Ob die Erstattung von Anzeigen wegen Zweckentfremdung oder schwerer Wohnungsmängel bei den zuständigen Be-hörden einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt, der eine fristlose (oder hilfsweise eine ordentliche) Kündigung rechtfertigt, ist unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Grundlos falsche Anzeigen gegen den Vermieter oder Verwalter können hierbei einen zur Kündigung berechtigenden Umstand darstellen, ebenso wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Anga-ben im Rahmen einer Anzeige.
LG Berlin II vom 10.2.2026 – 67 S 67/25 –
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Mieträume.
…
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Räumung und Herausgabe der Mietsache aufgrund der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 4.10.2024 verlangt. Zur Begründung der Kündigung hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Be-klagte wahrheitswidrig gegenüber dem Bezirksamt Mitte angeblich vorhandene diverse Mängel in ihrer Wohnung, und wahrheitswidrig die Überbelegung und einen maroden Zustand einer Wohnung im 4. OG des Hauses angezeigt und die Vereinnahmung einer wucherischen Miete behauptet sowie die Mitarbeiterin der Hausverwaltung Frau B. beleidigt habe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass es hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigung an einer vorherigen Abmahnung des Verhaltens der Beklagten fehle. Außerdem hätten einige gegenüber der Wohnungsaufsicht angezeigte Mängel der Wohnung tatsächlich vorgelegen. Allein eine Meldung gegenüber dem Wohnungsamt rechtfertige auch keine Kündigung des Mieters. Die Äußerungen gegenüber Frau B. stellten keine zur Kündigung berechtigende Beleidigung dar und insgesamt sei nicht von einer Zerrüttung des Mietverhältnisses auszugehen. ….
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.4.2025 hat die Klägerin das Mietverhältnis erneut fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der Begründung gekündigt, die Beklagte habe gegen die Mitarbeiterin der Hausverwaltung Frau B. wahrheitswidrig Strafanzeige wegen einer angeblichen Beleidigung gestellt und die Klägerin wahrheitswidrig am 23.3.2025 beim Bezirksamt Mitte wegen einer angeblichen Zweckentfremdung im Hause W.-straße x angezeigt. Diese Wohnung stehe schon nicht in ihrem Eigen-tum.
… Dieser Vortrag ist von der Beklagten nicht bestritten worden.
Die Klägerin beantragt,
das am 5.2.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inne-gehaltene Wohnung Nr. x im 4. OG links im Hause W.-straße x in 1xxxx Berlin, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad, einem Kellerraum und einem Balkon zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Ferner vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die von der Klägerin am 28.4.2025 ausgesprochene weitere Kündigung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei und deshalb im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte.
Einen im Berufungstermin am 20.1.2026 geschlossenen Vergleich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.1.2026 widerrufen, dem Land Berlin den Streit verkündet und weiteren Sachvortrag mit Beweisantritt vorgenommen. …
II.
1. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der§§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insge-samt zulässig.
2. Die Berufung ist auch begründet.
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Wohnung im Hause W.-straße x in 1xxxx Berlin. Die Beklagte ist zur Räumung und Herausgabe nach den §§ 985, 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, da die mit Schreiben vom 28.4.2025 ausgesprochene fristlose Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis rechtswirksam beendet hat.
Hinsichtlich der Kündigung vom 28.4.2025 bestehen keine formellen Bedenken. Die Kündigung ist schriftlich erfolgt (§ 568 Abs. 1 BGB) und ausreichend im Sinne des §§ 569 Abs. 4 BGB begründet.
Vorliegend rechtfertigen die Zerrüttung des Mietverhältnisses und die von der Beklagten gegenüber dem Bezirksamt Mitte erstattete Anzeige wegen angeblicher Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Klägerin die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung.
Nach der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. § 569 Abs. 2 BGB ergänzt dies dahin, dass auch die nachhaltige Störung des Hausfriedens einen solchen wichtigen Grund darstellen kann. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gern. § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter und der Vermieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt.
Gegen diese ihr obliegende Pflicht hat die Beklagte vorliegend verstoßen.
