzielen muss. Soweit befürchtet wird, dass Spekulationen Einfluss auf die Entwicklung des Preises von Gas an der Gasbörse haben könnten, mag dies sein. Dies liegt im Wesen von Börsen und ist eine Auswirkung des Umstands, dass Gas handelbar ist. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die mittel- und langfristige Entwicklung des Gaspreises, wie sie an der Gasbörse stattfindet, auch in die Bildung des Preises für den Wärmeindex oder andere Gaspreisindizes eingeht. Es ist auch weder ersichtlich noch ein Grund vorgetragen, dass durch Spekulationen hervorgerufene Preisschwankungen nicht auch Einfluss auf z.B. den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts haben.
LG Berlin II vom 18.11.2025 – 63 S 121/25 –
Gründe
I.
Die Klägerin begehren in der zweiten Instanz von der beklagten Vermieterin, die im Jahr 2022 verbrauchten Wärmemengen nach den im Jahr 2021 anwendbaren Preisen abzurechnen, statt wie in der erteilten Heizkostenabrechnung für 2022 geschehen, und verlangen deshalb den unter Vorbehalt geleisteten Nachzahlungsbetrag von 1.637,52 € zurück sowie die Zahlung weiterer 210,95 €.
Für 2022 hat die Beklagte Heizkosten von insgesamt 3.315,52 € abgerechnet, wobei sich die Brennstoffkosten, die über 90% der Rechnung ausmachen, im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hatten.
Im Jahr 2016 war die bestehende Eigenversorgung für den preisgebundenen Wohnraum auf die Versorgung mit Gas durch eine vom Wärmelieferanten neu errichtete Anlage umgestellt worden. Der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Lieferanten lautet in § 8 – Energielieferpreise – folgendermaßen:
(1) Für die Energie- und Medienlieferungen zahlt der Kunde Energielieferpreise. Diese bestehen aus Grundpreisen für die Vorhaltung der Anlagen und Arbeitspreisen für die gelieferten Energiemengen. Der Grundpreis sowie die Preise für die gelieferten Energiemengen sind veränderlich. Sie werden nach Maßgabe der Preisbestimmungen in Anlage 2 ermittelt. Die sich danach ergebenden Preise gelten ohne gesonderte Vorankündigung. Bezogen auf den Preisstand vom 01.10.2014 ergeben sich daraus die in Anlage 1 genannten Preise. Ab Lieferbeginn sind die Preise maßgeblich, die sich entsprechend der Anlage 2 ab dem Zeitpunkt des Lieferbeginns ergeben.
(2) Sollten nach Vertragsschluss eingeführte oder geänderte umweltrechtliche oder sonstige gesetzliche Vorgaben dazu führen, dass zusätzliche Investitionen in die Energieanlagen getätigt werden müssen, ist die GASAG Contracting GmbH berechtigt, den Jahresgrundpreis an die geänderten Kosten unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Abschreibungen und der verbleibenden Vertragslaufzeit nach billigem Ermessen anzupassen
Anlage 2 enthält Preisanpassungsklauseln, u. a. für den Arbeitspreis. Der jeweilige Arbeitspreis sollte sich aus der Formel ergeben:
55,37 €/MWh [G/Go]
Im Folgenden ist „G“ näher definiert), nämlich als Erdgashandelspreis an der Börse EEX des Produkts „GASPOOL Natural Gas Quarter Futures“ zuzüglich der zum Anpassungszeitpunkt geltenden Steuern, Netzgebühren und Abgaben. Der aktuelle Produktpreis werde auf http:/www.gasag-contracting.de/IeistungenlSeiten/preisindizes-im-detail.aspx bei den Preisindizes veröffentlicht. Dieser Link führt heute ins Leere.
