Eine Wohnung in einem vor 1918 errichteten Gebäude ist auch nach umfangreicher und aufwendiger Modernisierung weiterhin in diese Baualtersklasse einzuordnen, wenn sie auch nach der Modernisierung hinsichtlich der energetischen Eigenschaften nicht einem Neubau entspricht, die Wohnung weiter mit altem Dielenfußboden ausgestattet ist und ein Fahrstuhl weiterhin fehlt. Eine „neubaugleiche Modernisierung“, welche eine Einordnung in die für den Zeitpunkt der Modernisierung geltende Baualtersklasse rechtfertigen könnte, liegt dann nicht vor.
LG Berlin II vom 26.8.2025 – 63 S 71/25 –
26.05.2026