Dabei verbleibt die Annahme einer derartigen Pflichtverletzung – nicht anders als bei anderen verhaltensbedingten Kündigungen auch – eine Frage der Gesamtabwägung aller für die allgemeine kündigungsrechtliche Beurteilung des rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens eines Vertragspartners heranzuziehenden Umstände des Einzelfalls (vgl. BeckOK BGB/Caspers, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 573 Rn. 22, beck-online).
Die Kammer hatte bei der Abwägung unter Heranziehung des amtsgerichtlichen Tatbestands wegen § 314 ZPO davon auszugehen, dass das Mietverhältnis jedenfalls seit dem Jahr 2020 nicht unbelastet war. Bereits im Jahr 2020 hatte die Beklagte Mietschulden, weshalb die Klägerin eine fristlose Kündigung aussprach. Wiederholt wegen verspäteter Mietzahlungen wurde die Beklagte im Jahr 2023 abgemahnt. Im selben Jahr stimmte sie einem von der Klägerin erbetenen Kelleraustausch nicht zu. Vielmehr vermietete sie ihre Wohnung unter, weshalb sie am 16.5.2023 wiederum von der Klägerin abgemahnt wurde. Eine weitere Abmahnung sprach die Klägerin gegenüber der Beklagten aus, weil sie sich weigerte, eine von der Klägerin begehrte Mängelbeseitigung wegen eines kleineren Defekts am Balkon zu dulden. Nach einem Wasserschaden im August 2023 behauptete die Beklagte gegenüber dem Hausverwalter wahrheitswidrig, dass seit sieben Jahren Wasser in ihre Wohnung laufe. Am 15. Juli 2024 zeigte die Beklagte gegenüber dem Wohnungsaufsichtsamt das Vorliegen diverser Mängel in der Wohnung an, weshalb am 22.8.2024 ein Ortstermin stattfand, bei dem sich ein Teil der Mängel als tatsächlich vorhanden herausstellte, andere Mängel dagegen nicht. Während dieses Termins filmte die Beklagte die Mitarbeiterin der Hausverwaltung Frau B. entgegen deren ausdrücklichem Verbot mit ihrem Handy. Ob die Beklagte Frau B. während dieses Termins zusätzlich beleidigte und bedrohte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 28.8.2024 erstattete die Beklagte gegen Frau B. eine Anzeige wegen der Behauptung, diese habe die Beklagte mit den Worten „kranker Psycho“ beleidigt. Das Ermittlungsverfahren gegen Frau B. wurde von der Amtsanwaltschaft Berlin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. ….
Aufgrund dieses wiederholt unkooperativen und konfrontativen Verhaltens der Beklagten geht das Berufungsgericht davon aus, dass die zwischen den Parteien im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage nachhaltig zerstört und das Mietverhältnis damit zerrüttet ist. Allein teilweise der Wahrheit entsprochen hat die Anzeige der Beklagten gegenüber dem Bezirksamt Mitte hinsichtlich des Vorliegens verschiedener Mängel in ihrer Wohnung. Sämtliche anderen Anschuldigungen, die die Beklagte gegenüber Behörden behauptet bzw. erhoben hat, entbehren entweder jeglichem Wahrheitsgehalt oder haben jedenfalls nicht zu einem Ermittlungs- oder anderen Verfahren gegen Mitarbeiter der Hausverwaltung oder die Klägerin selbst geführt. Insgesamt stellt sich das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin so dar, dass sie entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig die ihr obliegenden Zahlungs- und Rücksichtsnahmepflichten verletzt oder mindestens „ins Blaue hinein“ Anschuldigungen gegenüber Dritten erhebt, die sich als nicht der Wahrheit entsprechend herausstellen. So kann beispielsweise die gegenüber dem Bauaufsichtsamt des Bezirksamts Mitte in der E-Mail vom 11.8.2024 erhobene Anschuldigung der Überbelegung, der Verwahrlosung und des Mietwuchers hinsichtlich einer im 4. OG gelegenen Wohnung allein dem Zweck gedient haben, die Klägerin einem gegen sie gerichteten Verfahren und Nachforschungen durch das Bezirksamt auszusetzen, um ihr dadurch bewusst Schwierigkeiten zu bereiten und sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Selbst wenn die Kammer die von der Beklagten anlässlich der Wohnungsbesichtigungen gegenüber Frau B. getätigten Äußerungen „Lügnerin“ bzw. ,,verpiss dich“ nicht als Beleidigung im strafrechtlichen Sinne ansähe, ist den von beiden Seiten geschilderten Gesamtumständen der stattgefundenen Wohnungsbesichtigungen jedenfalls zu entnehmen, dass ein Zusammentreffen der Beklagten mit Mitarbeitern der Hausverwaltung nur in äußerst konfliktgeladener Atmosphäre stattfinden kann. Im Übrigen zeigen die Vertragsverletzungen wegen Zahlungsverzuges und unerlaubter Untervermietung sowie die Verweigerung des Kellertausches und der Mängelbeseitigung am Balkon im Jahr 2023, dass die Beklagte in keiner Weise kompromissbereit ist, sondern ihrerseits keinerlei Rücksichten auf die Rechte und berechtigten Anliegen der Klägerin nimmt.