Go, der Ausgangswert, ist dort definiert als Erdgashandelspreis für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 (4. Quartal 2014) = 23,67 €/MWh Hs zzgl. enthaltene Gebühren und Abgaben, die über den Erdgas-Netzbetreiber, den Erdgasmarktgebietsbetreiber und das Land/die Kommune erhoben werden, wobei sich die Gebühren und Abgaben aus Netznutzungsentgelten des Netzbetreibers, der Regelenergieumlage des Marktgebietsbetreibers, der Abgabe für den virtuellen Handelspunkt und einer erhobenen Konzessionsabgabe zusammensetzen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angegriffene Urteil verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, denn die Kläger könnten der Forderung der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots entgegenhalten. Dieser scheitere schon am Verschulden der Beklagten. Eine Pflichtverletzung komme nur aufgrund des Abschlusses einer unwirksamen Preisanpassungsklausel oder des Unter-lassens der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge in Betracht. Ein Verschulden setze ein pflichtwidriges Nichterkennen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel voraus, was hier schon nicht anzunehmen sei, weil die Klausel mehrere Jahre unbeanstandet geblieben sei und weil der Vermieter nur tätig werden müsse, wenn die Rechtslage eindeutig sei. Dies sei nicht der Fall. Zudem sei die Preisanpassungsklausel aber auch nicht unwirksam, sondern entspreche den Vorgaben von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Es liege auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.
Gegen dieses am 26.03.2025 verkündete Urteil, den Klägern zugestellt am 28.03.2025, haben sie mit einem am 25.04.2025 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit dem am 21.05.2025 eingegangenen Schriftsatz eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt, die bewilligt worden ist. Die Berufungsbegründung ist am 25.06.2025 eingegangen.
Mit ihr machen die Kläger geltend, auf ein Verschulden der Beklagten komme es nicht an. Die Klausel halte den Anforderungen von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht stand. Sie sei nicht hinreichend transparent. Dies betreffe die Anwendung der Formel und den Umstand, dass die unter dem in der Abrechnung (gemeint ist wohl Energieliefervertrag) genannten Link genannten Informationen dort nicht abrufbar seien. Eine angegebene Fundstelle im Internet müsse sich im Zusammenhang mit der Abrechnung (gemeint ist wohl Energieliefervertrag) ermitteln lassen.
Es sei auch fraglich, ob der Energieliefervertrag aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 2 intransparent sei, da billiges Ermessen nicht nachprüfbar sei.
Durch die Bezugnahme auf einen Gasbörsenindex würden die Verhältnisse des Marktes nicht hinreichend abgebildet, da dort auch spekuliert werde mit dem Ziel, Gewinne zu erzielen. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, den Wärmemarkt durch einen Index auf den am Wärmemarkt dominierenden Brennstoff abzubilden, sei nicht davon auszugehen, dass damit ein Börsenindex gemeint gewesen sei. Die Preisanpassung unter Berücksichtigung eines anderen Indexes, z.B. des Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes, wäre wesentlich geringer ausgefallen.
Für eine Eingriffsverpflichtung des Vermieters im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots reiche es aus, dass die Rechtsverfolgung hohe Erfolgsaussicht habe.
Soweit das Amtsgericht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint habe, sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das Risiko einer von den Vertragsparteien nicht vorhergesehenen und auch nicht vorhersehbaren Preisentwicklung alleine der Mieter zu tragen habe.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 26.03.2025 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schöneberg, Aktenzeichen: 11 C 5182/24, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.848,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 11.06.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Berufung ist statthaft und wahrt die Anforderungen an Frist und Form (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) und ist somit zulässig.
Sie ist allerdings unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1., 1. Fall BGB wegen einer rechtsgrundlosen Bezahlung der Heizabrechnung für 2022 nicht zu. Denn die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund.
1. Soweit die Kläger erstinstanzlich eine Übereinstimmung zwischen der in Anlage 2 des Energie-liefervertrags benannten Preisanpassungsklausel mit der in der Heizungsrechnung verwendeten bezweifelt haben, hat sich die Beklagte hierzu zuletzt im Schriftsatz vom 14.03.2025 geäußert. Das Amtsgericht hat, dem folgend, keine Abweichung zwischen der vereinbarten und der verwendeten Formel feststellen können. Die Berufung hat dies nicht beanstandet. Auch die Kammer kann insoweit keine Abweichung feststellen.
