Die Merkmalgruppe 1 ist negativ, wenn es keinen Spritzschutz an der Badewanne gibt. Im neuen Mietspiegel 2024 ist dieses Beispiel ausdrücklich beim Merkmal keine Duschmöglichkeit aufgeführt. Ältere Rechtsprechung betrifft Orientierungshilfen, in denen die Klarstellung noch nicht enthalten war.
AG Schöneberg vom 26.2.2025 – 11 C 5194/24 –
Verfügt die im Bad vorhandene und zum Duschen vorgesehene Badewanne über keinen zusätzlichen Spritzwasserschutz etwa in Form eines Duschvorhangs oder von Glasabtrennungen, steht dies nach der dem Berliner Mietspiegel 2024 beigefügten Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung nunmehr – im Gegensatz zu den vorangegangenen Mietspiegeln – ausdrücklich einer gänzlich fehlenden Duschmöglichkeit gleich.
AG Charlottenburg vom 17.4.2025 – 202 C 245/24 –, MieterMagazin 7+8/2025, Seite 38
Bei vorhandener Badewanne liegt keine Duschmöglichkeit i. S. d. Orientierungshilfe vor, wenn kein Spritzwasserschutz in Form eines Duschvorhangs vorhanden ist.
AG Pankow vom 28.5.2025 – 7 C 5144/24 –
Ein fehlender Duschvorhang bei gleichwohl vorhandener Duschmöglichkeit kann nicht mit dem Negativmerkmal „Bad ohne separate Dusche mit freistehender Badewanne mit oder ohne Verblendung in nicht modernisiertem Bad“ gleichgesetzt werden.
Ein Bad ohne Belüftungsmöglichkeit ist wohnwertmindernd.
AG Mitte vom 11.9.2025 – 6 C 5023/25 –
Das wohnwertmindernde Merkmal WC ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung liegt nicht vor, wenn das Badezimmer an einen Abluftschacht angeschlossen ist.
Eine nicht bis zur Decke reichende Verfliesung im Spritzwasserbereich stellt kein wohnwertminderndes Merkmal dar; eine bis zur Größe einer durchschnittlichen Person reichende Verfliesung ist ausreichend.
Ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgter Sachvortrag über den vom Mieter selbst angebrachten Duschvorhang (Spritzschutz) ist verspätet. Normale weiße Fliesen stellen selbst mit Schmuckbordüre keine hochwertige Wandverfliesung im Bad dar.
AG Mitte vom 7.10.2025 – 8 C 166/24 –
26.05.2026