Wegen der unzutreffenden Anzeigen gegenüber den Behörden, der beleidigenden Äußerungen gegenüber Frau B. und deren unberechtigtem Abfilmen hatte die Klägerin das Mietverhältnis bereits am 4.10.2024 gekündigt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste der Beklagten also hinreichend vor Augen stehen, dass die Klägerin nicht bereit sei, derartiges Verhalten weiter zu dulden. Gleichwohl wandte sich die Beklagte über ein online-Formular nur fünf Monate später, nämlich am 23.3.2025 an das Bezirksamt Mitte, um dort wahrheitswidrig eine angebliche Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Klägerin zu melden.
Ob die Erstattung einer Strafanzeige einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt, der eine fristlose (oder hilfsweise eine ordentliche) Kündigung rechtfertigt, ist unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Eine grundlos falsche Strafanzeige gegen den Vertragspartner kann hierbei einen zur Kündigung berechtigenden Umstand darstellen, ebenso wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben im Rahmen einer Strafanzeige. Bei der einzelfallbezogenen Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob der Anzeigeerstatter zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen oder staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten gehandelt hat (BGH Hinweisbeschluss vom 8.8.2023 – VIII ZR 234/22, NJW-RR 2023, 1432 Rn. 25, beck-online).
Unstreitig steht die Wohnung im 5. OG weder im Eigentum der Klägerin noch in derjenigen ihres Geschäftsführers, was die Beklagte unschwer vor ihrer Meldung gegenüber dem Bezirksamt hätte ermitteln können. Vielmehr steht die Wohnung im Eigentum eines Herrn R.. Auch hat sich der behauptete Vorwurf der Zweckentfremdung als unwahr erwiesen. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 28.4.2025. Die Anzeige gegenüber dem Bezirksamt erfolgte also leichtfertig durch falsche Angaben gegenüber der Behörde. Sie erfolgte von Seiten der Beklagten damit allein in Schädigungsabsicht gegenüber der Klägerin – denn diese war nicht einmal Eigentümerin der Wohnung – und stellt eine weitere erhebliche Pflichtverletzung durch die Beklagte dar.
Auch wenn das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung vom 28.4.2025 bereits neun Jahre bestand, letztlich nicht geklärt wurde, ob die angeblich am 22.8.2024 anlässlich der Wohnungsbesichtigungen gegenseitig gefallenen ehrverletzenden Äußerungen tatsächlich stattgefunden haben und die gegenüber dem Wohnungsamt angezeigten Mängel tatsächlich teilweise in der Wohnung der Beklagten vorhanden waren, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es – wie dargestellt – bereits seit dem Jahr 2020 immer wieder zu erheblichen Belastungen des Mietverhältnisses durch mindestens unangemessenes Verhalten und Pflichtwidrigkeiten der Beklagten kam.
Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das zwischen den Parteien vormals bestehende Mietverhältnis nicht nur zerrüttet ist, da infolge des (pflichtwidrigen) Verhaltens der Beklagten der Klägerin die Durchführung des Vertrags wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass der Klägerin unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht mehr zugemutet werden kann. Vielmehr hat die Beklagte mindestens mit der Anzeige gegenüber dem Bezirksamt Mitte vom 23.3.2025 eine erhebliche weitere Pflichtverletzung begangen, sodass die nunmehr unter dem Datum des 28.4.2025 ausgesprochene fristlose Kündigung das Mietverhältnis wirksam beendet hat.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten war die während des Berufungsverfahrens ausgesprochene Kündigung vom 28.4.2025 vorliegend auch zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat mit der Kündigung vom 28.4.2025 weitere Streitgegenstände in den Prozess eingeführt, sodass die auf diese Weise herbeigeführte nachträgliche Klagehäufung (§ 260 ZPO) wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln ist (BGH, Urteil vom 4.2.2015 – VIII ZR 175/14, NZM 2015, 196 Rn. 14 mwN).
Es liegen die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klageänderung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO vor. Nach § 533 Nr. 2 ZPO setzt eine Klageänderung in der Berufungsinstanz voraus, dass diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Neue Tatsachen – wie hier die Strafanzeige gegenüber der Mitarbeiterin der Hausverwaltung Frau B. und die Meldung der Beklagten gegenüber dem Bezirksamt Mitte wegen angeblicher Zweckentfremdung von Wohnraum – hat das Berufungsgericht nach § 529 ZPO zu berücksichtigen, soweit dies zulässig ist.
Der Vortrag zur Strafanzeige gegen Frau B. und die Meldung angeblicher Zweckentfremdung ist bei der Entscheidung unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil es sich um unstreitiges Vorbringen handelt. Aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel“ im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt (BGH, Urteile vom 20. Mai 2009 – VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15; vom 6. Dezember 2004 – II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437 unter II 1 b; jeweils mwN). Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (BGH Beschl. v. 27.10.2015 – VIII ZR 288/14, BeckRS 2016, 482 Rn. 10-12, beck-online).
Vorliegend hat die Beklagte die Tatsache einer Strafanzeige gegenüber der Mitarbeiterin der Hausverwaltung Frau B. und die Tatsache der Meldung einer angeblichen Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Klägerin unstreitig gestellt.
Auch die Voraussetzungen einer Klageänderung nach § 533 Nr. 1 ZPO liegen vor. Die Klageänderung ist sachdienlich.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Streitrechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65 [71] = NJW 1951, 311 = LM § 265 ZPO Nr. 1; BGH, NJW-RR 1994, 1143 = WM 1994, 1545 [1546f.]; NJW-RR 1990, 505 = LM § 263 ZPO 1976 Nr. 15 = WM 1990, 657 [658]; NJW 1985, 1841 [1842]). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, NJW 1975, 1228 [1229] = LM § 33 ZPO Nr. 14; NJW 1985, 1841 [1842] = LM § 138 ZPO Nr. 21). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Im Vordergrund steht die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65 [72] = NJW 1951, 311 = LM § 265 ZPO Nr. 1; BGH, NJW 1985, 1841 [1842] = LM § 138 ZPO Nr. 21). Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 30. 11. 1999- VI ZR 219/98, NJW 2000, 800, beck-online; BGH, NJW 1985, 1841 [1842] = LM § 138 ZPO Nr. 21 m.w. Nachw.).
Darum handelt es sich hier jedoch nicht, denn der nunmehr geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch durch eine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses war auch bisher Gegenstand des Rechtsstreits, insbesondere hat die Klägerin auch bisher geltend gemacht, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen, jedenfalls aber ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses wegen Zerrüttung vorliege.
3. Der Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.1.2026 und 3.2.2026 war nicht mehr zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat im Termin der mündlichen Verhandlung am 20.1.2026 Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den Fall des Widerrufs des Vergleichs anberaumt. Die Sach- und Rechtslage ist in der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert worden.
Eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Vorwürfe der Klägerin, die zur Kündigung vom 28.4.2025 geführt haben, wurden spätestens in der Berufungsbegründung vom selben Tage ausführlich dargestellt. Seit diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu bestreiten bzw. ihrerseits Beweis anzutreten. Das ist jedoch innerhalb der ihr gesetzten Fristen nicht geschehen. Vielmehr hat sich die Beklagte auf den Hinweis beschränkt, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht ausgesprochene Kündigung könne im zweiten Rechtszug keine Berücksichtigung finden. Auf die Hinweise und Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, deren Inhalt sich aus dem Protokoll ergibt, ist von der Beklagten keine Stellungnahmefrist beantragt worden. Insofern handelt es sich bei den Ausführungen in den Schriftsätzen vom 30.1.2026 und 3.2.2026 um neuen, nicht nachgelassenen Sachvortrag, der zurückzuweisen ist, § 296a ZPO. Seine Zulassung würde den Rechtsstreit verzögern und hätte von der Beklagten innerhalb der ihr mit Zustellung der Berufungsbegründung gesetzten Frist bereits vorgebracht werden können, was nicht erfolgt ist. Im Übrigen hat die Beklagte die Anzeige gegenüber dem Wohnungsaufsichtsamt wegen Zweckentfremdung vom 23.3.2025 ausdrücklich eingeräumt und unstreitig steht diese Wohnung jedenfalls nicht im Eigentum der Klägerin, so dass es auf die Umstände, aufgrund derer sie meinte auf eine Zweckentfremdung schließen zu können, nicht erheblich ankommt. Von der Klägerin wären diese Umstände mangels Eigentums an der Wohnung jedenfalls nicht zu vertreten gewesen.
Eine Zustellung der im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.1.2026 erfolgten „Streitverkündung“ gegenüber dem Land Berlin war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 73 ZPO schon nicht vorliegen. Die Streitverkündung ist bereits deshalb unwirksam, weil der Schriftsatz des Rechtsanwalts J.s vom 30.1.2026 nicht die Angaben der Parteien enthält. Denn die Streitverkündungsschrift muss das volle Rubrum (vgl. § 130 Satz 1 ZPO) enthalten. In formaler Hinsicht handelt es sich nämlich bei der Streitverkündungsschrift um einen bestimmenden Schriftsatz im Sinne der §§ 130 ff. ZPO. Er muss auch deshalb das volle Rubrum beinhalten, da er einer den Anforderungen des§ 253 Absatz 2 ZPO unterliegen-den Klageschrift gleich steht und der Empfänger des Schriftsatzes ausreichend über die Parteien des Rechtsstreits informiert werden muss, um über einen Beitritt zu entscheiden und diesen nach § 70 Absatz 1 ZPO ordnungsgemäß zu vollziehen. Nach §§ 74 Absatz 3, 70 Absatz 2 ZPO gelten die Grundsätze aller vorbereitenden Schriftsätze. § 70 ZPO befasst sich mit dem Beitritt des Nebenintervenienten und regelt in Absatz 2 explizit, dass die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze gelten (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 22.1.2021 – 29 U 166/19, BeckRS 2021, 4490 Rn. 32, beck-online).
An der Nennung des vollen Rubrums fehlt es in dem Schriftsatz vom 30.1.2026. Die Voraussetzungen des § 130 Absatz 1 ZPO, wonach die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung angegeben werden sollen, sind nicht erfüllt. Damit löst die Streitverkündungsschrift prozessual keine Interventionswirkung aus. Der Streitverkündungsschriftsatz vom 30.1.2026 erfüllt überdies auch nicht die Anforderungen des § 73 ZPO. Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Zumindest an der zweiten Voraussetzung mangelt es vorliegend.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 7 und Nr. 10, 711 ZPO. Dabei sind hinsichtlich der Räumung als Sicherheitsleistung sechs Monatsmieten angesetzt worden.
6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
7. Der Beklagten war aufgrund der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt von Amts wegen eine Räumungsfrist von gut dreieinhalb Monaten zu gewähren, § 721 Abs. 1 ZPO. Der Gewährung einer längeren Räumungsfrist bedurfte es unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen nicht, zumal die Beklagte in Bezug auf Wohnungsangelegenheiten nicht unter Betreuung steht und keine weiteren Personen, insbesondere keine Kinder in der Wohnung leben.
29.06.2026