2. Die Kammer teilt zwar nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass ein Rückzahlungsanspruch der Kläger ein Verschulden auf Seiten der Beklagten wegen einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots voraussetzt; denn für den Fall, dass die Beklagte ihrerseits ihrem Vertragspartner, dem Wärmelieferanten tatsächlich nichts schuldet, erfolgt auch die Abrechnung gegenüber dem Mieter, den Klägern, zu Unrecht, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte Anlass hatte, das Vertragswerk mit dem Wärmelieferanten bzw. die einzelnen Anpassungsklauseln auf Wirksamkeit zu prüfen.
3. Letztlich kommt es darauf allerdings nicht an. Denn die Preisanpassungsklausel im Energieliefervertrag vom 07.12.2015/08.01.2016 ist hinsichtlich des Arbeitspreises, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, wirksam.
a) Auf den Energieliefervertrag ist die AVBFernwärmeV anwendbar. Was Fernwärme im Sinne des § 1 AVBFernwärmeV ist, wird dort allerdings nicht definiert. Dass die AVBFernwärmeV auf den hiesigen Fall anwendbar ist, ist auch nicht offensichtlich, denn, geht man vom Wortlaut des § 1 AVBFernwärmeV aus, so beschränkt sich ihr Anwendungsbereich eben auf die Versorgung mit Fernwärme, wobei hier die Wärme im Gebäude der Beklagten selbst erzeugt wird.
Dessen ungeachtet, ist anerkannt, dass, wird aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert, es sich um Fernwärme handelt. Auf die Nähe der Anlage zu dem versorgten Gebäude oder das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 229/88).
b) Dass die Klausel das für die Anpassung des Arbeitspreises erforderliche Kostenelement nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV hinreichend berücksichtigt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
c) Die Kläger meinen aber, die hinsichtlich des Arbeitspreises vereinbarte Preisanpassungsklausel sei unwirksam, weil sie nicht hinreichend transparent sei.
Das Transparenzgebot bestimmt, dass in einer Preisanpassungsklausel die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in verständlicher Form ausgewiesen werden müssen. Damit verlangt diese Regelung, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (BGH Urt. v. 27.9.2023 – VIII ZR 263/22, BeckRS 2023, 26053 Rn. 63 m. w. N., beck-on-line).
aa) Soweit die Kläger Bedenken daran äußern, dass „die Anwendung“ der Klausel für einen durchschnittlich vorgebildeten Mieter nicht nachvollziehbar sein dürfte, ist dies denkbar pauschal und nicht zutreffend. In der Formel wird ein Ausgangspreis gesetzt und dieser mit dem folgenden Bruch an die Marktentwicklung zwischen dem Indexpreis zur Zeit der Ausgangsbasis im Jahr 2014 (Nenner) und dem aktuellen Zeitpunkt (Zähler) durch Multiplikation angepasst. Wie dies besser, transparenter oder leichter nachvollziehbar in einer Formel abgebildet werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht erläutert.
bb) Die Klausel ist auch nicht mit Blick auf die Auffindbarkeit des maßgeblichen Index für die Preisentwicklung und Preisberechnung unwirksam. Der bloße Umstand, dass der im Liefervertrag vor etwa zehn Jahren genannte Link nicht mehr zu einem Ergebnis führt, hat nicht die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Die Beklagte hat erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2025 dargelegt, dass die Eingabe von „Gasag“ und „EEX“ in eine gängige Suchmaschine zu dem verwendeten Index und dessen Entwicklung führt. Es wäre zwar zu begrüßen gewesen, wenn die Änderung der Auffindbarkeit von Index und dessen Entwicklung im Internet den Mietern von der Beklagten mitgeteilt worden wäre. Die Möglichkeit der Auffindbarkeit durch die Eingabe von zwei naheliegenden Begriffen in eine Suchmaschine ist aber hinreichend transparent, um die Anforderungen des § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV zu erfüllen.
Dies gilt um so mehr, als die Kläger gar nicht Vertragspartner des Energieliefervertrags und damit nicht Kunden im Sinne der o. g. Rechtsprechung sind, ihnen gegenüber das Energielieferunternehmen also ohnehin nicht Informations- und Transparenzpflichten im Energieliefervertrag zu erfüllen hat und die Kundin des Energielieferanten, die Beklagte, an der Transparenz nichts auszusetzen hat. Die Kläger als lediglich mittelbar vom Liefervertrag betroffene Mieter sind ohnehin darauf angewiesen, Einsichtsrechte hinsichtlich des Vertrags geltend zu machen, so dass im Zuge dessen auch Aufklärung über die Auffindbarkeit des relevanten Index verlangt werden kann.
Die Preisanpassungsklausel im Vertrag zwischen Energielieferant und Beklagter ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unwirksam.
cc) Soweit die Kläger meinen, dass § 8 Abs. 2 des Energieliefervertrags intransparent sei, weil er auf „billiges Ermessen“ Bezug nehme, lässt sich daraus nichts für die Kläger Günstiges ableiten. Mit der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis hat dies nichts zu tun. Selbst wenn man die Klausel für unwirksam hielte, würde dies jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Energielieferungsvertrags führen, wie sich ohne weiteres aus § 20 Abs. 2 desselben Vertrags ergibt, wonach, sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, der Vertrag im Übrigen davon unberührt bleibt.
d) Dass die Anpassungsklausel lediglich auf den Brennstoff Gas Bezug nimmt, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit, sondern es sind damit – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV angemessen berücksichtigt.
Grundsätzlich kann – wenn auch nicht ohne weiteres – die Bezugnahme auf die Entwicklung des Preises eines einzelnen Brennstoffs die Entwicklung auf dem Wärmemarkt hinreichend abbilden (BGH, Urteil vom 19.7.2017 – VIII ZR 268/15, Rn. 55, beck-online). Dies ist nicht der Fall, wenn die Frage, ob die alleinige Referenzierung eines auf einen einzelnen Brennstoff bezogenen Indizes, das Marktelement hinreichend berücksichtigt, zwischen den Parteien streitig ist, wobei es in diesem Fall in der Regel sachverständiger Feststellungen bedarf (BGH a. a. O.). Steht die Bezugnahme auf einen bestimmten Brennstoff zur angemessenen Berücksichtigung des Marktelements zwischen den Parteien hingegen nicht im Streit, reicht dies als tatsächliche Grundlage für die Wertung, dass die Marktverhältnisse bei der Preisanpassung hinreichend berücksichtigt werden, aus (BGH a. a. O. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 25.6.2014 – VIII ZR 344/13, Rn. 40 f., beck-online).
So liegt es hier. Der Arbeitspreis wird nach der Klausel in Anlage 2 des Energieliefervertrags lediglich an die Entwicklung eines Indizes, der Gas in Bezug nimmt, angepasst.
Das Amtsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 mitgeteilt, es sei gerichtsbekannt, dass Gas der in Berlin dominierende Brennstoff ist. Diese Feststellung hat es im Urteil aufgegriffen. Dem widersprechender Vortrag ist nicht gehalten worden. Die Kläger wenden sich lediglich dagegen, dass die Anpassung auf der Grundlage eines Börsenindizes erfolgt. Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, dass die Anpassung auf der Grundlage der Preis-entwicklung von Gas unter Ausschluss anderer Brennstoffe wie etwa Öl erfolgt, sind nicht vorgetragen, weshalb unter diesem Gesichtspunkt der Klausel die Wirksamkeit ebenfalls nicht abzusprechen ist.
e) Aber auch der Umstand, dass ein Börsenindex in Bezug genommen wird, ist nicht zu beanstanden. Die Bedenken, die die Kläger insoweit geltend machen, beruhen in erster Linie darauf, dass sie meinen, der Börsenpreis für Gas sei auch anfällig für Spekulationen, die zu Preiserhöhungen führen könnten. Zudem seien vom Statistischen Bundesamt gebildete Indizes vorzugswürdig, weil das Bundesamt nicht auf Gewinnerzielung aus sei.
Diese Argumente überzeugen im Ergebnis nicht.
Ein Börsenindex ist nicht deshalb weniger geeignet, Preisentwicklungen abzubilden, als ein vom Statistischen Bundesamt gebildeter Index, weil das Bundesamt keine Gewinne erzielen muss. Dass der hier gewählte Index die Entwicklung an der Gasbörse nicht zutreffend wiedergibt, behaupten die Kläger selbst nicht, und dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Einen grundsätzlichen Vorrang von vom Statistischen Bundesamt ermittelten Indizes vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.
Soweit die Kläger befürchten, dass Spekulationen Einfluss auf die Entwicklung des Preises von Gas an der Gasbörse haben könnte, mag dies sein. Dies liegt im Wesen von Börsen und ist eine Auswirkung des Umstands, dass Gas handelbar ist. Ob es deshalb zu kurzfristigen Schwankungen kommen kann, die sich etwa beim Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts weniger auswirken, weil in diesen Preise aus längeren Zeitintervallen eingehen, ist nicht vorgetragen. Für den hier anzuwendenden Index gilt laut Anlage 2 des Vertrags in einem Quartal der Durchschnittspreis im vorletzten Monat vor Beginn des Quartals.
Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die mittel- und langfristige Entwicklung des Gaspreises, wie sie an der Gasbörse stattfindet, auch in die Bildung des Preises für den Wärmeindex oder andere Gaspreisindizes eingeht. Es ist auch weder ersichtlich noch ein Grund vorgetragen, dass durch Spekulationen hervorgerufene Preisschwankungen nicht auch Einfluss auf z.B. den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts haben.
Dass sich bei der Anwendung eines anderen Indizes wie etwa des Wärmepreisindizes des Statistischen Bundesamtes gegebenenfalls eine geringere Preisanpassung ergeben hätte, wie die Beklagten behaupten, mag sein, spricht aber ebenfalls nicht für die Kläger. Der bloße Umstand, dass es einen anderen grundsätzlich geeigneten Index für die Berücksichtigung des Marktelements gibt, der für den Mieter im konkreten Fall und Zeitraum günstiger wäre, führte nicht dazu, dass ein Anspruch auf die Anwendung dieses Indizes bestünde.
4. Schließlich ist auch kein Raum für eine Anpassung des Vertrags wegen eines Wegfalls oder einer Veränderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB.
Die Kläger haben schon nicht dargelegt, was genau die Geschäftsgrundlage für den zwischen ihnen bestehenden Mietvertrag oder auch den zwischen der Beklagten und dem Wärmelieferanten abgeschlossenen Energieliefervertrag sein sollte. Soweit sie meinen, dies sei eine mehr oder weniger im Wesentlichen stetige Entwicklung des Gaspreises, fehlt es dazu an weiteren Darlegungen. Es ist schon nicht vorgetragen, ob für die Kläger nach dem Jahr 2022 nicht wieder deutlich niedrigere Heizkosten zu zahlen waren, woraus geschlossen werden könnte, dass es sich beim Jahr 2022 um einen Ausreißer handelt, der im Wesentlichen auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen sein könnte. Eine Notwendigkeit den Vertrag anzupassen, folgt daraus nicht.
Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Kläger in existenzielle Schwierigkeiten gerieten, würde der Vertrag nicht angepasst. Auch eine schwerwiegende Störung des Äquivalenzverhältnisses ist nicht ersichtlich.
Soweit die Kläger meinen sollten, die Heizrechnung für das 2022 solle auf der Grundlage des Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts ermittelt werden, ist schon nicht gar nicht vorgetragen, ob die Kläger in anderen Jahren als dem Jahr 2022 von der Anwendung des hier in Bezug genommenen Indizes profitiert haben.
Schließlich folgt die Kammer der Wertung des Amtsgerichts darin, dass es grundsätzlich in der Risikosphäre des Mieters liegt, wie sich seine Verbrauchskosten, also auch seine Heizkosten entwickeln. Es trifft zwar zu, dass der Vermieter eine beheizbare Wohnung zur Verfügung zu stellen hat. Dass dies aber der Fall ist, bestreiten die Kläger nicht. In diesem Rahmen ist es zunächst das allgemeine Lebensrisiko der Mieter als den Nutzern der Wohnung, ob und wie die Preise für die von ihnen verbrauchten Leistungen steigen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird im Hinblick darauf zugelassen, dass die Anpassungsklausel für den Arbeitspreis auf einen Börsenindex Bezug nimmt und es, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob eine solche Bezugnahme im Rahmen von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zulässig ist. Die Zulassung erfolgt daher unter dem Gesichtspunkt einer Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.
29.06.2026




